Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)
                            (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung) vom 21. September 2018 (Stand am 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Erhebung und Bemessung
                            ¹ Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Abgabesatz beträgt 6,5 Promille des Fabrikabgabepreises.²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 598 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendungszweck
                            ¹ Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. allgemeine Überwachungsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Information der Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abgabepflicht
                            Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veranlagung der Abgabe
                            ¹ Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung
                            ¹ Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veranlagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fälligkeit
                            ¹ Die Abgabe wird fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. mit der Rechnungsstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verjährung
                            ¹ Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.