Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (814.542.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen (Röntgenverordnung, RöV)

    (Röntgenverordnung, RöV) vom 26. April 2017 (Stand am 6. Februar 2018)
    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
    gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 36 Absatz 2, 79 Absatz 5, 88, 91 und 100 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017¹ (StSV),
    verordnet:
    ¹ SR 814.501

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand
    ¹ Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgensystemen (Röntgensysteme).
    ² Sie gilt für Röntgensysteme mit Röhrenspannungen bis 300 Kilovolt (kV), mit denen Photonenstrahlung mit ein er Energie von über 5 Kiloelektronenvolt (keV) künstlich erzeugt wird und die folgenden Zwecken dienen:
    a. Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren;
    b. Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie;
    c. Schulung oder Demonstration;
    d. Rechtsmedizin oder Pathologie;
    e. Forschung oder industrielle Anwendungen.
    ³ Diese Verordnung regelt insbesondere:
    a. die Rechtfertigung und Optimierung medizinischer Expositionen (1. Abschnitt);
    b. den baulichen Strahlenschutz (2. Abschnitt);
    c. die Inbetriebnahme (3. Abschnitt);
    d. die Anwendung (4. Abschnitt);
    e. die Qualitätssicherung, insbesondere die Prüfung und die Wartung (5. Abschnitt).
    ⁴ Für das Inverkehrbringen der Röntgensysteme gilt die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001² (MepV).
    ² SR 812.213
    Art. 2 Begriffe
    Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.
    Art. 3 Rechtfertigung
    Jede radiologische Untersuchung erfordert eine indikationsbasierte Rechtfertigung nach den Artikeln 28 und 29 StSV.
    Art. 4 Optimierung medizinischer Expositionen
    ¹ Die diagnostischen Untersuchungen müssen mit der nach Artikel 32 StSV optimierten Untersuchungstechnik so abgestimmt sein, dass die diagnostisch erforderliche Information mit einer minimalen Dosis gewonnen wird.
    ² Für die Berücksichtigung der Erfahrung und des Stands von Wissenschaft und Technik sind massgebend:
    a. die Empfehlungen der internationalen und nationalen Fachorganisationen;
    b. die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten diagnostischen Referenzwerte;
    c. die Wegleitungen des BAG.
    ³ Die Aufnahmepraxis muss regelmässig überprüft und optimiert werden.
    Art. 5 Instruktion des Personals
    ¹ Neueintretendes Personal ist vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit durch die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991³ (Strahlenschutz-Sachverständige) bezüglich der einschlägigen Strahlenschutzregeln zu instruieren.
    ² Reinigungspersonal darf nur im Überwachungsbereich arbeiten, wenn es durch eine im Strahlenschutz ausgebildete Person instruiert wurde.
    ³ Die Instruktionen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden.
    ³ SR 814.50
    Art. 6 Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker
    ¹ Eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker ist nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b StSV für die Optimierung, die Weiterbildung und das Qualitätsmanagement bei Anwendungen in der interventionellen Radiologie, in der Computertomografie und in der Fluoroskopie im mittleren Dosisbereich beizuziehen. Dabei sind die internationalen und die nationalen Empfehlungen zu berücksichtigen.
    ² Der Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c StSV bei den übrigen Anwendungen im mittleren und niedrigen Dosisbereich muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen.
    ³ Für jede Röntgentherapieanlage ist eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker für die Qualitätssicherung nach den Artikeln 26–31 beizuziehen.
    Art. 7 Spezialanwendungen und technische Neuerungen
    Wo in Einzelfällen wegen Spezialanwendungen oder technischer Neuerungen besondere Gründe vorliegen, kann das BAG Abweichungen von den technischen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nachweist, dass der Strahlenschutz durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
    Art. 8 Röntgensysteme für andere Zwecke
    Für Röntgensysteme, die nicht zur Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren dienen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung für veterinärmedizinische Anlagen.

    2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz

    Art. 9 Richtwerte für die Ortsdosis
    ¹ Räume, in denen Röntgenanlagen betrieben werden, müssen unter Berücksichti­gung der vorgesehenen Betriebsparameter so abgeschirmt sein, dass an keiner Stelle ausserhalb dieser Räume, in denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv in einer Woche übersteigt.
    ² In angrenzenden Bereichen, in denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen nicht dauernd aufhalten, darf die Ortsdosis bis 0,1 mSv in einer Woche betragen. Als solche Bereiche gelten insbesondere Warteräume, Umkleideräume, Toiletten, Gänge, Treppen, Liftschächte, Trottoirs, Strassen, Grünflächen, Gärten sowie Räume ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz wie Archiv, Lager oder Keller.
    ³ Schutzwände im Röntgenraum und die Raumbegrenzungen des Röntgenraums sind so zu bemessen, dass in angrenzenden Bereichen, in denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, die Ortsdosis an keiner Stelle 0,1 mSv in einer Woche übersteigt.
    ⁴ An Orten, an denen sich während des Betriebs der Röntgenanlage keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosis keiner Beschränkung.
    Art. 10 Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen
    Der bauliche Strahlenschutz ist auf der Grundlage der zu erwartenden Parameter, namentlich der Betriebsfrequenz der Röntgenanlage, der Röhrenspannung und der Abstände, nach Anhang 3 zu berechnen.
    Art. 11 Berechnung der Abschirmungen gegen Nutzstrahlung
    ¹ Raumbegrenzungen wie Wände, Böden, Decken, Türen und Fenster, die beim vorgesehenen Betrieb von Nutzstrahlung getroffen werden können, sind nach den Anhängen 3, 5 und 10 zu bemessen.
    ² Für die Abschirmung von angrenzenden Bereichen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 kann die Abschirmstärke gegen Nutzstrahlung nach den Anhängen 3, 6 und 10 be­stimmt werden.
    Art. 12 Berechnung der Abschirmungen gegen Störstrahlung
    ¹ Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen, die nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden, ist aufgrund der Anhänge 3, 7 und 10 zu bemessen.
    ² Für die Abschirmung von angrenzenden Bereichen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 kann die Abschirmstärke gegen Störstrahlung nach den Anhängen 3, 8 und 10 bestimmt werden.
    ³ Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen bei Computertomografen ist nach den Anhängen 3, 9 und 10 zu bestimmen.
    ⁴ Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen bei zahnärztlichen Kleinröntgenan­lagen ist nach den Anhängen 3, 7, 8 und 10 zu bestimmen.
    Art. 13 Bauliche Abschirmungen
    ¹ Auf Türen, Fenstern und Wänden, die zusätzliche Abschirmungen enthalten, ist das Bleiäquivalent dauerhaft anzuschreiben.
    ² Bewegliche Vorrichtungen für Fenster zum Schutz gegen Stör- oder Nutzstrahlung, die mehr als 0,5 mm Bleiäquivalent erfordern, sowie Türen, die von Nutzstrahlung getroffen werden, müssen eine elektrische Verriegelung aufweisen, die das Einschalten der Strahlung nur bei korrekter Position der Schutzvorrichtungen bzw. bei vollständig geschlossenen Türen ermöglicht.
    ³ Ausserhalb von Röntgenräumen muss die Schutzwirkung der nach den Artikeln 11 und 12 bemessenen Abschirmungen bis auf eine Höhe von mindestens 200 cm über Boden gewährleistet sein.
    ⁴ Schutzwände und Abschirmungen, die nicht integraler Bestandteil der Rönt­genanlage sind, müssen mindestens 200 cm hoch und mindestens 70 cm breit sein. Sie müssen mit dem Raum oder der Röntgenanlage fest verbunden sein.
    ⁵ In Intensivpflegestationen müssen fahrbare Schutzwände mit den folgenden Mini­malabmessungen und der Aufschrift «Strahlenschutzwand» vorhanden sein und angewendet werden:
    a. Höhe150 cm;
    b. Breite100 cm;
    c. Schutzwirkung0,25 mm Bleiäquivalent.
    ⁶ Röntgentherapieanlagen mit Röhrenspannungen über 50 kV müssen in einem Raum installiert sein, der den folgenden Anforderungen genügt:
    a. Die Zugangstüren müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die beim Öffnen die Bestrahlung unterbrechen; das Einschalten der Strahlung darf nur vom Schaltpult aus möglich sein.
    b. Der Raum muss jederzeit verlassen werden können.
    c. Der Betrieb der Röntgentherapieanlage muss durch ein hörbares oder sichtbares Signal angezeigt werden.
    d. Die Patientin oder der Patient muss während der Bestrahlung mit dem Personal in Sicht- und Sprechverbindung stehen.
    ⁷ Bei fest installierten Computertomografen muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und bis zur Decke abgeschirmt sein .
    ⁸ Die Patientin oder der Patient muss während der Aufnahme, Durchleuchtung oder Bestrahlung beobachtet werden können.
    Art. 14 Bedienung der Röntgenanlage
    Bei allen ortsfesten Röntgenanlagen sowie bei Röntgentherapieanlagen mit einer Röhrenspannung bis 50 kV muss die Schalteinrichtung so angeordnet sein, dass:
    a. sich die bedienende Person in einer getrennten Kabine, in genügendem Abstand von Röhre und Patientin oder Patient, hinter einer Schutzwand oder hinter einer anderen ausreichenden Abschirmung aufhalten kann; und
    b. die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 8 erfüllt werden können.
    Art. 15 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz
    ¹ Für Räume, in denen Röntgenanlagen betrieben werden sollen, müssen dem BAG mit dem Bewilligungsgesuch Strahlenschutz-Bauzeichnungen mit folgenden Angaben eingereicht werden:
    a. einem Grundriss des Röntgenraums im Massstab 1:20 oder 1:50, auf dem eingezeichnet sind: die Anordnung von Röhre(n) und Untersuchungsgerät(en) sowie die Bezugspunkte, die für die Bestimmung der Abstände angenommen wurden;
    b. Schnittzeichnungen, falls für die Beurteilung der zu schützenden Bereiche erforderlich;
    c. Berechnungstabellen, welche die in Anhang 4 aufgeführten Angaben ent­halten.
    ² Für Spitäler, Kliniken, und Röntgeninstitute ist auf Verlangen des BAG zusätzlich ein Übersichtsplan (Architektenplan) der Stockwerke (oder ihrer wichtigsten Teile), auf denen sich die Röntgenanlagen befinden, im Massstab 1:100–1:500 einzureichen.
    ³ Für zahnärztliche Kleinröntgenanlagen und Röntgenanlagen für die Knochendensitometrie sind keine Strahlenschutz-Bauzeichnungen erforderlich, sofern in einem Raum nur eine Röntgenanlage betrieben wird und nach den Anhängen 3, 7 und 8 keine Abschirmung erforderlich ist. Für Röntgenanlagen für die Knochendensitometrie ist ein Situationsplan einzureichen, auf dem der Standort der Röntgenanlage ersichtlich ist.
    ⁴ Die Planunterlagen sind im Format A4 oder A3 einzureichen. Die Pläne müssen dem BAG massstabsgerecht im Originalformat vorliegen.
    ⁵ Die Unterlagen müssen durch die Strahlenschutz-Sachverständige oder den Strahlenschutz-Sachverständigen auf ihre Korrektheit geprüft sein.
    Art. 16 Kontrolle der Bauausführung
    Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige kontrolliert, ob die Bauausführung gemäss den bewilligten Strahlenschutz-Bauzeichnungen korrekt erfolgt ist.

