Verordnung zur Einführung des am 20. Dezember 2019 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Nr. 372c Verordnung zur Einführung des am 20. Dezember 2019 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 9. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 14 und 99 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs
- schutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 2019
1 und auf § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Gemeinsame Kommunikationssysteme
1 Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
§ 2
Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht
1 Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bun
- desgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutz
- dienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
§ 3
Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewäh
- bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt.
1 SR
520.1 und AS 2020 4995
2 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-096
2 Nr. 372c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.12.2020
01.01.2021 Erstfassung G 2020-096
Nr. 372c
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2020
01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-096
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