Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
                            1 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.351 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (vom 12. November 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK, gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz  (SDK) über  die  Anerkennung  von  aus ländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I. Gegenstand und Zweck Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement rege lt technische Fragen und Einzelheiten für die  Anerkennung  ausländischer  Au sbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Anerkennungsverfahren  be zweckt  die  Überprüfung  der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antr agstellerinnen* im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Anerke nnungsvoraussetzungen Die Antragstellerin hat die al lgemeinen Anerke nnungsvorausset zungen gemäss VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art. 2 zu erfüllen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Anerke nnungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Antragstellerin hat die be sonderen Anerkennungsvorausset zungen gemäss VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art. 3 zu erfüllen. *Sämtliche Bezeichnungen gelten si nngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.351 SRK, Anerkennung ausländische r Ausbildungsabschlüsse – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildungsabschlüsse  gemäss den  harmonisierten  Spezialricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt  sind  und  die  im  nachfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Absatz vorausgesetzte Be rufstätigkeit nachgewiesen ist. a.   Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben. b.   Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragstellerin folgende Möglichkeiten offen: – Der  Nachweis  einer  zusätzlichen  beruflichen  Tätigkeit  im  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffenden  Berufsfeld  von  mindes tens  einem  Jahr  in  Vollzeit* (in der Schweiz ode r im Ausland) oder – das Ablegen einer Anerkennung sprüfung gemäss Art. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weicht  eine  ausländische  Ausb ildung  nur  unwesen tlich  von  den schweizerischen  Ausbildungsbestimmungen  ab  (VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3), muss  die  Antragstellerin  eine  befr iedigende  Qualifikation  über  eine berufliche  Tätigkeit  im betreffenden  Berufsfeld in  der  Schweiz  von mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Berufstätigkeit ist in der Re gel durch den Arbe itgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qual ifikationsbogens nachzuweisen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anerkennungsprüfung Die   nachfolgenden   Bestimmung en   konkretisieren   die   in   VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  vorgesehene  Möglichkeit  der  Antragstellerin,  eine  Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsprüfung abzulegen. a.   Es  kann  eine  Anerkennungsprüfung in  deutscher,  französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von de r schweizerischen abweicht. Eine  ausländische  Ausbildung weicht  dann  wesentlich  von  der schweizerischen  ab,  wenn  die  Sach-  und  Fachgebiete  sowie  die Dauer der theoretischen und prak tischen Ausbildung in einer Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtbewertung um mehr als einen Dr ittel abweichen.* *Bei einer Tätigkeit in Teilzeit er höht sich die Dauer verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.351 Sind in bestimmten Ausbildungen bl oss einzelne in sich abgeschlos sene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, so fern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen beru fsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rech tfertigen und jeweils alle Fach gebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung ab gesehen und eine Qualifik ation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden. b.   Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sach gebiete, deren Kenntnisse eine we sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fa chgebieten in der Schweiz ist. Die Prüfung kann frühestens zu de m Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das S RK ausführende Bestimmungen. c.   Von  einer  Anerkennungsprüfung kann  abgesehen  werden,  wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichen der  praktischer  Erfahrung  im  betr effenden  Berufsfeld  von  insge samt drei Jahren Vollzeit** in de r Schweiz vorliegt. Für die letzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate ist eine befr iedigende Qualifikati on mittels des Qualifi kationsbogens des SRK nachzuweis en. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mi ndestens 10 Tagen nachzuweisen.* III. Vollzugsbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die Anerkennung entscheide t die Abteilung Berufsbildung des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  die  Anerkennungsvoraussetzung en  erfüllt,  erhält  die  An tragstellerin den Aner kennungsausweis des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. *   Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdi rektorenkonferenz am 20. Mai 1999. ** Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.351 SRK, Anerkennung ausländische r Ausbildungsabschlüsse – R IV. Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  die  zur  Anerkennung  er forderlichen  Nachweise  nicht innerhalb von zwei Jahr en erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verfahrensgebühren Die Gebühren (Bearbeitungs-, An erkennungs-, Rekursgebühr) sind im  Voraus  zu  entrichten.  Der  Chef Berufsbildung  legt  die  Höhe  der Gebühren  fest.  Bei  Schliessung des  Dossiers  werden  die  Gebühren nicht  zurückerstattet. Die  Rekursgebühr  wird  zu rückerstattet,  wenn der Rekurs gutgeheissen wird. V.   R e c h t s p f l e g e Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen ablehnende Entscheide ka nn binnen 30 Tagen seit Eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - komitee eingesetzten Rekurskom mission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Eingang des Rekurses überprü ft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hä lt sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission und übermittelt ihr bzw. ih m gleichzeitig sämtliche Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache se lbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Parteikosten werden keine gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entscheide  der  Rekurs kommission  können  gemäss  VO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 angefochten werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entsch eid in der Sache möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.351 VI. Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Inkrafttreten  di eses  Reglements  hä ngige  Gesuche  und  Re kurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise  in  Gesundheitsberuf en  geltenden  Verfahrensregeln behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen werden auf den Zeit punkt  des  Inkrafttretens  dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimm ungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen.* Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Inkrafttreten Dieses  Reglement  wurde  am  12.  November  1997  vom  Zentral komitee  des  Schweizerischen  Rote n  Kreuzes  erlass en  und  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 492.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Schweizerischen Sanitätsdire ktorenkonferenz genehmigt am 20. No vember 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 811.35 . * Fassung  gemäss  Beschluss des  Zentralkomitees  vom  29. April  1999,  geneh migt von der Schweizerischen Sanitäts direktorenkonferenz am 20. Mai 1999.