    3. Abschnitt: Inbetriebnahme

    Art. 17 Betriebsanleitung und Anlagebuch
    ¹ Zu jeder Röntgenanlage hat die Lieferantin oder der Lieferant die Produktinformation nach Artikel 7 MepV⁴ abzugeben.
    ² Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige und die Lieferantin oder der Lieferant erstellen zusammen ein Anlagebuch.
    ³ Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige sorgt dafür, dass über die Produktinformation hinaus erforderliche Angaben im Anlagebuch oder in der Betriebsanleitung erfasst werden.
    ⁴ Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige sorgt dafür, dass die Produktinformation, das Anlagebuch und die Betriebsanleitung jederzeit verfügbar sind.
    ⁵ Eine elektronische Buchführung ist möglich, wenn die Vollständigkeit gewährleistet werden kann.
    ⁶ Die Betriebsanleitung enthält mindestens:
    a. Angaben zur Identifikation der Röntgenanlage, der Bildempfangs-, der Bild­wiedergabe- und der Bilddokumentationssysteme;
    b. Anweisungen für den korrekten Betrieb und die korrekte Anwendung der Röntgenanlage, der Bildempfangs-, der Bildwiedergabe- und der Bilddokumentationssysteme;
    c. die Beschreibung der mit einer Anwendung verknüpften technischen Daten (z. B. Betriebsparameter für verschiedene Betriebsarten wie Aufnahme und Durchleuchtungsarten);
    d. Anweisungen für periodischen Unterhalt und Prüfungen, die für alle Komponenten des Röntgensystems erforderlich sind;
    e. die Konformitätserklärung des Herstellers nach MepV;
    f. die Herstellerdeklaration zur Zweckbestimmung des Bildwiedergabegeräts für die medizinische Befundung.
    ⁷ Das Anlagebuch enthält mindestens:
    a. das Bewilligungsgesuch und Strahlenschutz-Bauzeichnungen;
    b. die Bewilligung des BAG für das Einrichten und Betreiben der Röntgenanlage;
    c. Protokolle und Angaben über alle durchgeführten Prüfungen und Kontrollen wie Abnahmeprüfung, Konstanzprüfungen, Wartungen, Zustandsprüfungen, Strahlenschutz-Nachkontrollen.
    ⁸ Betriebsanleitung und Anlagebuch müssen in der betriebsüblichen Sprache abgefasst sein.
    ⁴ SR 812.213
    Art. 1 8 Abnahmeprüfung
    Die Lieferantin oder der Lieferant eines Röntgensystems führt vor der Übergabe an die Betreiberin oder den Betreiber eine Abnahmeprüfung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a StSV am gesamten Röntgensystem durch. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Artikel 28.

