Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            671.1 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (vom 10. Dezember 1948)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , in der Absicht, die steuerrechtliche n Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen  Personen  und Objekte  gleichmässig  und  uneinge schränkt anzuwenden und, vorbehäl tlich der Bestimmungen des Kon kordates,  jede  Gewährung  von  St euervorteilen  zu  vermeiden,  kom men überein: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliess en und von einer durch Gesetz oder Verordnung  eingeräumten  Befugn is  zum  Abschluss  solcher  Abkom men fortan keinen Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befristete Steuerabkommen, die vo r dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen wo rden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gült igkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefriste te Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterun gen bei der Besteuerung: a.   von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan desabwesenheit in der Schweiz Wo hnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jah res des Einzuges und da s folgende Jahr; sind diese Personen Aus länder und nicht in der Schweiz gebo ren, so dürfen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt we rden, wobei jedoch ihre Steuer leistung  nicht  geringer  sein  darf  als  der  Betrag,  der  in  Anwen- dung der bestehenden Ge setze  geschuldet  is t für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, An teilscheine,  Rechte,  Forderungen,  Guthaben)  und  in  der  Schweiz gelegene Fahrnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            671.1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen b.   von  Industrieunternehmungen,  we lche  neu  eröffnet  und  im  wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschä ftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c.   von Unternehmungen, an deren Ka pital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft  beteiligt  ist  oder  di e  vorwiegend  öffentlichen  oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kantone verpflichten sich, be i Nachlass-, Erbs chafts-, Schen- kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  Abmachungen  zu  treffen,  die mit  ihrer  Gesetz gebung  im  Wider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten  bleiben  Steuerbefr eiungen,  welche  ausländischen Staaten,  dem  Personal  ihrer  dipl omatischen  und  konsularischen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretungen, amtlichen oder privaten internationalen  Institutionen  und dem Personal der bei diesen Organi sationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone  und  die  in  den  Kantonen  bestehenden  steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie  Bezi rke,  Kreise  und  Gemeinden,  und die von ihnen erhobenen Steuern. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung  einer  aus  ih rem  Kantonsgebiet  wegziehenden steuerpflichtigen natürl ichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes) oder  der  neuen  Niederlassung  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Desgleichen wird de r Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die  natürliche  oder  juristische  Person  vorher  unterstand,  auf  Verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen die neue Steuereins chätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren  Unterstellung  zur  Besteuerung im  Kanton  in  der  Form  einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton melden, dessen Hoheit das St euerobjekt bisher unterworfen war. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Aufsicht  über  die  Durchführung  des  Konkordates und die Entscheidung über Zuwide rhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Fi nanzdirektorenkonferen z gewählten Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kost entragung für deren Entscheidun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            671.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellt  ein  Konkordatskanton  fest ,  dass  ein  ande rer  Konkordats kanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemei nden einen Steuer pflichtigen  nicht  in  Übereinstimm ung  mit  den  vors tehenden  Regeln besteuert  oder  der  vereinbarten  Me ldepflicht  nicht  nachkommt,  so erhebt  er  Beschwerde  bei  der  K onkordatskommission.  Diese  stellt nach Durchführung eines kontradiktor ischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird durch Entscheid der Konkor datskommission festgestellt, dass die  Behörden  oder  Beamten  eines  Ka ntons,  seiner  Bezirke,  Kreise oder Gemeinden die Be stimmungen des Konkorda tes verletzt haben, so  wird  der  dem  Konkordat  widers prechende  Verwal tungsakt  aufge hoben.  Überdies  hat der  fehlbare  Kanton  ei ne  von  der  Konkordats kommission auszufällende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Geldbusse beträgt: a.   bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 und höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000. Bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000 er höht werden, b.   bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver schuldens mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Entscheide  der  Konkorda tskommission  sind  endgültig  und vollstreckbaren  Urteilen  gleichge stellt;  sie  sind  von  der  Konkordats kommission zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Geldbussen werden in eine n von der Finanzdirektorenkonfe renz  verwalteten  Fonds gelegt.  Über  die  Verwen dung  beschliesst  die Konferenz nach Anhörung der Regi erungen der am Konkordat betei ligten Kantone. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Konkordat  tritt  nach  de r  Genehmigung  durch  den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzes sammlung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  dem  Konkordat  angeschlosse nen  Kantone  sind  berechtigt, unter  Beobachtung  einer zweijährigen  Kündigung sfrist  auf  das  Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitteilungen über Beitritt un d Kündigung sind an den Bun desrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            671.1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen au sserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vor übergehend gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Steuererleichterungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 38, 355 und GS IV, 513. SR 671.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 6. Oktober 1949.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949.