Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
                            1 RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.321 Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) (vom 14. November 1929)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am 2. August 1919 erstmalig genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen ande rseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etze l (Etzelwerkkonzes sion) vom Jahre 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 unter folgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Minimalwassermenge der Si hl beim Eintritt in den Kan ton Zürich oberhalb Hütten gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Etzelwerkkon zession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bedeutet  nicht  einen  Mittelwer t,  sondern  das  absolute  Min destmass. Dieses Mindestmass muss innegehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diejenige Zeit, während welcher dieses vorgeschriebene Mini mum  trotzdem  unterschritten  wird ,  kann  der  Kanton  Zürich  für  die Unterschreitung bis zu einer Stunde Fr. 500 und für jede weitere ange fangene  Stunde  ebenfalls  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Entschädigung  verlangen,  zahlbar halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleibt  im  übrigen bezüglich  Nichtbelieferung  mit Wasser die Anwendung von Art. 65 lit. c des Bundesg esetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkrä fte vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Messung  des  Wassers sind  die  Ergebni sse  (Abfluss mengenkurve  und  Wasserstände)  de r  von  den  Schwei zerischen  Bun desbahnen an der Sihl oberhalb Hütten zu errichtenden Wassermess station  (mit  zum  Messprofil  ausgebauter  Flussstrecke)  massgebend. Pläne über Lage und Ausbildung di eser Wassermessstation unterliegen der  Genehmigung  des  Re gierungsrates des  Kantons  Zürich.  Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb de rselben gehen zulasten der Schwei zerischen Bundesbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt zu den Anlagen und dere n Kontrolle gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.321 RRB über Bestätigung der Zusti mmung zur Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Limnigraphen  zur  Feststellung des  Wasserabflusses  werden auf  Kosten  der  Schweizerischen  B undesbahnen  und  nach  gegenseiti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Vereinbarung von einem Wärter der Schweizerischen Bundesbah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und einem solchen der Baudirektio n des Kantons Zürich bedient. Die  Wassermessstation  ist  zu  er stellen,  nachdem  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  der Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Konzession von de n Schweizerischen Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desbahnen  als  angenommen  gilt,  si e  ist  nötigenfalls  vom  Eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Amt für Wasserwirtschaft zu eichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ohne  Zustimmung  des  Kantons Zürich dürfen an Tagen, an denen die Sihl in Zürich einen Abfluss von über 300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /sek. oder an der gemäss Ziff. 2 bei Hütten zu errichtenden Wassermessstation einen Abfluss von über 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /sek. aufweist, allfällige Abflussöffnungen des Stausees  unter  Überlaufhöhe  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            892,60  nicht  geöffnet  werden.  Im übrigen  soll  durch  deren  Bedienun g  ein  unvermitteltes  Anschwellen der Sihl vermieden werden. Vorbehalten bleibt die Aufstellung weiterer Bestimmungen über die Stauseeregulierung im Plangenehmigungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sollte bei Niederwasserstand au s gesundheitlichen oder fluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizeilichen Gründen zeitweise eine Spülung des Sihlbettes auf dem Gebiet des Kantons Zürich von de r zürcherischen Ve rleihungsbehörde als unerlässlich erachtet werden , haben die Schweizerischen Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bahnen aus dem Stausee di e Wassermenge de r Sihl bei deren Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten ohne Entschädigung während einer Dauer von zwölf Stunden auf 10 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /sek. zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Baudirektion des Kantons Züri ch bleibt vorbehalten, anzuwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, dass unter Abgabe eines entspr echenden höheren Wasserquantums die Dauer der Spülung verkürzt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Konzession gibt nur das Re cht, das Wasser aus dem Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsgebiet der Sihl oberhalb der St aumauer in der Schlagen dem Stau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - see des Etzelwerkes zuzu leiten. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp und Biber ist ungehindert wie bis anhin der Sihl und damit dem Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton Zürich zufliessen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  Feststellung  des  heutigen Zustandes  des  Sihlbettes  auf zürcherischem Gebiet nimmt der Ka nton Zürich auf Kosten der Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen  Bundesbahnen  Längenund  Querprofile  auf  und  kontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liert sie periodisch nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollten sich nachteilige Veränder ungen des Sihlbe ttes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerke s zurückzuführen sind, so haben die  Schweizerischen  Bundesbahnen für  allfällige  Kosten  der  Anpas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsarbeiten und de s vermehrten Unterhaltes aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bezieht sich auf alle Bauten. Im Plangenehmigungsverfahren mü ssen Einsprachen technischer Art entgegengenommen werden, z. B. Fo rderung von Bauten und Einrich tungen, die der Kanton als notwendi g erachtet und die in den Plänen nicht vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Sollte durch den Sihl wasserentzug Wass erstand und Ergiebig keit der Grundwasserstr öme des Sihl- und Limma ttales zurückgehen, haben die Schweizerischen Bundesb ahnen auf Verlangen der Zürcher Verleihungsbehörde  alle gerechtfertigten  Vorkehren  zur  Erhaltung des Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerischen  Bundesba hnen  haben  die  Eigentümer zürcherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch das veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte allfällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen ist der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu ersetzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates durch Vermittlung der Elektrizitätsw erke des Kantons Zürich zu erfol gen,  soweit  diese  hiezu  imstande  si nd  und  sofern  sie  bereit  sind,  die Verrechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen auf grund  ihrer  normalen  Tarife  und  na ch  den  Grundsätzen  der  Meist begünstigung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kraftgewinn, der