    4. Abschnitt: Anwendung

    Art. 19 Normen, Empfehlungen und Wegleitungen
    Bei der Anwendung von Röntgensystemen sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Insbesondere sind für die Ermittlung der technischen Parameter des Röntgensystems zu berücksichtigen:
    a. die einschlägigen internationalen und nationalen Normen und Empfehlungen;
    b. die Wegleitungen des BAG.
    Art. 20 Dokumentation von Strahlenanwendung und Betriebsauslastung
    ¹ Für jede Röntgentherapieanlage muss eine Dokumentation geführt werden, in der sämtliche Bestrahlungen mit den Personalien der Patientin oder des Patienten sowie die folgenden Expositionsparameter einzutragen sind:
    a. Eintrittsdosis;
    b. Fokus-Haut-Abstand;
    c. Feldgrösse;
    d. Bestrahlungsgebiet;
    e. Dauer der Bestrahlung;
    f. Röhrenstrom;
    g. Röhrenspannung;
    h. Filterung.
    ² Die Angaben nach Absatz 1 sind zudem in der Krankengeschichte zu hinterlegen.
    ³ Für Röntgensysteme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie müssen die für die Abschätzung der Patientendosis relevanten Dosisgrössen in der Krankengeschichte festgehalten werden.
    ⁴ Für Röntgensysteme für diagnostische Anwendungen im mittleren und im Hochdosisbereich und bei der Mammografie müssen die für die Abschätzung der Patientendosis relevanten Expositionsparameter in der Krankengeschichte festgehalten werden. Diese müssen mindestens umfassen:
    a. bei der Radiografie: Art, Organregion, Anzahl Aufnahmen sowie Dosisflächenprodukt (DFP) oder, falls das DFP nicht vorhanden ist, Röhrenspannung (kV), Röhrenstrom-Zeit-Produkt (mAs) und Fokus-Bildempfänger-Distanz;
    b. bei der Fluoroskopie: Art, Organregion, Durchleuchtungszeit, Anzahl Aufnahmen, kumulierte Dosis am interventionellen Referenzpunkt (IRP) sowie DFP oder, falls das DFP nicht vorhanden ist, Röhrenspannung (kV), Röhrenstrom (mA) und Fokus-Bildempfänger-Distanz;
    c. bei der Computertomografie: Art, Organregion, Volume Computed Tomography Dose Index CTDI vol und Dosislängenprodukt (DLP);
    d. bei der Mammografie: Art, Anzahl Aufnahmen sowie mittlere Parenchym­dosis (AGD) bzw. Einfalldosis K E oder, falls die AGD oder die K E nicht vorhanden sind, Röhrenspannung (kV), Röhrenstrom-Zeit-Produkt (mAs) und Fokus-Bildempfänger-Distanz.
    ⁵ Die Daten sind gemäss den für die Krankengeschichte geltenden Bestimmungen aufzubewahren, mindestens jedoch:
    a. für die Daten nach den Absätzen 1 und 3: während 20 Jahren;
    b. für die Daten nach Absatz 4: während 10 Jahren.
    ⁶ Alle relevanten Daten zur Überprüfung der Betriebsauslastung müssen dem BAG auf Verlangen anlage- und raumbezogen zur Verfügung gestellt werden.
    Art. 21 Unterlagen zur Bauart von Röntgensystemen
    Die Lieferantin oder der Lieferant von Röntgensystemen muss zuhanden des BAG die für den Strahlenschutz relevanten Unterlagen bezüglich der Bauart zur Verfügung halten.
    Art. 22 Anzeige der Dosisgrössen in der Humanmedizin
    ¹ Röntgensysteme für diagnostische Untersuchungen im mittleren und im Hochdosisbereich müssen über eine Einrichtung zur Bestimmung und Anzeige des akkumulierten DFP verfügen. Die Anzeige des DFP muss in mGy∙cm² und für Anlagen in der interventionellen Radiologie in Gy∙cm² erfolgen.
    ² Röntgensysteme für Untersuchungen in der interventionellen Radiologie müssen zusätzlich über eine Anzeige der kumulierten Dosis am IRP verfügen.
    ³ Computertomografen müssen über eine Anzeige des CTDI vol und des DLP verfügen.
    ⁴ Mammografieanlagen müssen über eine Anzeige der AGD oder der Einfalldosis K E verfügen.
    Art. 23 Dosis und Dosisleistung von Röntgensystemen
    ¹ Ortsfeste Röntgensysteme für Aufnahmen in der Humanmedizin im mittleren und im Hochdosisbereich müssen über eine Belichtungsautomatik (AEC) verfügen.
    ² Röntgensysteme für die Durchleuchtung müssen über eine Vorrichtung zur automatischen Regelung der Dosisleistung verfügen, die den Röhrenstrom und die Röhrenspannung regelt. Für Röntgensysteme für die Durchleuchtung, die es der Anwenderin und dem Anwender gestatten, aus mehreren vorprogrammierten Kennlinien zur automatischen Regelung der Dosisleistung auszuwählen, müssen der Verlauf der Kennlinien und die Dosisleistung dokumentiert sein.
    Art. 24 Schutzausrüstungen und Schutzmittel
    ¹ Personen, die sich beim Betrieb von Röntgenanlagen im Röntgenraum in der Nähe der Patientin oder des Patienten oder des Tieres aufhalten müssen, sind durch geeignete Massnahmen zu schützen, in bestimmten Fällen mittels Verwendung von fahrbaren oder festmontierten Schutzausrüstungen.
    ² Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss adäquate Schutzmittel in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Mindestens müssen die Schutzmittel nach Anhang 2 vorhanden sein. Der Betrieb muss die sinnvolle Verwendung der Schutzmittel intern regeln.
    ³ Für Röntgensysteme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie gelten die Anforderungen nach Absatz 2 nicht.
    ⁴ Die Schutzmittel müssen gemäss Herstellerangaben sachgerecht gelagert und ge­reinigt werden. Sie müssen mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
    Art. 25 Sicherheitsabstände für Personal und Dritte
    ¹ Bei zahnärztlichen Kleinröntgenanlagen sowie bei ortsveränderlichen Röntgenanlagen müssen sich alle Personen wenn immer möglich ausserhalb des Nutzstrahlenbündels in mindestens 2 m Entfernung von der Röntgenröhre und vom durchstrahlten Körper aufhalten.
    ² Bei diagnostischen Röntgenuntersuchungen dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Kinder, unruhige Patientinnen und Patienten sowie Tiere nur dann festhalten, wenn diese nicht fixiert werden können und keine anderen Personen zum Festhalten zur Verfügung stehen.
    ³ Beim Betrieb der Röntgentherapieanlage darf sich ausser der Patientin oder dem Patienten niemand im Raum aufhalten. Ausgenommen ist die Oberflächentherapie bis 50 kV.

    5. Abschnitt: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung

    Art. 26 Grundsatz
    Die korrekte und optimierte Funktionsweise des gesamten Röntgensystems ist durch ein Qualitätssicherungsprogramm sicherzustellen.
    Art. 27 Normen, Empfehlungen und Wegleitungen
    ¹ Bei der Qualitätssicherung, hauptsächlich für die Bereiche Prüfung und Wartung, sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, insbesondere für die Bestimmung des Umfangs und der Periodizität der Qualitätssicherung nach Artikel 100 StSV. Hierfür sind zu berücksichtigen:
    a. die einschlägigen internationalen und nationalen Normen;
    b. die Empfehlungen nationaler und internationaler Fachorganisationen, insbesondere der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik (SGSMP⁵);
    c. die Wegleitungen des BAG.
    ² Die minimalen Anforderungen an die Periodizität der Qualitätssicherung richten sich nach Anhang 11.
    ⁵ www.sgsmp.ch
    Art. 28 Abnahmeprüfung
    ¹ Zur Abnahmeprüfung gehört auch die Ermittlung der Referenzwerte für die spätere Durchführung der Konstanzprüfungen nach Artikel 29. Die Referenzwerte für Rönt­gentherapieanlagen werden durch die Medizinphysikerin oder den Medizinphysiker ermittelt.
    ² Die Ergebnisse der Prüfung sind im Anlagebuch nach Artikel 17 zu protokollieren.
    Art. 29 Konstanzprüfung
    ¹ Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass regelmässig Konstanzprüfungen am gesamten Röntgensystem durchgeführt werden.
    ² Bei Röntgentherapieanlagen sorgt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dafür, dass innerhalb der regelmässig stattfindenden Konstanzprüfung eine Überprüfung der sicherheitsrelevanten und der dosisbestimmenden Elemente durch die Medizinphysikerin oder den Medizinphysiker vorgenommen wird.
    ³ Die Ergebnisse der Prüfungen sind im Anlagebuch nach Artikel 17 zu protokollie­ren.
    Art. 30 Wartung, Zustandsprüfung, Strahlenschutz-Nachkontrolle
    ¹ Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt für den Unterhalt des Röntgensystems, indem sie oder er dieses regelmässig durch technisches Fachpersonal warten und dabei auf seinen Zustand überprüfen lässt (Zustandsprüfung).
    ² Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung richten sich gemäss MepV⁶ nach den Angaben des Herstellers.
    ³ Zur Zustandsprüfung gehört auch die Ermittlung der Referenzwerte für die spätere Durchführung der Konstanzprüfungen nach Artikel 29. Die Referenzwerte für Röntgentherapieanlagen werden durch die Medizinphysikerin oder den Medizinphysiker ermittelt.
    ⁴ Nach Reparaturen, Änderungen oder dem Austausch von Komponenten, welche die Dosis oder die Bildqualität beeinflussen, muss je nach Fall eine teilweise oder vollständige Zustandsprüfung durchgeführt werden. Gegebenenfalls sind die Referenzwerte für die Konstanzprüfungen neu zu ermitteln.
    ⁵ Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle muss durch Firmen nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchgeführt werden und die baulichen und operationellen Aspekte umfassen.⁷
    ⁶ Für Röntgensysteme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie gelten die Anforderungen nach Absatz 5 nicht.
    ⁷ Die Ergebnisse von Wartung, Zustandsprüfung und Strahlenschutz-Nachkontrolle sind im Anlagebuch nach Artikel 17 zu protokollieren.
    ⁶ SR 812.213
    ⁷ Berichtigung vom 6. Febr. 2018 ( AS 2018 549 ).
    Art. 31 Meldung
    ¹ Die Fachfirma, die nach Artikel 9 Buchstabe g StSV für die Durchführung qualitätssichernder Massnahmen autorisiert wurde, meldet dem BAG die Durchführung und das Resultat der Prüfungen und der Strahlenschutz-Nachkontrollen.
    ² Das BAG legt Umfang, Form und Inhalt der Meldung fest.
    Art. 32 Messmittel
    Für die Durchführung der Prüfungen nach den Artikeln 28–30 sind Messmittel zu verwenden, die den Anforderungen der Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012⁸ über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) genügen.
    ⁸ SR 941.210.5

