Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der BEJUNE-Vereinbarung über die M... (439.30)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg

439.30
8. 2001 Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 , gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die Maturitätsschulen vom 12. September 1995 durch Mittelschulgesetz vom 27. 3. 2007, BSG 433.12] , gestützt auf die Erklärung vom 19. März 1998 in Bezug auf die Verteilung der verschiedenen postobligatorischen Ausbildungen in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Der Regierungsrat genehmigt die von den Erziehungsdirektoren der Kantone Bern, Jura und Neuenburg beantragte BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg.
2. Der Regierungsrat ermächtigt den Erziehungsdirektor, die Zusatzvereinbarung zur oben erwähnten Vereinbarung zu unterzeichnen. Bern, 8. August 2001 Luginbühl Nuspliger BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg Der Regierungsrat des Kantons Bern, Die Regierung des Kantons Jura, Der Staatsrat des Kantons Neuenburg, gestützt auf die «Déclaration du 19 mars 1998 relative à la répartition des diverses formations faisant suite à la scolarité obligatoire dans les cantons de Berne, du Jura et de Neuchâtel (BEJUNE)» [«Erklärung vom
19. März 1998 in Bezug auf die Verteilung der verschiedenen postobligatorischen Ausbildungen in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg (BEJUNE)».] gestützt auf die Verordnung des Bundesrates / das Reglement der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom
16. Januar 1995, gestützt auf die Empfehlungen der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz zur Weiterentwicklung der Diplommittelschulen (DMS) vom 25. Februar 1999, vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Grundsatz Die drei Kantone Bern (dieser für seine französischsprachigen Schülerinnen und Schüler), Jura und Neuenburg verpflichten sich, Schülerinnen und Schüler aus den Partnerkantonen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Modalitäten an ihren allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II (Maturitätsschulen und Diplommittelschulen; im Folgenden «Schulen») aufzunehmen. Sie verpflichten sich weiter, für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule in einem Partnerkanton zugelassen sind, ein Schulgeld zu entrichten.

Art. 2

Zulassungsbedingungen
1 Schüler die Aufnahmebedingungen erfüllen, die in ihrem Wohnsitzkanton für die Zulassung an eine identische Schule gelten. Sie müssen weiter allfällige Bedingungen erfüllen, die im aufnehmenden Kanton für eigene Schülerinnen und Schüler gelten.
2 betroffenen Schulen beschränkt werden.

Art. 3

Besuchskriterien
1 a der Schulweg für die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf Grund der Entfernung und der Möglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Besuch einer Schule in einem Partnerkanton wesentlich verkürzt wird; b der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton es den Schülerinnen und Schülern erlaubt, Grundlagen- oder Schwerpunktfächer zu besuchen, die in ihrem Wohnsitzkanton nicht angeboten werden; c der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton es den Schülerinnen und Schülern erlaubt, von einem Ausbildungsgang zu profitieren, der in ihrem Wohnsitzkanton nicht angeboten wird; d der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton es den Schülerinnen und Schülern erlaubt, ihre Schulausbildung offensichtlich besser mit der Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten oder Spitzensport in Einklang zu bringen; e der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton erwiesenermassen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig wird.
2 des Semesters, in dessen Verlauf der Rechtfertigungsgrund für den Schulbesuch weggefallen ist. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons können im Einzelfall Ausnahmen gewähren.

Art. 4

Zusatzvereinbarung
1 Schule durch eigene Kantonsangehörige schuldet, wird in einem Zusatz zur vorliegenden Vereinbarung festgelegt. Dieser listet auch im Einzelnen und abschliessend die Fälle auf, die unter die Gründe gemäss Artikel 3 Absatz 1 fallen.
2 Erziehungsdirektoren der Partnerkantone geändert werden.

Art. 5

Informationen Die Studieninformationen der Partnerkantone haben auch das Studienangebot in den beiden anderen Kantonen gemäss dieser Vereinbarung und ihres Zusatzes zu umfassen.

Art. 6

Massnahmen zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler Die Schülerinnen und Schüler, die für den Schulbesuch in einem Partnerkanton zugelassen sind, unterstehen in Bezug auf das Stipendienwesen und andere Studienförderungsmassnahmen den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzkantons.

Art. 7

Stellung der Schülerinnen und Schüler Die Schülerinnen und Schüler, die für den Schulbesuch in einem Partnerkanton zugelassen sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Aufnahmekantons.

Art. 8

Verfahren Jeder Partnerkanton legt für seine Kantonsangehörigen und seine Schulen das Verfahren für den Vollzug dieser Vereinbarung fest.

Art. 9

Kommission Eine beratende Kommission, die sich aus je einem Mitglied pro Partnerkanton zusammensetzt, wird zur Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung eingesetzt. Sie nimmt zu einzelnen Fällen Stellung und beantragt namentlich allfällige Änderungen der Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 4.

Art. 10

Schlussbestimmungen
1 einem Jahr auf den 31. Juli gekündigt werden.
2 können ihre Ausbildung in der Schule beenden, in der sie sie begonnen haben.
3 Vereinbarungen. Bern, 8. August 2001 Luginbühl Nuspliger Delsberg, 27. März Hêche Jacquod Neuenburg, 2001 Béguin Reber Zusatz zur BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura, Das Erziehungs- und Kulturdepartement des Kantons Neuenburg, gestützt auf Artikel 4 der BEJUNE-Vereinbarung über die Mobilität der Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg (nachstehend: Vereinbarung) beschliessen:

