Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule
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                            1.7.00 - 29 Reglement über Kurs- und Projektwochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.5 Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule (vom 20. September 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Kurs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektwochen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            In Kurs- und Projektwochen werden Themen bearbeitet und Arbeitsweisen  angewende t,  die  der  klassen-,  stufen-  und  abteilungs übergreifenden Zusammenarbeit so wie der Vertiefung und Ergänzung des üblichen Unterrichts dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurswoche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektwoche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In einer Kurswoche stehen de n Schülern verschiedene Kurs angebote zur Auswahl offen, die unter sich keinen inhaltlichen Zusam menhang haben müssen. Eine  Projektwoche  steht  unter einem  Gesamtthema,  dessen  Teil themen  von  verschiedenen  Schüler gruppen  möglichst in  Eigeninitia tive bearbeitet werden. Auch hier stehen den Schülern die Teilthemen zur Wahl offen. Nicht  unter  die  Regelung  dieses Reglements  fallen  Unterrichts projekte, die ein einzelner Lehrer an seiner Klasse durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kursangebote,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektthemen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Kursangebote  und  Projektth emen  liegen  im  handwerk lichen,  hauswirtschaftlichen,  musisc h-künstlerischen,  sportlichen,  so zialen,  lebenskundlichen  und  kognit iven  Bereich.  Anregungen  der Schüler werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  die  Bewilligung  von  Kursund  Projektwochen  ist  die Schulpflege zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Lehrerschaft  reicht  das Gesuch  bis  spätestens  zwei Monate vor Beginn der Ku rs- bzw. Projektwoche der Schulpflege ein. Dem Gesuch werden ein detaillierte r Organisationsplan , eine Aufstel lung über die Kosten sowie Kurz beschreibungen der einzelnen Kurse bzw. Projektthemen beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Im Laufe eines Schuljahres darf nur eine Kurs- bzw. Projekt woche zu drei bis sechs Tagen durchgeführt werden. Kurse  und  Projekte  können  auch während  der  gleichen  Woche angeboten werden. Während der Bewährungszeit an er sten Klassen der Oberstufe bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Zwischenzeugnisse werden keine Kurs- und Projektwochen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.121.5 Reglement über Kurs- und Projektwochen Leitung der Kurse bzw. der Projektgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Kurse  bzw.  Projektgrupp en  werden  von  den  Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrern sowie den Handarbeits- und Haushaltungslehrern der beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Klassen geleitet. Zudem können als Kurs- bzw. Proj ektgruppenleiter Fachlehrer ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich  Pfarrer,  ausgewiesene  Berufsleute  sowie  Personen  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden, die aufgrund ihrer Aus- oder Fortbildung, ihrer Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitbeschäftigung  oder  ihrer  bisher igen  Tätigkeit  über  die  nötigen fachlichen  Qualifikationen  verfügen .  Voraussetzung  ist  in  jedem  Fall pädagogisches Geschick. Zugezogene  Kurs-  und  Projektg ruppenleiter  sind  von  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde zu entschädigen. Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Alle  Klassen  der  beteiligten Stufen  bzw.  Jahrgänge  eines Schulhauses oder mehrerer Schulhäus er nehmen an einer Kurs- bzw. Projektwoche  teil,  sofern  sie  nich t  in  einem  Klasse nlager  abwesend sind. Eltern- information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Eltern  werden  rechtzeitig  über  die  Organisation  sowie die Besuchsmöglichkeiten der Kursund Projektwochen orientiert. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Gemeinden  tragen  die  Ko sten  der  Kurs-  und  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wochen.  Für  die  Verpflegung  des  Sc hülers  kann  von  den  Eltern  ein Verpflegungsbeitrag erhoben werden. Kosten der Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Gemeinde, welche die Ku rs- bzw. Projektwoche durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt,  übernimmt  allfällige  Stellvertretungskosten,  sofern  Kurse  bzw. Projektgruppen  von  Handarbeits-, Haushaltungs-  oder  Fachlehrern geleitet  werden,  die  deswegen  ihrer  regulären  Unterrichtsverpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung in andern Gemeinden nicht nachkommen können. Die Gemeinde entschädigt  auch  die  zusätzliche  Beanspruchung  von  Teilzeitbeschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten. Unfall- versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            2 Teilautonome Volksschulen (TaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a. Die   am   Projekt   «Teilauton ome   Volksschulen   (TaV)» beteiligten Schulen können von den Dauer des Projekts abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Kurs-  und  Projektwochen  unterstehen  der  Aufsicht  der Gemeinde-   und   Bezirkss chulpflege.   Der   zust ändige   Bezirksschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfleger wird rechtzeitig benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.7.00 - 29 Reglement über Kurs- und Projektwochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 129 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben mit B des Erziehun gsrates vom 26. März 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Januar 1998.