Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Aussenschuld Polens
Abgeschlossen am 24. Juli 1981 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. August 1981 (Stand am 18. August 1981) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Volksrepublik Polen,
gestützt auf die anlässlich der multinationalen Tagung vom 27. April 1981 in Paris angenommenenEmpfehlungen,
haben ihre Bevollmächtigten ernannt:
der Schweizerische Bundesrat
die Regierung der Volksrepublik Polen
und haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1981 fällige polnische Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1981 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen, sowie auf 1981 vor dem 1. Mai fällige und noch nicht ausgeführte Zahlungen aus solchen Schuldverpflichtungen.
2. Die Belastung der Handlowy‑Bank mit den in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten durch den schweizerischen Gläubiger erfolgt gemäss den zwischen diesem und dem polnischen Schuldner getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens im Jahre 1981 fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen werden rückwirkend auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin belastet.
Art. 2
Die polnische Regierung verpflichtet sich, auf den nach Artikel 1 belasteten Beträgen 10 Prozent an den schweizerischen Gläubiger zu überweisen.
Art. 3
Die polnische Regierung verpflichtet sich, 90 Prozent der nach Artikel 1 belasteten Beträge in acht gleichen und sich folgenden Semesterraten zurückzuzahlen. Die erste Überweisung hat am 1. Januar 1986 zu erfolgen.
Art. 4
Die polnische Regierung verpflichtet sich, auf den ausstehenden Saldi der gemäss Artikel 1 belasteten Beträge, vom Tage der Belastungsanzeige an gerechnet, einen Zins zu entrichten. Sein Ansatz richtet sich nach dem jeweils gültigen Satz für Kassenobligationen der schweizerischen Grossbanken mit einer Laufzeit von 8 Jahren, zuzüglich einer Marge von 2 Prozent.
Art. 5
Die Bezahlung der Schulden nach Artikel 2 und 3 sowie der Zinsen und Amortisationen erfolgt in frei konvertierbaren Schweizerfranken an die schweizerischen Gläubiger.
Art. 6
Die polnische Regierung verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie allenfalls irgendeinem anderen Gläubigerstaat für die Konsolidierung von gleichartigen Schulden zugesteht; ausgenommen sind die in Artikel 4 festgelegten Zinssätze;
b) die Schweizerische Regierung über die Bestimmungen aller anderen Abkommen, die sie über die Aussenschuld Polens abschliesst, zu informieren.
Art. 7
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer inneren Gesetzgebung bekanntgegeben haben.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: B. von Tscharner Botschafter, Delegierter für Handelsverträge | Für die Regierung der Volksrepublik Polen: Z. Karcz Direktor, Finanzministerium |
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