    6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 33 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Röntgenverordnung vom 20. Januar 1998⁹ wird aufgehoben.
    ⁹ [ AS 1998 1084 ]
    Art. 34 Bestehende Bewilligungen
    ¹ Die Anforderung nach Artikel 13 Absatz 7 gilt nicht für Computertomografen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fest installiert wurden.
    ² Röntgensysteme für Aufnahmen in der Humanmedizin im mittleren und im Hochdosisbereich, deren Installation vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurde, müssen erst bei Ersatz der Röntgenanlage oder bei einem Generatorwechsel an die Bestimmungen nach Artikel 22 Absatz 1 angepasst werden.
    ³ Die Anforderung nach Artikel 23 Absatz 1 gilt nicht für Röntgensysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung installiert wurden.
    Art. 35 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 2)

    Begriffsbestimmungen

    Vorbemerkung
    Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

    Abnahmeprüfung

    Prüfung eines zur Lieferung offerierten oder gelieferten Produkts, um festzustellen, ob für die vorgesehene Anwendung die technischen Spezifikationen und Sicher­heitserfordernisse erfüllt sind.

    Bildempfangssystem

    Das Bildempfangssystem wandelt das Strahlungsbild in für die weitere Bildverarbeitung geeignete Signale um. Der Begriff umfasst bei digitaler Bildaufzeichnung den Detektor und das Auslesegerät (direkte und indirekte digitale Konversion), bei analoger Bildaufzeichnung den Röntgenfilm und die Filmfoliensysteme.

    Bildwiedergabesystem

    Arbeitsplatz, der aus einem oder mehreren Bildwiedergabegeräten, einem Anzeige-Steuerteil sowie Rechner-Hardware und -Software besteht und Bilder anzeigen kann.

    Bilddokumentationssystem

    Aufzeichnungssystem (z. B. Drucker) für medizinische Bilder in Form von Grauwerten. Bei analoger Bildaufzeichnung umfasst der Begriff auch Filmverarbeitungseinrichtungen (tageslicht- oder dunkelkammerbasierte Systeme).

    Bruttodichte

    Für homogene Materialien wie Walzblei, Eisenblech, Glasplatten, Gipsplatten, ge­gossener und verdichteter Beton und Barytbeton sowie Natursteine ist die Brutto­dichte gleich der gewöhnlichen Materialdichte in kg/m³.
    Für Hohlkörperelemente wie Tonziegel- und Kalksandsteine und gleichartige Bau­elemente ist die Bruttodichte diejenige Dichte, die sich aus der Masse des Hohl­körperelementes dividiert durch dessen Volumen ergibt. Das Volumen des Bau­elementes berechnet sich aus seinen äusseren Abmessungen.

    Digitale Volumentomografie

    Bildgebendes Verfahren, das mittels eines dreidimensionalen Kegelstrahls aus einer Anzahl von zweidimensionalen digitalen Röntgenaufnahmen durch Rekonstruktion eine dreidimensionale Volumendarstellung erzeugt.

    Dosisflächenprodukt

    Produkt aus der Schnittfläche durch das Nutzstrahlenbündel und der mittleren Dosis (Luftkerma) in dieser Schnittfläche.
    Zur Messung muss die Schnittfläche des Nutzstrahlenbündels vollständig in den aktiven Bereich der Messkammer fallen. Die Messkammer muss zwischen Fokus und Patientin oder Patient angeordnet sein. Falls die Röntgenanlage über die notwendigen Einrichtungen verfügt, kann das Dosisflächenprodukt auch rechnerisch ermittelt werden.

    Dosislängenprodukt

    Längs einer Achse normal zu dem fächerförmigen Nutzstrahlenbündel integriertes Dosisprofil (Luftkermaprofil) in einem definierten Abstand vom Fokus.
    Das Dosislängenprodukt wird bei Kontrollmessungen an Computertomografen im Isozentrum frei Luft gemessen. Für die Bestimmung während des diagnostischen Betriebs wird das Dosislängenprodukt an einer Stelle zwischen Fokus und Patientin oder Patient gemessen und auf das Isozentrum umgerechnet oder vollständig rech­nerisch ermittelt.

    Interventioneller Referenzpunkt

    Für isozentrische Durchleuchtungsanlagen liegt der interventionelle Referenzpunkt auf der Strahlachse in einem Abstand von 15 cm vom Isozentrum in Richtung des Fokus.

    Konstanzprüfung

    Prüfung bestimmter Parameter auf Abweichungen gegenüber Referenzwerten in regelmässigen Abständen.

    Nutzstrahlung

    Strahlung innerhalb des Nutzstrahlenbereiches. Der Nutzstrahlenbereich ist der kegel- oder pyramidenförmige Bereich, der durch die Strahlungsquelle (Brennfleck des Röntgenstrahlers) und durch die wirksamen Kanten des Blendensystems festgelegt ist.

    Ortsdosis

    Sie entspricht der Grösse H∗(10) (Umgebungs-Äquivalentdosis) bei durchdringungsfähiger Strahlung.

    Qualitätssicherung

    Planung, Überwachung, Prüfung und Korrektur der Ausführung eines Produkts oder einer Tätigkeit mit dem Ziel, vorgegebene Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

    Radiografie, direkte

    Radiografie mit Bildaufzeichnung in der Bildempfangsebene.

    Radiografie, indirekte

    Radiografie mit Bildaufzeichnung nach einer Übertragung der Information aus der Bildempfangsebene.

    Röhrenspannung

    Scheitelwert der an die Röntgenröhre angelegten Hochspannung.

    Röhrenstrom

    Der Mittelwert der Stromstärke im Hochspannungskreis der Röntgenröhre.

    Röntgenanlage

    Als Röntgenanlage gilt die gesamte Anlage, in der Regel bestehend aus:
    a. Röntgenröhre (Strahler) mit Zubehör;
    b. Untersuchungsgeräten;
    c. Hochspannungsgenerator;
    d. mechanischer und elektrischer Ausrüstung zur Bedienung und Bilderzeu­gung.

    Röntgenanlage, ortsfeste

    Röntgenanlage, die in einem Raum fest installiert ist oder nur in einem bestimmten Raum betrieben wird.

