Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule
1 552.211 Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule vom 29.10.1997 (Stand 01.02.2006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei 1 ) (KPG) und Artikel 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG 2 ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Mitarbeitende für den Polizeidienst haben die Polizeischule zu bestehen.
Art. 2
Polizeischule
1 In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürger recht besitzt, nicht unter 20 Jahre alt ist, eine abgeschlossene Erstausbildung vorweisen kann, die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt und den Nachweis guter Gesundheit erbringt.
2 Über die Aufnahme in die Polizeischule entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nach Massgabe der Aufnahmebedingungen. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest.
Art. 3
* Arbeitsverhältnis
1 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten sind während der ganzen Dauer der Polizeischule und sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt.
2 Das Probedienstverhältnis wird danach in ein Angestelltenverhältnis nach Arti kel 16 ff. PG umgewandelt oder aufgelöst.
3 Es kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden.
1) BSG 552.1
2) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-90
552.211 2
Art. 4
Beendigung 1. Entlassung
1 Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Polizeiaspirantinnen oder Polizeiaspiranten sowie Polizis tinnen und Polizisten im Probedienstverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen. *
Art. 5
2. Austritt
1 Die Polizeiaspirantin oder der Polizeiaspirant kann jederzeit aus der Polizei schule austreten.
Art. 6
Sonderregelung
1 Für Mitarbeitende für den Polizeidienst mit wissenschaftlicher oder fachspezi fischer Ausbildung kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und der Polizeischule verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die Be stimmungen des öffentlichen Dienstrechts.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung der Polizeischule be freien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 29. Oktober 1997 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 552.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.10.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-90 02.11.2005 01.02.2006 Ingress geändert 05-131 02.11.2005 01.02.2006
Art. 3
geändert 05-131 02.11.2005 01.02.2006
Art. 4 Abs. 1
geändert 05-131
552.211 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.10.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-90 Ingress 02.11.2005 01.02.2006 geändert 05-131
Art. 3
02.11.2005 01.02.2006 geändert 05-131
Art. 4 Abs. 1
02.11.2005 01.02.2006 geändert 05-131
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