Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fa... (540k)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I

Nr. 540k Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I
* vom 26. Juni 2013 (Stand 1. November 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics I der Uni
- versität Luzern» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Rechtswissenschaft. *
2 Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics I der Universität Luzern». *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 365
2 Nr. 540k
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie wird von der Rechtswissen schaftlichen Fakultät auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie genehmigt. *

§ 3

Leitung
1 Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Wissen
- schaft und aus der Praxis.
2 Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwalts
- akademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.
3 Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der wissenschaft
- lichen Leitung den Leiter oder die Leiterin aus der Praxis. Dabei handelt es sich um eine Person mit Erfahrung in der Strafverfolgung oder am Gericht.
4 Die Studienleitung kümmert sich um Fragen des Studienbetriebs wie:
1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,
4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
6. Ansprechpartner für Studierende,
7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat).
5 Die in Absatz 4 Ziffern 1–3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend. *
2 Zulassung

§ 4

Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Be
- reich der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes juristisches Lizentiats-, Bachelor- oder Master
- studium an einer Universität oder Fachhochschule oder ein Anwaltspatent.
3 Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entschei
- det das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung.
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3

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Sekretariat des Vereins Staatsanwaltsakademie. Die An
- meldegebühr beträgt 100 Franken. *
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnisse, d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 ... *
2 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet vorbehältlich § 4 Absatz 3 die Stu
- dienleitung.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
- behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Mi
- litär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer naheste
- henden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.
3 Lehrgang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Kurse des Lehrgangs werden an der Universität Luzern oder studienbedingt an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

§ 9

Kurse
1 Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen des Straf- und Strafverfahrensrechts so wie zur Strafverfahrensführung. Im Vordergrund steht der erste Zugriff.
4 Nr. 540k
2 Dabei werden in der Regel folgende Themen behandelt: Erster Zugriff – Grundlagen; Pikettsituation – mit offener und verdeckter Ermittlung; Einvernahme – Protokoll – Be
- weis; CSI – Kriminalistik und Kriminaltechnik; Vorverfahren – vertieft; Rechtsmedizin und Rechtspsychiatrie; Erster Zugriff – Einsatzübung.
3 Ein Kurs dauert in der Regel zweieinhalb Tage und hat einen Umfang von 20 bis
22 Lektionen. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen jeweils am Donnerstagmorgen und enden am Samstagmittag oder -nachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vor- und Nachbereitung im Umfang von drei Vierteln der Kursdauer erwartet.
4 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal sieben Monate.
5 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller sieben Kurse vor
- aus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.
6 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässi
- gung der Kursgelder.
7 Näheres wird in der Wegleitung geregelt.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit 10 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
4 Leistungsnachweise

§ 11

Zweck und Prüfungsstoff
1 Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Sie zielt darauf ab, den Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwen
- dung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.
2 Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusam
- men.

§ 12

Art der Prüfung
1 Die Prüfung wird in der Regel schriftlich abgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Sie ist vom Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie zu erlassen. *
2 Als Hilfsmittel sind amtliche Ausgaben von Gesetzen, Verordnungen oder Reglemen
- ten zugelassen. Die Studienleitung kann weitere Unterlagen für zulässig erklären.
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5

§ 13

Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, welche mindestens 80 Prozent der Lek
- tionen besucht haben.

§ 13a

* Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
2 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf failed in der betreffenden Prüfung erkannt wer
- den. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 14

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Schlussprüfung
1 Der Lehrgang ist mit Bestehen der Schlussprüfung erfolgreich absolviert (passed/fai
- led). Die Prüfungsergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt.
2 Bei Nichtbestehen der Schlussprüfung kann sie einmal wiederholt werden. Die Wieder
- holung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2.
3 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Schlussprüfung als ungenügend bewertet wird, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.

§ 15

Verhinderung
1 Wer ohne wichtigen Grund der Schlussprüfung fernbleibt, hat sie nicht bestanden.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Stu
- dienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Un
- terlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen.
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach § 11 Absatz 2.
6 Nr. 540k

§ 16

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 10 ECTS- Kredit
- punkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics I der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakul
- tät der Universität Luzern und des Vereins Staatsanwaltsakademie ausgestellt. *
2 Die Diplomurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors des Vereins Staatsanwaltsakade mie. *

§ 17

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse folgendermassen gesichert: a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung. b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. c. Die Dozierenden werden evaluiert. d. Die Schlussprüfung wird evaluiert.
2 Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Ab
- schluss des Studienganges Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnah
- men. *
5 Kosten des Lehrgangs

§ 18

Höhe
1 Die Kursgelder für den Lehrgang werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag des Direktoriums auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie fest
- gelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. *
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunter
- lagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur.
3 Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken.
4 Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken.
5 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

§ 19

Fälligkeit
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
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7
2 Die Universität Luzern setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. *
6 Sonstiges

§ 20

Entschädigung der Dozierenden usw. *
1 Die Entschädigung der Dozierenden usw. wird in der Wegleitung geregelt.
*

§ 21

Verweis auf die Leistungsvereinbarung *
1 Weiteres ist in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Luzern, der Rechts
- wissenschaftlichen Fakultät sowie dem Verein Staatsanwaltsakademie vom 30. März
2020 beziehungsweise in der aktuell gültigen Nachfolgevereinbarung geregelt.
*
2 ... *
3 ... *
7 Schlussbestimmungen

§ 22

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 23

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
40
8 Nr. 540k Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2013
01.01.2014 Erstfassung G 2013 365 Erlasstitel
28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-076

§ 1 Abs. 1

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-076

§ 2 Abs. 1

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-076

§ 2 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 3 Abs. 5

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 5 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 6 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-086

§ 12 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 13a

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-086

§ 16 Abs. 1

28.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017-076

§ 16 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 16 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 17 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 eingefügt G 2020-086

§ 18 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 19 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 20

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-086

§ 20 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 21

22.10.2020
01.11.2020 Titel geändert G 2020-086

§ 21 Abs. 1

22.10.2020
01.11.2020 geändert G 2020-086

§ 21 Abs. 2

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-086

§ 21 Abs. 3

22.10.2020
01.11.2020 aufgehoben G 2020-086
Nr. 540k
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2013
01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 365
28.06.2017
01.08.2017 Erlasstitel geändert G 2017-076
28.06.2017
01.08.2017

§ 1 Abs. 1

geändert G 2017-076
28.06.2017
01.08.2017

§ 2 Abs. 1

geändert G 2017-076
28.06.2017
01.08.2017

§ 16 Abs. 1

geändert G 2017-076
22.10.2020
01.11.2020

§ 2 Abs. 2

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 3 Abs. 5

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 5 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 6 Abs. 1

aufgehoben G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 12 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 13a

eingefügt G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 16 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 16 Abs. 2

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 17 Abs. 2

eingefügt G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 18 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 19 Abs. 2

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 20

Titel geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 20 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 21

Titel geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 21 Abs. 1

geändert G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 21 Abs. 2

aufgehoben G 2020-086
22.10.2020
01.11.2020

§ 21 Abs. 3

aufgehoben G 2020-086
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