    Röntgenanlage, ortsveränderliche

    Mobile Röntgenanlage, die an verschiedenen Standorten betrieben werden kann.

    Röntgensystem

    Das Röntgensystem besteht aus Röntgenanlage, Bildempfangssystem, Bildwiedergabesystem und Bilddokumentationssystem.

    Röntgentherapieanlage

    Röntgenanlage zur Oberflächen- bzw. Tiefentherapie mit Röhrenspannungen bis zu 300 kV.

    Störstrahlung

    Die gesamte Strahlung ausserhalb des Nutzstrahlenbündels.

    Wartung/Instandhaltung

    Sicherstellung der Funktionalität und Sicherheit einer Einrichtung durch vorbeu­gende Massnahmen gemäss Herstellerangaben.

    Zustandsprüfung

    Prüfung des Zustands eines in Gebrauch stehenden Produkts und Feststellung der Erfüllung vorgegebener Erfordernisse. Sie wird im Anschluss an eine Wartung oder nach Eingriffen oder Reparaturen durchgeführt.

    Anhang 2

    (Art. 24 Abs. 2)

    Schutzmittel

    Als Minimalausrüstung an Mitteln zum Schutz von Patientin oder Patient, Personal und Dritten gilt:
    a. in der Humanmedizin: 1. Strahlenschutzschürze, Bleiäquivalent mindestens 0,25 mm, zum Schutz des Körpers von Patientin oder Patient, Personal und Dritten, vom Halsansatz bis mindestens 10 cm unterhalb des Knies,
    2. Gonadenschutzschürze, Bleiäquivalent mindestens 0,5 mm, zum Schutz der Patientin oder des Patienten in der Region der Gonaden, von der Gürtellinie bis mindestens 10 cm unterhalb der Gonaden, für Untersuchungen, bei denen die Strahlenschutzschürze nicht verwendet werden kann,
    3. Hoden- und Ovarienschutz, Bleiäquivalent mindestens 1 mm,
    4. Thyroidschutz und Bleiglasbrille, Bleiäquivalent mindestens 0,5 mm, zum Schutz des Personals in der interventionellen Radiologie,
    5. Thyroidschutz, Bleiäquivalent mindestens 0,5 mm, zum Schutz der Patientin oder des Patienten in der Computertomografie sowie zum Schutz des Personals bei interventionellen Untersuchungen in der Computertomografie;
    b. in der Zahnmedizin: 1. Geeignete Strahlenschutzschürzen für den jeweiligen Anwendungs­bereich, Bleiäquivalent mindestens 0,25 mm, vom Halsansatz bis unterhalb der Gonaden, rundum eng am Hals anliegend, mit Anpassungsmöglichkeiten; oder Dental-Schutzschild, Bleiäquivalent mindestens 0,25 mm, für zahnärztliche Kleinröntgenanlagen;
    c. in der Veterinärmedizin: 1. Strahlenschutzschürze, Bleiäquivalent mindestens 0,25 mm, vom Halsansatz bis mindestens 10 cm unterhalb des Knies,
    2. Strahlenschutzhandschuhe, Bleiäquivalent mindestens 0,25 mm, zum allseitigen Schutz von Hand und Unterarm,
    3. Thyroidschutz, Bleiäquivalent mindestens 0,5 mm, zum Schutz des Personals.

    Anhang 3

    (Art. 10, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1–4, 15 Abs. 3)

    Grundlagen für die Berechnung der Abschirmungen

    a.  Betriebsfrequenz der Röntgenanlage
    Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Betriebsfrequenzen gelten als Minimalanforderung für die aufgeführten Anwendungen. Für alle übrigen Anwendungsbereiche dieser Verordnung sind die Betriebsfrequenzen individuell zu ermitteln.

    Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort

    Minimale Betriebsfrequenz in mA·min pro Woche

    Arztpraxis

    Spital/Klinik Röntgeninstitut

    Ortsfeste Röntgenanlage

    Zahnärztliche Kleinröntgenanlagen bis 70 kV

    3

    10

    Dentaltomografen-/Fernröntgen

    30

    30

    Digitale Volumentomografen

    100

    100

    Röntgenanlagen für Aufnahmen und Durchleuchtung

    30

    1000

    Röntgenanlagen für Aufnahmen

    30

    300

    Oberflächentherapie

    100

    300

    Tiefentherapie

    1000

    Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort

    Minimale Betriebsfrequenz in mA·min pro Woche

    Arztpraxis

    Spital/Klinik Röntgeninstitut

    Ortsveränderliche Röntgenanlage

    Operationsräume und Gipszimmer

    100

    100

    Intensivpflegestationen und ähnlich genutzte Räume

    3

    Ein-/Ausleitung, Reanimation, Schockraum

    30

    30

    Computertomografie

    Minimale Betriebsfrequenz in Gy·cm pro Woche

    Spital / Klinik / Röntgeninstitut

    Betriebe mit geringer Patientenzahl

    50

    Betriebe mit mittlerer Patientenzahl

    100

    Betriebe mit hoher Patientenzahl (z. B. Notfallstation)

    200

    b.  Röhrenspannung
    Es ist eine der Verwendung der Röntgenanlage entsprechende mittlere Röhrenspan­nung zu berücksichtigen, wobei für die Berechnung folgende Werte nicht unter­schritten werden dürfen:

    Verwendung/Einsatzort

    Minimale Röhrenspannung in Kilovolt

    Mammografie

    50

    Dentaltomografen-/Fernröntgen

    75

    Digitale Volumentomografie

    75

    Allgemeine Diagnostik (Arztpraxis)

    75

    Universal-Arbeitsplatz

    100

    Interventionelle Radiologie

    100

    Ausschliesslich Thorax

    125

    Ausschliesslich Skelett

    75

    Operationsraum, Ein-/Ausleitung, Gipszimmer

    75

    Schockraum, Intensivpflegestation, Reanimation usw.

    75

    Oberflächentherapie

    50

    Tiefentherapie

    200

    c.  Abstände
    Für die Nutzstrahlung sind die Abstände zwischen den gebräuchlichen Positionen des Strahlers und den zu schützenden Bereichen zu verwenden.
    Für die Störstrahlung sind die Abstände zwischen der meist vorkommenden Position der Patientin oder des Patienten (des Streukörpers) und den zu schützenden Bereichen zu verwenden.

    Anhang 4

    (Art. 15 Abs. 1 Bst. c)

    Musterberechnungstabelle

    Die Berechnungstabelle muss die unten aufgeführten Angaben enthalten:
    a. Röhrenspannung nach Anhang 3 Buchstabe b;
    b. Betriebsfrequenz nach Anhang 3 Buchstabe a in mA·min pro Woche bzw. Gy·cm pro Woche;
    c. Zweckbestimmung der an den Röntgenraum angrenzenden Bereiche nach Artikel 9;
    d. Richtwerte für die Ortsdosis in den Bereichen nach Artikel 9;
    e. Angabe von Artikel/Absatz (Art. 9 Abs. 2–4) zur Rechtfertigung der Anwendung der Ortsdosis von 0,1 mSv in einer Woche (reduzierte Abschirmungen);
    f. Abstände nach Anhang 3 Buchstabe c mit Angabe, ob Nutzstrahlung (NS) oder Störstrahlung (SS);
    g. die nach den Artikeln 10, 11 und 12 erforderlichen Abschirmdicken in Millimeter Bleiäquivalent;
    h. das für die Raumbegrenzungen (inkl. Türen und Fenster) und für Abschirmungen verwendete Material, dessen Dicke, Bruttodichte und Bleiäquivalent.

    a. Röhrenspannung

    (Anh. 3, Bst. b) ______________________ kV

    b. Betriebsfrequenz

    (Anh. 3, Bst. a) ___________________ mA·min/W bzw. Gy·cm/W

    Stockwerk: ______________________

    Generator: __________________________

    Raumbezeichnung: ______________________________________

    Raumhöhe: ______________________ m

    c.

    d.

    e.

    f.

    f.

    g.

    h.

    h.

    h.

    h.

    t

    Pos.

