Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tan... (853a)
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Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern

Nr. 853a Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellen
- shops des Kantons Luzern vom 1. Juli 2015 * (Stand 1. September 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherkl
ä- rung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
1 und auf § 2 Absatz 1 der zu diesem Gesetz erlassenen kantonalen Vollziehungsveror dnung vom 18. März 1957
2
, auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Gegenstand Die im Anhang
3 dieses Beschlusses kursiv ged ruckten Bestimmungen des Gesamt
ar- beitsvertrages (GAV) für die Tankstellenshops des Kantons Luzern vom 17.
Februar
2015, inklusive Anhang 1 mit den Mindestlöhnen 2015, gültig ab 1. April 2015, werden allgemeinverbindlich erklärt.

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern.
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort be- stimmt sind. Ausgenommen sind Serviceund Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für * K 2015 2497 und G 2015 222
1 SR 221.215.311
2 SRL Nr. 853
3 Siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 33 vom 15. August 2015, S. 2499.
2 Nr.
853a betrie bliche Teile der Tankstellenshops , welche bereits einem anderen gültigen GAV unterstellt sind.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Volloder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) sowie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu acht Wochen pro Jahr.

§ 3

Genehmigung und Publikation
1 Dieser Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
2 Nach der Genehmigung durch den Bund ist er mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen im Kantonsblatt des Kantons Luzern zu veröffentlichen und im Schwe
i- zerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Ferner wird der Beschluss in der Gesetzes- sammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.

§ 4

Geltungsdauer Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am ersten Tag des auf den Genehmigungsbe- schluss des Bundes
4 folgenden Monats in Kraft, sofern der Genehmigungsbeschluss in der ersten Hälfte des Monats erfolgt. Erfolgt der Genehmigungsbeschluss des Bundes in der zweiten Hälfte des Monats, ist das Datum des Inkrafttretens der erste Tag des über- nächsten Monats. Di e Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2018. Luzern, 1. Juli 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Reto Wyss Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner
4 Der Bund genehmigte d iesen Beschluss am 3. August 2015. Die Allgemeinverbindlicherklärung tr at somit am 1. September 2015 in Kraft.
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