aus der gemäss Art. 1 Ab s. 2 der Etzelwerkkon zession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorgeschriebenen Dotation de r Sihl gegenüber dem früheren Zustand entsteht, darf den Wasserwe rken an der Sihl nur soweit ange rechnet  werden,  als  ein Kraftausfall  zu  ersetz en  ist,  und  zwar  ohne Geltendmachung allfällig besseren Wertes der Kraft unter den neuen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dem Sihltal darf ohne Zustim mung des Regier ungsrates des Kantons Zürich durch das Etzelwerk Wasser erst entzogen werden, nach dem mit den zürcherische n Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung statt gefunden hat oder das Enteignungsv erfahren vorschriftsgemäss durch geführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Dem  Regierungsrat  des  Kantons  Zürich  bleibt  das  Recht gewahrt, auch nach Inkrafttreten der Etzelwerkkonzession bis zur Ein leitung des Enteignungsverfahrens kl einere Änderungen an bestehen den  Wasserkraftanlagen  an  der  Si hl,  wie  Änderungen  in  Verbindung mit Unterhaltsarbeiten zwecks Anpassu ng an Betriebsverhältnisse usw., zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Ver pflichtungen nicht eintreten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.321 RRB über Bestätigung der Zusti mmung zur Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Die Schweizerischen Bundesba hnen verzichten auf Einspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che und Entschädigungsansprüche bei einer Regulierung des Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sees und einer Winterstauung auf Kote 409,50 (R. P. N. 376,86).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Kosten der zur Verbesserung des Seeabf lusses an der Limmat in Zürich vorgenomme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Umbauten zu übernehmen, soweit sie durch die infolge Zuleitung der  Sihlabwasser  aus  dem  Etzelwerk  im  Zürichsee  veränderten  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Sofern die Schweizerischen B undesbahnen zur Lieferung der in  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  der  Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorgesehenen  Selbstkostenkraft im Kanton Schwyz diese Kraft von dritter Seite beschaffen, sollen diese Dritten auf Verlangen des zürcheri schen Regierungsrat es die Elektri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zitätswerke des Kantons Zürich sein , sofern ihnen die Lieferung tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisch möglich ist und sofern sie bere it sind, die Energie an die Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Bundesbahnen aufgrund ihre r normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meistbeg ünstigung zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Die Schweizerischen Bundesbah nen haben die Einrichtungen, die zur Berechnung des Wasserzinses benötigt werden, auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu bedienen. Sie haben dem Kanton Zürich  jeweils  alles  Material  zu r  Berechnung  des  Wasserzinses  zur Verfügung zu stellen und die Vorn ahme von Beobachtungen und Mes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen bei oder in ihren Werkanlagen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 lit. b  der  Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist  dahin  auszulegen, dass  bei  der  Berechnung  des  Wasser zinses  eine  Herabsetzung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selben  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Bundesgesetze s  über  die  Nutzbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machung der Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Unter  Betriebseröffnung im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  und  14  der Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist der Zeitpunkt zu vers tehen, wo die dauernde Energieabgabe  beginnt,  spätestens  aber,  wenn  der  Stau  des  Sees  die Kote 881 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pläne,  geologische  und  technische Gutachten  und  die  Berichte  über technische und wissensc haftliche Beobachtung en und Ergebnisse dem Regierungsrat in drei Exemplaren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bestimmungen über das Recht auf Erneuerung der Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zession  und  den  Verzicht  auf  den Rückkauf  der  Wasserwerkanlagen gelten nur gegenüber de n Schweizerischen Bund esbahnen oder einer Gesellschaft, die den Betrieb der Schweizerischen Bundesbahnen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt, aber nicht gegenüber einem andern Rechtsnachfolger, Mit- oder Unterkonzessionär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn infolge Verzicht seitens der Schweizerischen Bundesbahnen beziehungsweise der oben erwähnten Gesellschaft oder durch Verwir kung die Konzession erlischt, oder wenn sie nach Ablauf der fünfzig jährigen Dauer nicht mehr erneuert wird, so tri tt der Heimfall des gan zen Werkes ein, wobei nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 und 68 des Bundesgesetzes über die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom  22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vor zugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Für die Planauflage im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 des Bunde sgesetzes über die Nutzbarmac hung der Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und das weitere Verfah ren ist für das Gebiet des Kantons Zürich die Vollz iehungsverordnung des Kantons Zürich zum Bundesges etz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Verle ihungs- und Planauflag everfahren) vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1929 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Den Organen der Zürcher Verlei hungsbehörde ist der Zutritt zu den Werkanlagen während des Baues  und  des  Betriebes  jederzeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch diese Bedingungen so ll Art. 11 der Etzelwerkkonzes sion  keine  einschränkende  Auslegung oder  eine  Abgrenzung  auf  die angeführten Fälle erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Worte  «oder  am  öffentlichen Grund»  im  ersten  Satz  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  der  Etzelwerkkonzession  sind  al s  gleichbedeutend  anzusehen wie «öffentliches Eigentum».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art. 22 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 soll gegenüber dem in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 des Bundesgesetz es über die Nutzbarmachung der Wasser kräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aufgestellten dispositiven Rech te keine Änderung schaffen, mit andern  Worten,  der  Spruchbe reich  des  Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 soll  gegen über Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 keine Einschränkung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Streitigkeiten  über  den  Inhalt und  die  Auslegung dieser  Bedin gungen werden gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 der Etzelwerkkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1384 und GS V, 526.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 724.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 721.80 .