    Ortsdosis

    mSv/W

    Artikel

    Absatz

    NS

    m

    SS

    m

    Erford. Pb-Aeq

    mm

    Baustoff

    Brutto-dichte

    kg/m³

    Dicke

    cm

    Baustoff Pb-Aeq

    mm

    Zusätzlich notwendige Abschirmung

    Zusätzlich eingebaute Abschirmung

    Boden

    Decke

    Anhang 5

    (Art. 11 Abs. 1)

    Abschirmung der Nutzstrahlung (0,02 mSv in einer Woche)

    Abschirmstärken¹⁰ in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Nutzstrahlung auf eine Ortsdosis von 0,02 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    mA·min pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

      50

    3

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    10

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    30

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    100

    0,6

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    300

    0,7

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    1000

    0,8

    0,6

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

      75

    3

    0,8

    0,5

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    10

    1,1

    0,8

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    30

    1,3

    1,0

    0,7

    0,4

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    100

    1,5

    1,3

    1,0

    0,7

    0,4

    0,2

    0,1

      75

    300

    1,7

    1,5

    1,2

    0,9

    0,6

    0,4

    0,2

      75

    1000

    2,0

    1,7

    1,5

    1,2

    0,9

    0,6

    0,4

    100

    3

    1,6

    1,1

    0,7

    0,4

    0,2

    0,0

    100

    10

    2,0

    1,5

    1,1

    0,7

    0,4

    0,2

    0,0

    100

    30

    2,4

    1,9

    1,4

    1,0

    0,6

    0,3

    0,1

    100

    100

    2,9

    2,4

    1,9

    1,4

    1,0

    0,6

    0,3

    100

    300

    3,3

    2,8

    2,3

    1,8

    1,3

    0,9

    0,5

    100

    1000

    3,7

    3,2

    2,7

    2,2

    1,7

    1,3

    0,8

    100

    3000

    4,1

    3,6

    3,1

    2,6

    2,1

    1,6

    1,2

    125

    3

    1,9

    1,4

    0,9

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

    125

    10

    2,3

    1,8

    1,3

    0,8

    0,5

    0,2

    0,1

    125

    30

    2,8

    2,2

    1,7

    1,2

    0,8

    0,5

    0,2

    125

    100

    3,2

    2,7

    2,2

    1,7

    1,2

    0,7

    0,4

    125

    300

    3,6

    3,1

    2,6

    2,1

    1,6

    1,1

    0,7

    125

    1000

    4,1

    3,6

    3,0

    2,5

    2,0

    1,5

    1,0

    150

    30

    3,1

    2,5

    2,0

    1,4

    1,0

    0,6

    0,3

    150

    100

    3,6

    3,0

    2,4

    1,9

    1,4

    0,9

    0,5

    150

    300

    4,0

    3,4

    2,9

    2,3

    1,8

    1,3

    0,8

    150

    1000

    4,5

    3,9

    3,4

    2,8

    2,3

    1,8

    1,2

    200

    1000

    6,7

    5,9

    5,1

    4,4

    3,7

    2,9

    2,2

    200

    3000

    7,3

    6,6

    5,8

    5,0

    4,3

    3,5

    2,7

    250

    1000

    12,8

    11,1

    9,4

    7,8

    6,4

    4,9

    3,4

    250

    3000

    14,3

    12,5

    10,7

    9,1

    7,6

    6,1

    4,6

    300

    1000

    19,8

    17,2

    14,6

    12,1

    10,2

    8,0

    5,7

    300

    3000

    22,1

    19,3

    16,6

    14,1

    11,8

    9,7

    7,5

    ¹⁰ Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden. Für Distanzen kleiner als 1 m und grösser als 60 m dürfen die Abschirmstärken in erster Näherung linear extrapoliert werden.

    Anhang 6

    (Art. 11 Abs. 2)

    Abschirmung der Nutzstrahlung (0,10 mSv in einer Woche)

    Abschirmstärken¹¹ in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Nutzstrahlung auf eine Ortsdosis von 0,10 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    mA·min pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

      50

    3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    10

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    30

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    100

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    300

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    1000

    0,6

    0,5

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    3

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    10

    0,7

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    30

    0,9

    0,7

    0,4

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    100

    1,2

    0,9

    0,6

    0,4

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    300

    1,5

    1,2

    0,8

    0,6

    0,4

    0,2

    0,1

      75

    1000

    1,7

    1,4

    1,1

    0,8

    0,6

    0,3

    0,2

    100

    3

    1,1

    0,7

    0,3

    0,1

    0,0

    100

    10

    1,5

    1,0

    0,6

    0,3

    0,1

    0,0

    100

    30

    1,9

    1,4

    0,9

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

    100

    100

    2,3

    1,8

    1,3

    0,9

    0,5

    0,2

    0,1

    100

    300

    2,7

    2,2

    1,7

    1,2

    0,8

    0,5

    0,2

    100

    1000

    3,1

    2,6

    2,1

    1,6

    1,2

    0,8

    0,4

    100

    3000

    3,5

    3,0

    2,5

    2,0

    1,6

    1,1

    0,7

    125

    3

    1,3

    0,8

    0,5

    0,2

    0,1

    0,0

    125

    10

    1,7

    1,2

    0,8

    0,4

    0,2

    0,0

    125

    30

    2,2

    1,6

    1,1

    0,7

    0,4

    0,2

    0,0

    125

    100

    2,6

    2,1

    1,6

    1,1

    0,7

    0,4

    0,1

    125

    300

    3,0

    2,5

    2,0

    1,5

    1,0

    0,6

    0,3

    125

    1000

    3,5

    2,9

    2,4

    1,9

    1,5

    1,0

    0,6

    150

    30

    2,4

    1,9

    1,3

    0,9

    0,5

    0,2

    0,0

    150

    100

    2,9

    2,4

    1,8

    1,3

    0,8

    0,5

    0,2

    150

    300

    3,4

    2,8

    2,2

    1,7

    1,2

    0,7

    0,4

    150

    1000

    3,9

    3,3

    2,7

    2,2

    1,7

    1,2

    0,7

    200

    1000

    5,8

    5,0

    4,2

    3,5

    2,8

    2,1

    1,4

    200

    3000

    6,4

    5,6

    4,9

    4,1

    3,4

    2,6

    1,9

    250

    1000

    10,8

    9,2

    7,6

    6,0

    4,6

    3,1

    1,9

    250

    3000

    12,2

    10,4

    8,8

    7,2

    5,9

    4,3

    2,8

    300

    1000

    16,8

    14,2

    11,7

    9,6

    7,6

    5,4

    3,4

    300

    3000

    18,9

    16,2

    13,7

    11,3

    9,4

    7,2

    4,9

    ¹¹ Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden. Für Distanzen kleiner als 1 m und grösser als 60 m dürfen die Abschirmstärken in erster Näherung linear extrapoliert werden.