Art. 1

Die Fälle, welche die Schülerinnen und Schüler berechtigen, ausserhalb ihres Wohnsitzkantons eine allgemein bildende Schule der Sekundarstufe II in einem Partnerkanton zu besuchen, sind die Folgenden:
1. Der Schulweg für die betroffenen Schülerinnen und Schüler wird auf Grund der Entfernung und der Möglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Besuch einer Schule in einem Partnerkanton wesentlich verkürzt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Vereinbarung). – Für die jurassischen Schülerinnen und Schüler aus dem Amtsbezirk Freiberge: «Lycée Blaise-Cendrars» in La Chaux-de-Fonds «Centre intercommunal de formation des Montagnes neuchâteloises (CIFOM)» in La Chaux-de-Fonds – Für die bernischen Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Gemeinden La Ferrière, Renan, Saint-Imier, Sonvilier: «Lycée Blaise-Cendrars» in La Chaux-de-Fonds «CIFOM» in La Chaux-de-Fonds (Klassen des Typs Diplommittelschule mit Ausnahme der «classes de préformation») – Für die bernischen Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Gemeinden Villeret, Cormoret und Courtelary: «CIFOM» in La Chaux-de-Fonds (Klassen des Typs Diplommittelschule mit Ausnahme der «classes de préformation») – Für die bernischen Schülerinnen und Schüler aus dem Amtsbezirk Neuenstadt: «Lycée Jean-Piaget» in Neuenburg (Klassen des Typs Diplommittelschule mit Ausnahme der «classes de raccordement»).
2. Der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton erlaubt es den Schülerinnen und Schülern, Grundlagen- oder Schwerpunktfächer zu besuchen, die in ihrem Wohnsitzkanton nicht angeboten werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Vereinbarung). Sofern keine Schule ihres Wohnsitzkantons das gewünschte Grundlagen- oder Schwerpunktfach anbietet, haben die Schülerinnen und Schüler der drei Kantone die Möglichkeit, ihre Ausbildung an folgenden Schulen zu absolvieren: – Für das Schwerpunktfach Russisch: Maturitätsschulen in Biel [Unter «Maturitätsschulen in Biel» sind je nach Fall das Französische Gymnasium am Strandboden und/oder das Gymnasium Alpenstrasse zu verstehen.] – Für das Schwerpunktfach Philosophie - Pädagogik - Psychologie: Maturitätsschulen in Biel, «Lycée Jean-Piaget» und «Lycée Denis-de-Rougemont» in Neuenburg, «Lycée Blaise-Cendrars» in La Chaux-de-Fonds – Für das Schwerpunktfach Theater: «Lycée cantonal» in Pruntrut
3.Absatz
3 Fassung vom 15.
3. 2007 Der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton erlaubt es den Schülerinnen und Schülern, von einem Ausbildungsgang zu profitieren, der in ihrem Wohnsitzkanton nicht angeboten wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Vereinbarung). Folgende Fälle gelten als besondere Unterrichtsformen und berechtigen zu einem ausserkantonalen Schulbesuch: – Intensiver zweisprachiger Unterricht (zweisprachige Klassen) in den Maturitätsschulen in Biel – BEJUNE-Wahlbereiche des «Certificat de culture générale» an der «Ecole cantonale de culture générale» in Delsberg. – Passerelle «Berufsmatur – universitäre Hochschulen» (sog. Passerelle Dubs), die am französischen GymnasiumBiel für den Espace BEJUNE angeboten wird – Zusatzausbildungen, die für die Zulassung zu einem Studiengang der Bereiche Gesundheit und Soziales der FH-WCH erforderlich sind und die für den Espace BEJUNE an der kantonalen Fachmittelschule in Moutier, am Lycée Jean-Piaget in Neuenburg und an der «Ecole cantonale de culture générale» in Delsberg angeboten werden
4. Der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton erlaubt es den Schülerinnen und Schülern, ihre Schulausbildung offensichtlich besser mit der Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten oder Spitzensport in Einklang zu bringen (Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Vereinbarung). Zum Besuch einer Schule der Sekundarstufe II in der Nähe ihres Trainings- oder Übungsortes sind berechtigt: – Schülerinnen und Schüler, die Mitglied einer nationalen Sportmannschaft sind – Schülerinnen und Schüler, die eine intensive Sportausbildung absolvieren – im Bundesamt für Sport in Magglingen – im Rahmen von Swiss Tennis in Biel – Musikstudentinnen und Musikstudenten an Konservatorien (Konservatorien Biel, Neuenburg, La Chaux-de-Fonds, «Ecole jurassienne» und Musikkonservatorium Delsberg), wo sie eine Berufs- oder berufsvorbereitende Ausbildung von mehr als zehn Wochenstunden absolvieren
5. Der Besuch einer Schule in einem Partnerkanton wird erwiesenermassen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig (Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Vereinbarung) . In Betracht fallen Gründe im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand oder der familiären Situation der Betroffenen. Diese Fälle werden von der mit Artikel 9 der Vereinbarung gebildeten beratenden Kommission behandelt.

Art. 2

1 schulden, die gemäss Vereinbarung eine Schule in einem Partnerkanton besuchen, beträgt jährlich 8500 Franken pro Schülerin und Schüler. Wird die Ausbildung vor dem 31. Januar des betreffenden Schuljahres abgebrochen, wird nur die Hälfte des Schulgeldes erhoben. Bei Teilzeitausbildungen reduziert sich das Schulgeld entsprechend der Ausbildungsdauer und/oder der Anzahl Ausbildungsperioden.
2 Einzelzahlung. Eine allfällige Rückerstattung des zweiten Semesters gemäss Absatz 1 wird auf die nächste Rechnung übertragen.

Art. 3

1
2
2001 beschlossen. , Regierungsrat , , des Kantons Staatsrat Anhang
8.8.2001 BAG 01–70, in Kraft am 1. 8. 2001 Änderungen
15.3.2007 RRB BAG 07–55, in Kraft am 1. 8. 2007
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