Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
1 Schulordnung – Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen
413.53 Schulordnung für das Zentrum für Ausbildung im Gesundheits wesen Kanton Zürich (vom 23. Dezember 2005)
1 Die Bildungsdirektion verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
1 Das Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen bietet Ausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und Tertiär stufe an.
2 Es wird von seinen Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Au fs i ch t
§ 2.
Das Zentrum steht unter der Au fsicht der Bildungsdirektion.
Organe des
Zentrums
§ 3.
Die Organe des Zentrums sind a. die Fachschulkommission, b. die Schulleitung, c. der Konvent der Lehrpersonen, d. die Organisati on der Lernenden. B. Fachschulkommission
Wahl und
Zusammen
-
setzung
§ 4.
1 Die Fachschulkommission besteht aus sieben bis neun von der Bildungsdirektion für die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten aus Pädagogik, Gesundheitswesen, Wirtschaft und Sozialwesen. Wiederwahl ist zweimal möglich.
2 Die Entschädigung erfolgt na ch den kantonalen Ansätzen.
Zuständigkeit
§ 5.
1 Die Fachschulkommission ist da s oberste Organ der Schule. Sie übt die unmittelbare Aufsic ht über die Schule aus und a. stellt der Bildungsd irektion Antrag auf Genehmigung der Schul ordnung, b. genehmigt auf Antrag der Schul leitung das Leitbild der Schule sowie schulinterne Erlasse,
2
413.53 Schulordnung – Zentrum für Au sbildung im Gesundheitswesen c. beantragt der Bildungsd irektion die Anstell ung oder Entlassung der Rektorin bzw. des Rektors, d. beurteilt die Leistung en der Rektorin oder des Rektors sowie, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übri
- gen Schulleitungsmitglieder, e. beaufsichtigt die Qualitätssiche rung und fördert die Qualitätsent
- wicklung, f. nimmt zu neuen Erlassen im Be reich der Berufsbildung Stellung, g. genehmigt die Stellenbesch reibungen der Schulleitung, h. stellt Antrag an das Mittelsch ul- und Berufsbildungsamt auf Ände
- rungen des allgemeinen Ausbil dungsprogramms und der Ausbil
- dungsziele, soweit diese budgetrelevant sind, i. genehmigt den Jahresbericht, j. verabschiedet zuhanden des Mitte lschul- und Berufs bildungsamts den Voranschlag und di e Jahresrechnung, k. unterzeichnet zusammen mit der Rektorin bzw. dem Rektor den Jahreskontrakt zwischen dem Zentrum und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt, l. nimmt Stellung zu grösseren Anschaffungen sowie Um- und Neu
- bauprojekten zuhanden der Bildungsdirektion.
2 Die Mitglieder der Fachschulko mmission besuchen das Zentrum mindestens einmal jährlich. Sitzungen
§ 6.
1 Die Fachschulkommission tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens zweimal zusammen. Di e Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit der Rektor in oder dem Rektor die Sitzungs
- daten fest.
2 Die Schulleitung und eine Vertre tung der Lehrpersonen nehmen mit beratender Stimme an den Si tzungen der Fachschulkommission teil. Zur Beratung können weit ere Personen zugezogen werden. Beschlüsse
§ 7.
1 Die Mitglieder der Fachschul kommission habe n Antrags- und Stimmrecht.
2 Die Fachschulkommission ist besc hlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fa sst ihre Beschlüsse mit dem ein
- fachen Mehr der Stimme n. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident de n Stichentscheid.
3 Die Fachschulkommission informiert in geeigneter Form über Protokoll
§ 8.
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das ins
- besondere die Besc hlüsse enthält.
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413.53
2 Das Protokoll wird den Mitglied ern der Fachschulkommission, der Schulleitung sowie dem Mittels chul- und Berufsbildungsamt zu gestellt.
Präsidium
§ 9.
1 Die Fachschulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Präsi dentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für die Dauer von vier Jahren.
2 Sie kann Aufgaben an das Präsidium delegieren.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für ei nen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit de r Mitglieder erforderlich.
Ausschuss
§ 10.
1 Der Ausschuss der Fachschulko mmission besteht aus der Präsidentin oder dem Pr äsidenten, der Vize präsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Re ktorin oder dem Rektor, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrpersonen sowi e einer weiteren Vertretung der Fachschulkommission.
2 Der Ausschuss bereitet die Ge schäfte der Fachschulkommission vor; er kann über dringliche Geschä fte entscheiden. Die Entscheide sind der Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Sekretariat
§ 11.
Das Sekretariat wird du rch die Schule geführt. C. Schulleitung
Zusammen
-
setzung
§ 12.
Die Schulleitung besteht aus einer Rektorin oder einem Rektor und den Ab teilungsleitungen.
Ernennung
§ 13.
Die Rektorin oder der Rektor wird auf Antrag der Bil dungsdirektion durch de n Regierungsrat ernannt.
Zuständigkeit
§ 14.
Die Schulleitung führt das Ze ntrum in pädagogischer, per soneller, finanzie ller und administrativer Hinsicht und vertritt das Zentrum nach aussen. Sie stellt di e Qualitäts- und Schulentwicklung sicher. D. Konvent der Lehrpersonen
Zusammen
-
setzung
§ 15.
1 Dem Konvent gehören Lehrpers onen in befristeter oder unbefristeter Anstellung sowie je eine Vertretung der Lernenden und des Dienst- und Verwaltungspersonals an.
2 Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
4
413.53 Schulordnung – Zentrum für Au sbildung im Gesundheitswesen
3 Der Konvent erlässt eine Geschäftsordnung . Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Aufgaben
§ 16.
1 Der Konvent nimmt zu wesentli chen Fragen des Zentrums Stellung.
2 Er wählt den Vorstand, die Vors itzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung so wie die Vertretung der Lehrperso
- nen in der Fachschulkommission. Konvents vorstand
§ 17.
1 Der Konventsvorstand besteht aus der Konventspräsiden
- tin oder dem Konventspr äsidenten und vier weiteren Mitglieder des Konvents. Er konstituiert sich selber.
2 Die Rektorin oder der Rektor ni mmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Konventsvorstand bereitet die Geschäfte des Konvents vor und vollzieht dessen Beschlüsse. E. Organisation der Lernenden Zusammen setzung
§ 18.
1 Die Organisation der Lerne nden besteht aus einer Ver
- tretung pro Klasse.
2 Sie erlässt Statuten, die von der Schulleitung zu genehmigen sind.
3 Die Organisation der Le rnenden tritt in de r Regel einmal pro Jahr zusammen. Ein Zehntel der Mi tglieder kann die Einberufung einer Sitzung und die Behandlun g von Geschäften verlangen. Aufgaben
§ 19.
1 Die Organisation der Lernende n nimmt zu wesentlichen Fragen der Ausbildung Stellung.
2 Sie delegiert ein Mitg lied in den Konvent. F. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 20.
Diese Schulordnung wird rückwirkend auf den 22.
Aug ust
2005 in Kraft gesetzt.
1 OS 61, 38 .
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