    Anhang 7

    (Art. 12 Abs. 1 und 4 und 15 Abs. 3)

    Abschirmung der Störstrahlung (0,02 mSv in einer Woche)

    Abschirmstärken¹² in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Störstrahlung auf eine Ortsdosis von 0,02 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    mA·min pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

      50

    3

    0,0

      50

    10

    0,1

    0,0

      50

    30

    0,1

    0,0

      50

    100

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    300

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    1000

    0,4

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    3

    0,1

    0,0

      75

    10

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    30

    0,4

    0,2

    0,0

      75

    100

    0,6

    0,4

    0,1

    0,0

      75

    300

    0,8

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    1000

    1,1

    0,8

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

    100

    3

    0,1

    0,0

    100

    10

    0,4

    0,1

    0,0

    100

    30

    0,7

    0,2

    0,1

    0,0

    100

    100

    1,1

    0,6

    0,2

    0,1

    0,0

    100

    300

    1,4

    1,0

    0,5

    0,2

    0,0

    100

    1000

    1,8

    1,3

    0,9

    0,5

    0,2

    0,0

    100

    3000

    2,2

    1,7

    1,3

    0,8

    0,5

    0,1

    0,0

    125

    3

    0,1

    0,0

    125

    10

    0,6

    0,2

    0,0

    125

    30

    0,8

    0,3

    0,1

    0,0

    125

    100

    1,2

    0,7

    0,3

    0,1

    0,0

    125

    300

    1,6

    1,1

    0,7

    0,3

    0,0

    125

    1000

    2,1

    1,6

    1,0

    0,7

    0,2

    0,0

    150

    30

    0,9

    0,4

    0,1

    0,0

    150

    100

    1,3

    0,9

    0,4

    0,1

    0,0

    150

    300

    1,7

    1,2

    0,8

    0,3

    0,1

    0,0

    150

    1000

    2,2

    1,6

    1,1

    0,8

    0,3

    0,1

    0,0

    200

    1000

    3,9

    3,1

    2,2

    1,6

    0,9

    0,3

    0,0

    200

    3000

    4,6

    3,7

    2,9

    2,0

    1,5

    0,6

    0,3

    250

    1000

    7,6

    5,9

    4,1

    2,8

    1,5

    0,3

    0,0

    250

    3000

    8,8

    7,3

    5,5

    3,8

    2,6

    0,8

    0,3

    300

    1000

    14,5

    11,1

    8,1

    5,5

    3,1

    0,6

    0,0

    300

    3000

    16,9

    13,7

    10,3

    7,4

    5,1

    1,5

    0,5

    ¹² Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden. Für Distanzen kleiner als 1 m und grösser als 60 m dürfen die Abschirmstärken in erster Näherung linear extrapoliert werden.

    Anhang 8

    (Art. 12 Abs. 2 und 4 und 15 Abs. 3)

    Abschirmung der Störstrahlung (0,10 mSv in einer Woche)

    Abschirmstärken¹³ in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Störstrahlung auf eine Ortsdosis von 0,10 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    mA·min pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

      50

    3

    0,0

      50

    10

    0,0

      50

    30

    0,0

      50

    100

    0,1

    0,0

      50

    300

    0,2

    0,1

    0,0

      50

    1000

    0,3

    0,2

    0,1

    0,0

      75

    3

    0,0

      75

    10

    0,0

      75

    30

    0,1

    0,0

      75

    100

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    300

    0,5

    0,3

    0,1

    0,0

      75

    1000

    0,8

    0,5

    0,2

    0,1

    0,0

    100

    3

    0,0

    100

    10

    0,1

    0,0

    100

    30

    0,2

    0,1

    0,0

    100

    100

    0,5

    0,2

    0,0

    100

    300

    0,9

    0,5

    0,1

    0,0

    100

    1000

    1,3

    0,8

    0,5

    0,1

    0,0

    100

    3000

    1,6

    1,2

    0,7

    0,2

    0,1

    0,0

    125

    3

    0,0

    125

    10

    0,1

    0,0

    125

    30

    0,3

    0,1

    0,0

    125

    100

    0,7

    0,2

    0,0

    125

    300

    1,0

    0,6

    0,2

    0,0

    125

    1000

    1,5

    0,9

    0,6

    0,2

    0,0

    150

    30

    0,3

    0,1

    0,0

    150

    100

    0,8

    0,3

    0,1

    0,0

    150

    300

    1,1

    0,8

    0,3

    0,0

    150

    1000

    1,6

    1,1

    0,6

    0,2

    0,0

    200

    1000

    2,9

    2,1

    1,5

    0,6

    0,3

    0,0

    200

    3000

    3,6

    2,7

    1,9

    1,4

    0,6

    0,2

    0,0

    250

    1000

    5,6

    3,9

    2,5

    0,8

    0,3

    0,0

    250

    3000

    7,0

    5,2

    3,5

    2,2

    0,7

    0,3

    0,0

    300

    1000

    10,5

    7,6

    4,9

    1,5

    0,9

    0,0

    300

    3000

    13,2

    9,8

    6,8

    4,3

    1,3

    0,0

    0,0

    ¹³ Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden. Für Distanzen kleiner als 1 m und grösser als 60 m dürfen die Abschirmstärken in erster Näherung linear extrapoliert werden.

    Anhang 9

    (Art. 12 Abs. 3)

    Abschirmung der Störstrahlung von Computertomografen

    a.  Abschirmstärken¹⁴ in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Störstrah­lung auf eine Ortsdosisleistung von 0,02 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    Gy·cm pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

    120

    50

    2,00

    1,50

    1,25

    0,60

    0,30

    0,10

    0

    120

    100

    2,50

    2,00

    1,25

    0,80

    0,50

    0,20

    0

    120

    200

    2,75

    2,00

    1,50

    1,25

    0,70

    0,30

    0,10

    150

    50

    2,25

    1,75

    1,25

    0,70

    0,40

    0,10

    0

    150

    100

    2,50

    2,00

    1,50

    1,00

    0,60

    0,20

    0

    150

    200

    2,75

    2,25

    1,75

    1,25

    0,80

    0,40

    0,1

    b.  Abschirmstärken¹⁵ in Millimeter Bleiäquivalent zur Abschirmung der Störstrah­lung auf eine Ortsdosisleistung von 0,10 Millisievert in einer Woche:

    Röhrenspannung

    Betriebsfrequenz

    Abstand

    kV

    Gy·cm pro Woche

    1 m

    2 m

    4 m

    8 m

    15 m

    30 m

    60 m

    120

    50

    1,50

    1,00

    0,60

    0,20

    0,10

    0

    0

    120

    100

    1,75

    1,25

    0,80

    0,40

    0,20

    0

    0

    120

    200

    2,00

    1,50

    1,00

    0,60

    0,30

    0,10

    0

    150

    50

    1,75

    1,25

    0,70

    0,30

    0,10

    0

    0

    150

    100

    2,00

    1,50

    0,90

    0,50

    0,20

    0

    0

    150

    200

    2,25

    1,75

    1,25

    0,70

    0,30

    0,10

    0

    ¹⁴ Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden.
    ¹⁵ Für Distanzen zwischen den tabellierten Werten dürfen die Abschirmstärken linear interpoliert werden.

    Anhang 10

    (Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1–4)

    Bleiäquivalent verschiedener Baumaterialien

    Bleidicke in mm

    Materialdicke¹⁶ in mm zur Erreichung gleicher Schwächung von Röntgen­strahlung, erzeugt bei Röhrenspannungen von

    50 kV

    75 kV

    100 kV

    125 kV

    150 kV

    200 kV

    250 kV

    300 kV

    Eisen (Bruttodichte 7800 kg/m³)

    0,2

    1.1

      1.0

      0.8

      1.4

      2.7

      2.5

      3.0

      3.0

    0,4

    2.2

      2.0

      1.6

      2.4

      5.0

      5.0

      5.5

      5.5

    0,6

    3.5

      3.3

      3.0

      4.5

      7.7

      8.0

      7.5

      8.0

    0,8

    4.8

      4.7

      4.6

      8.0

    10.0

    11.0

    10.0

    10.0

    1

      6.2

      6.4

      9.0

    13.2

    15.0

    12.5

    12.5

    1,2

      7.6

      8.0

    11.0

    16.0

    17.5

    14.0

    14.0

    1,4

      9.0

      9.2

    13.0

    18.7

    21.0

    16.5

    16.0

    1,6

    10.2

    10.5

    15.0

    21.7

    25.0

    18.8

    17.5

    1,8

    11.2

    12.4

    18.0

    23.6

    28.0

    20.0

    19.6

    2

    12.2

    13.6

    20.0

    26.7

    30.5

    22.5

    21.0

    2,5

    15.0

    16.4

    23.0

    33.3

    37.5

    28.8

    25.0

    3

    20.0

    29.5

    40.3

    45.0

    33.0

    29.0

    4

    25.6

    41.0

    54.3

    57.5

    44.0

    37.5

    Barytbeton (Bruttodichte 3200 kg/m³)

