Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft... (215.21)
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Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

1 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
215.21 Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission (vom 15. Dezember 2004)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. d des Anwaltsgesetzes
5 , verordnet:

§ 1.

1 Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskom mission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglie der und Ersatzmitglieder wird v on der Verwaltungskommission des Obergerichts vorbereitet.
2 Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, wovon zwei der Anwaltschaft ange hören, sowie aus deren Mitte den Präsidenten oder die Pr äsidentin. Es bestel lt zudem den Protokoll führer oder die Protokollführerin.
3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.

§ 2.

Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen Anwaltsregister und im Anwaltsver zeichnis aufgezeichneten Anwäl tinnen und Anwälte und wird von de r Kanzlei der Aufsichtskommis sion geführt.

§ 3.

1 Das Stimmregister wird vor je der Wahl auf einen bestimm ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Einsprachen werden von der Ve rwaltungskommission des Ober gerichts erledigt.
3 Das bereinigte Stimmregister is t bis zur Beendigung des Wahl verfahrens für die Stimmberechtig ung der Anwältinnen und Anwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
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215.21 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl

§ 4.

1 Nach Bereinigung des Stimmr egisters werden die Stimm
- berechtigten im Amtsblatt aufgefor dert, binnen Frist der Verwaltungs
- kommission des Obergerichtes schriftl iche Wahlvorschläge einzureichen, die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.
2 Für die Einhaltung der Frist gilt § 11 VRG
4 .
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3 Sind Mitglieder und Er satzmitglieder der Aufsichtskommission zu wählen, so ist im Vorschlag anzu geben, für welche Eigenschaft er erfolge.
4 Verspätete oder mangelhaft e Vorschläge sind ungültig.

§ 5.

1 Stimmt die Zahl der Vorgesch lagenen mit der Zahl der zu Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
2 Soweit notwendig, werden nach §
4 weitere Vorschläge eingeholt.
3 Übersteigt die Zahl der Vorgesch lagenen die Zahl der zu Wählen
- den, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe de r folgenden Vor
- schriften seinen Fortgang.

§ 6.

1 Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimm
- rechtsausweise.
2 Das Wahlbüro bestimmt den Wahl termin. Dieser ist den Stimm
- berechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der Liste der Vorgeschlage nen, des Stimmrechtsa usweises, des Stimm
- zettels und eines als solches gekennz eichneten Stimmkuverts bekannt zu geben.
3 Stimmberechtigte, die nicht rechtz eitig in den Besitz der genann
- ten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro anzufordern.

§ 7.

1 Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.
2 Es werden höchstens zwei Wahl gänge durchgeführt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das re lative Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar au ch dann, wenn im zweiten Wahl
- gang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.

§ 8.

1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korres
- pondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechts
- ausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel spätestens am Wahltermin bis 17.0
0 Uhr bei der Obergerichtskanzlei eingetroffen ist.
3 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
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2 Die Wahlzettel sind im Stimm kuvert verschlossen von der Ober gerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.

§ 9.

1 Das Wahlbüro ermittelt das Wahl resultat innert drei Werk tagen nach dem Wahltermin.
2 Das Protokoll der Auszählung und die versiegel ten Wahlzettel werden vom Wahlbüro nach erfolg ter Auszählung der Verwaltungs kommission des Obergerichts zugestellt.

§ 10.

Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt ver öffentlicht.

§ 11.

Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die Feststellung des Wahler gebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung an die Verwaltung skommission des Ob ergerichts zu richten.

§ 12.

Im Übrigen sind für das Wa hlverfahren das kantonale Wahlgesetz
2 und die zugehörige Vollziehungsverordnung
3 analog an wendbar.

§ 13.

Rücktrittsgesuche von Mitgli edern und Ersatzmitgliedern der Aufsichtskommission sind dem Ob ergericht mit schriftlicher Begrün dung einzureichen.

§ 14.

1 Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Das Reglement des Obergericht s über die Wahl der von der Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mi tglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1979 wird aufgehoben.
1 OS 60, 12 .
2 LS 161 .
3 LS 161.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 215.1 .
6 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 852 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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