Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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672.608 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 17./29. Januar 1931)
1 Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons zugunsten des Staates, von Ge meinden oder privaten Institutio nen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domi zil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkung ssteuer oder deren entsprechen den Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von se chs Monaten berechtigt , von dieser Verein barung zurückzutreten.
1 OS 34, 411 und GS IV, 526.
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