Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern
1 Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika
634.41 Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern (vom 13. März 1952)
1 Der Regierungsrat,
7 gestützt auf Art.
17 der Verordnung des Bund esrates vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanisch en Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
5 und Art.
35 des Bunde sgesetzes über die Ver rechnungssteuer vom 13. Oktober 1965
4 , beschliesst:
Rückerstattung
§ 1.
Der zusätzliche Steuerrückbe halt auf Dividenden und Zin sen von amerikanischen Gesellsch aften und Obligationenschuldnern, dessen Rückerstattung oder Verre chnung beim Kanton verlangt wer den kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.
Verfahren
§ 2.
7 Soweit das Bundesrecht oder di e nachfolgenden Bestimmun gen nichts anderes anordnen, werd en die im Steuergesetz vom 8. Juni
1997
2 und in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
3 ent haltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.
Antrag
§ 3.
1 Der Antrag auf Rückerstattu ng des zusätzlichen Steuer rückbehaltes ist vom Anspruchsber echtigten zusammen mit den Origi nalabrechnungen über den Steuerrü ckbehalt oder einem gleichwerti gen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen folgende n Kalenderjahr beantragt werden.
3 Bei Tod, Wegreise ins Ausl and oder Konkurs kann die Rück erstattung schon im Jahre der Fäll igkeit der Dividenden oder Zinsen beantragt werden.
4 Die Rückerstattung ist in allen Fä llen vor Ende des dritten auf die Fälligkeit folgenden Kale nderjahres zu beantragen.
5 Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kan tonalen Steueramt auf Verlangen un entgeltlich abgegeben. Soweit er dem kantonalen Steueramt bekannt is t, wird ihm das Formular von Amtes wegen zugestellt.
2
634.41 Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika Register
§ 4.
Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätz
- lichen Steuerrückbehalt. Entscheid
§ 5.
1 Das kantonale Steueramt ents cheidet über den Antrag auf Rückerstattung des zusätzli chen Steuerrückbehaltes.
2 Von dem aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller kann das kantonale Steueramt eine Bescheinigung dar über verlangen, dass der zur Rückerstattung an gemeldete zusätzliche Steuerrück
- behalt am früheren Wo hnort nicht schon zurück erstattet oder verrech
- net worden ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so wird der Antrag abgewiesen. Mitteilung des Entscheides
§ 6.
1 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so über
- weist es den zurückzuerstattenden Be trag mit der Mitteilung, dass dem Antrag entsprochen worden ist.
2 Entspricht das kantonale Steu eramt dem Antrag nicht oder nur teilweise, so teilt es dem Antrag steller den Entscheid mit Begründung mit. Einsprache
§ 7.
9 Gegen den Entscheid des kant onalen Steueramtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer
- amt schriftlich Einsprache erheben. Beschwerde
§ 8.
10 Gegen den Einsprac heentscheid des kantonalen Steuer
- amtes kann der Antragsteller innert
30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schri ftlich Beschwer de erheben. Auszahlung
§ 9.
1 Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse ausbezahlt.
2 Im Konkursfall oder bei andere r Gefährdung des Steueranspru
- ches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen. Wiedereinzug
§ 10.
Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht
- fertigt zurückerstatteter Beträge durch. Strafverfolgung
§ 11.
Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde beantragt das kantonale St eueramt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einlei tung der Strafverfolgung. Akten aufbewahrung
§ 12.
Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt.
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Inkrafttreten
§ 13.
7 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung
6 durch das Eid genössische Finanzdepartement in Kraft.
1 OS 39, 30 und GS IV, 479.
2 LS 631.1 .
3 LS 631.11 .
4 SR 642.21 .
5 SR 672.933.61 .
6 Vom Eidgenössischen Finanzdepartem ent genehmigt am 14. Januar 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 135 ). In Kraft seit 15. Januar
2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 135 ). In Kraft seit 15. Ja nuar 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 475 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 387 ; ABl 2013-09-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
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