Bundesbeschluss
über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt vom 1. Oktober 1952 (Stand am 10. Januar 1953)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung der Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1952²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1952 II 269
Art. 1
¹ Der Bundesrat wird ermächtigt, gegenüber ausländischen Staaten, die sich zu Gegenrecht verpflichten, die Erklärung abzugeben, dass Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt zu Steuern von Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt sowie vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt dienenden Fahrzeuge, nur in einem der beiden Staaten herangezogen werden sollen.
² Die ausschliessliche Befugnis zur Besteuerung der in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte, Gewinne und Vermögenswerte kann durch eine solche Erklärung entweder dem Staate, in dem sich die wirkliche Leitung der Unternehmung befindet, oder aber dem Staate zuerkannt werden, in dem die dem Betriebe der Schiff- oder Luftfahrt dienenden Fahrzeuge registriert sind.
³ Die Erklärung kann auch für den Fall abgegeben werden, dass sich eine Luftverkehrsunternehmung eines der beiden Staaten an einem Pool, an einer Betriebsgemeinschaft oder an einer internationalen Betriebsorganisation beteiligt.
⁴ Unter dem Ausdruck «Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt» wird die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen durch Eigentümer, Mieter oder Befrachter von Schiffen oder Luftfahrzeugen verstanden.
⁵ Die Erklärungen können eine Bestimmung enthalten, wonach sie von einem vor ihrer Abgabe liegenden Zeitpunkte an Anwendung finden sollen; sie sind im übrigen mit einem Kündigungsvorbehalt zu versehen und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
Art. 2
¹ Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874³ betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
² Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Datum des Inkrafttretens: 10. Januar 1953⁴
³ [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]
⁴ BRB vom 5. Jan. 1953 ( AS 1953 3 )
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