Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländis... (811.351)
CH - ZH

Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

1 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
811.351 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (vom 12. November 1997)
1 ,
2 Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK, gestützt auf Art.
5 Abs.
3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von aus ländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)
3 , beschliesst: I. Gegenstand und Zweck Art. 1
1 Dieses Reglement rege lt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Au sbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO
3 .
2 Das Anerkennungsverfahren be zweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antr agstellerinnen* im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen Art.
2 Allgemeine Anerke nnungsvoraussetzungen Die Antragstellerin hat die al lgemeinen Anerke nnungsvorausset zungen gemäss VO
3 Art. 2 zu erfüllen. Art.
3 Besondere Anerke nnungsvoraussetzungen
1 Die Antragstellerin hat die be sonderen Anerkennungsvorausset zungen gemäss VO
3 Art. 3 zu erfüllen. *Sämtliche Bezeichnungen gelten si nngemäss für beide Geschlechter.
2
811.351 SRK, Anerkennung ausländische r Ausbildungsabschlüsse – R
2 Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialricht
- linien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemei
- nen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfol
- genden Absatz vorausgesetzte Be rufstätigkeit nachgewiesen ist. a. Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben. b. Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der An
- tragstellerin folgende Möglichkeiten offen: – Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im be
- treffenden Berufsfeld von mindes tens einem Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz ode r im Ausland) oder – das Ablegen einer Anerkennung sprüfung gemäss Art. 4.
3 Weicht eine ausländische Ausb ildung nur unwesen tlich von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO
3 Art.
3 Abs.
3), muss die Antragstellerin eine befr iedigende Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.
4 Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berück
- sichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.
5 Die Berufstätigkeit ist in der Re gel durch den Arbe itgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qual ifikationsbogens nachzuweisen. Art.
4 Anerkennungsprüfung Die nachfolgenden Bestimmung en konkretisieren die in VO
3 Art.
4 vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerken
- nungsprüfung abzulegen. a. Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von de r schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und prak tischen Ausbildung in einer Ge
- samtbewertung um mehr als einen Dr ittel abweichen.* *Bei einer Tätigkeit in Teilzeit er höht sich die Dauer verhältnismässig.
3 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
811.351 Sind in bestimmten Ausbildungen bl oss einzelne in sich abgeschlos sene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, so fern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen beru fsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rech tfertigen und jeweils alle Fach gebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung ab gesehen und eine Qualifik ation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden. b. Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sach gebiete, deren Kenntnisse eine we sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fa chgebieten in der Schweiz ist. Die Prüfung kann frühestens zu de m Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das S RK ausführende Bestimmungen. c. Von einer Anerkennungsprüfung kann abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichen der praktischer Erfahrung im betr effenden Berufsfeld von insge samt drei Jahren Vollzeit** in de r Schweiz vorliegt. Für die letzten
6 Monate ist eine befr iedigende Qualifikati on mittels des Qualifi kationsbogens des SRK nachzuweis en. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mi ndestens 10 Tagen nachzuweisen.* III. Vollzugsbestimmungen Art.
5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
1 Über die Anerkennung entscheide t die Abteilung Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzung en erfüllt, erhält die An tragstellerin den Aner kennungsausweis des SRK.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. * Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdi rektorenkonferenz am 20. Mai 1999. ** Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
4
811.351 SRK, Anerkennung ausländische r Ausbildungsabschlüsse – R IV. Verfahren Art.
6 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO
3 Art. 6.
2 Werden die zur Anerkennung er forderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahr en erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei. Art.
7 Verfahrensgebühren Die Gebühren (Bearbeitungs-, An erkennungs-, Rekursgebühr) sind im Voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zu rückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. V. R e c h t s p f l e g e Art.
8 Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide ka nn binnen 30 Tagen seit Eröff
- nung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentral
- komitee eingesetzten Rekurskom mission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprü ft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hä lt sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskom
- mission und übermittelt ihr bzw. ih m gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache se lbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurs kommission können gemäss VO
3 Art.
11 Abs. 2 angefochten werden. Art.
9 Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entsch eid in der Sache möglich ist.
5 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
811.351 VI. Schlussbestimmungen Art.
10 Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten di eses Reglements hä ngige Gesuche und Re kurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberuf en geltenden Verfahrensregeln behandelt.
2 Im Übrigen werden auf den Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimm ungen aufgehoben.
3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen.* Art.
11 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentral komitee des Schweizerischen Rote n Kreuzes erlass en und tritt am
1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 56, 492.
2 Von der Schweizerischen Sanitätsdire ktorenkonferenz genehmigt am 20. No vember 1997.
3 LS 811.35 . * Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, geneh migt von der Schweizerischen Sanitäts direktorenkonferenz am 20. Mai 1999.
Markierungen
Leseansicht