      0,25

      3.2

      1.5

      1.1

      1

      1.6

        2.4

        2.3

        2

      0,5

      6.5

      2.6

      2

      2

      3.2

        4.8

        4.4

        4

      0,75

    10

      3.8

      2.8

      3.3

      5

        9

        7.7

        6.8

      1

      4.9

      3.8

      4.6

      7.4

      13

      10

        9

      1,25

      6

      4.8

      6.6

    10.4

      17.2

      13.4

      11.7

      1,5

      7

      5.8

      9

    13.6

      22

      16.7

      14

      1,75

      8

      7

    10.6

    17.2

      26

      19

      16.7

      2

      9

      8.4

    12.5

    20.4

      30

      22.3

      18.8

      2,5

    11.5

    10.7

    16.2

    26

      38

      28

      24

      3

    13.2

    20

    32

      45.4

      34.7

      29.8

      4

    17.6

    27.6

    44

      58

      46.7

      41.3

      5

    22

    35

    55

      70

      58

      54

      6

      81.2

      70

      64

      7

      92

      80.7

      74.6

      8

    104

      93.3

      83.5

      9

    104

      93.3

    10

    116

    101

    Glas (Bruttodichte 2500 kg/m³)

    0,1

    13

    10

      7

    10

    10

    10

    10

      6

    0,2

    26

    18

    14

    17

    20

    19

    18

    12

    0,3

    38

    28

    21

    25

    29

    28

    27

    18

    0,4

    48

    36

    30

    34

    38

    36

    33

    24

    0,5

    44

    37

    39

    46

    43

    38

    30

    0,6

    34

    0,8

    42

    1

    48

    Beton (Bruttodichte 2100 kg/m³)

      0,25

    30

      22

      18

      19

      28

      25

      25

      20

      0,5

    56

      44

      36

      40

      51

      42

      38

      30

      0,75

    81

      65

      55

      63

      70

      68

      57

      45

      1

      85

      75

      81

      90

      90

      71

      53

      1,25

    105

      90

      98

    110

    106

      83

      64

      1,5

    122

    105

    112

    130

    128

      95

      75

      1,75

    140

    118

    128

    149

    146

    108

      84

      2

    153

    130

    144

    167

    162

    118

      92

      2,5

    184

    155

    176

    202

    194

    142

    108

      3

    185

    210

    240

    225

    162

    126

      4

    244

    290

    328

    281

    203

    162

      5

    306

    372

    425

    333

    239

    196

      6

    383

    275

    225

      7

    433

    308

    248

      8

    484

    347

    270

      9

    383

    302

    10

    416

    327

    Kalksandstein (Bruttodichte 1900 kg/m³)

      0,25

      39

      28

      20

      29

      36

      30

      27

      20

      0,5

      83

      56

      44

      50

      61

      52

      43

      34

      0,75

    128

      82

      67

      75

      85

      78

      67

      49

      1

    110

      90

      96

    110

      99

      81

      61

      1,25

    135

    107

    118

    135

    123

    94

      73

      1,5

    159

    124

    135

    157

    146

    110

      84

      1,75

    182

    144

    151

    179

    168

    123

      94

      2

    202

    160

    170

    202

    186

    137

    105

      2,5

    244

    193

    206

    247

    229

    164

    123

      3

    228

    249

    291

    265

    188

    141

      4

    287

    341

    392

    330

    237

    180

      5

    348

    437

    496

    392

    276

    215

      6

    453

    323

    250

      7

    516

    360

    283

      8

    576

    404

    307

      9

    444

    344

    10

    484

    370

    Backstein (Bruttodichte 1200 kg/m³)

      0,25

    110

      56

      44

      54

      54

      51

      46

      35

      0,5

    185

      96

      83

      85

      96

      88

      69

      60

      0,75

    240

    138

    122

    120

    130

    122

    104

      90

      1

    172

    160

    154

    170

    154

    127

    108

      1,25

    208

    190

    187

    212

    190

    146

    130

      1,5

    244

    220

    212

    250

    225

    167

    152

      1,75

    277

    245

    240

    288

    269

    192

    170

      2

    315

    267

    272

    320

    297

    212

    190

      2,5

    390

    312

    323

    394

    356

    260

    220

      3

    360

    400

    469

    414

    298

    250

      4

    460

    530

    603

    516

    375

    312

      5

    560

    672

    742

    605

    433

    366

      6

    695

    500

    417

      7

    781

    560

    450

      8

    875

    625

    500

      9

    683

    542

    10

    738

    583

    Gips (Bruttodichte 840 kg/m³)

    0,2

      53

      44

      36

      48

      53

      52

      48

      36

    0,4

    109

      87

      74

      84

      98

      96

      77

      65

    0,6

    163

    131

    112

    126

    148

    144

    115

      97

    0,8

    218

    173

    154

    165

    183

    181

    144

    128

    1

    211

    183

    200

    225

    225

    168

    140

    1,2

    250

    216

    232

    265

    264

    190

    161

    1,4

    289

    243

    266

    308

    303

    213

    182

    1,6

    331

    277

    304

    352

    347

    243

    208

    1,8

    365

    309

    327

    391

    386

    267

    222

    2

    394

    330

    360

    424

    405

    288

    240

    2,5

    480

    390

    440

    510

    486

    336

    285

    3

    456

    525

    600

    550

    400

    318

    4

    588

    684

    780

    660

    480

    400

    Schaumbeton (Bruttodichte 680 kg/m³)

    0,2

      90

      72

      54

      75

        80

      76

      64

      48

    0,4

    186

    140

    108

    135

      152

    125

    114

    104

    0,6

    278

    210

    162

    203

      228

    187

    170

    156

    0,8

    352

    272

    217

    256

      282

    248

    209

    171

    1

    333

    275

    306

      337

    304

    244

    200

    1,2

    389

    317

    360

      396

    360

    274

    230

    1,4

    437

    360

    397

      448

    410

    301

    252

    1,6

    499

    412

    453

      512

    468

    344

    288

    1,8

    543

    448

    492

      561

    517

    386

    309

    2

    582

    481

    532

      600

    548

    412

    330

    2,5

    690

    568

    637

      712

    645

    472

    380

    3

    656

    735

      825

    735

    551

    440

    4

    821

    944

    1042

    885

    668

    545

    ¹⁶ Bei gleicher Röhrenspannung dürfen für Materialdicken zwischen den tabellierten Werten die Bleidicken linear interpoliert werden.

    Anhang 11

    (Art. 27 Abs. 2)

    Anforderungen an die Periodizität der Qualitätssicherung

    a. Verantwortlichkeit für die Durchführung der Prüfungen:
    Die Verantwortlichkeiten zur Veranlassung und Durchführung der qualitätssichernden Massnahmen richten sich nach Artikel 100 Absatz 1 StSV sowie nach den Artikeln 28–30.
    b. Minimale Periodizitäten für die Durchführung qualitätssichernder Massnahmen:
    1. Standardanwendungen:

    Röntgenanlage

    Bildempfangssystem

    Bildwieder­gabesystem

    Bilddokumen­tationssystem

    D

    A

    Röntgensysteme für die Humanmedizin¹⁷

    AP

    vor Übergabe

    KP

    j

    j

    w

    w

    ZP

    6j

    6j

    j

    j

    j

    Röntgensysteme für die Zahnmedizin

    AP

    vor Übergabe

    KP

    j

    j

    w

    w

    ZP

    6j

    6j

    j

    3j

    j¹⁸

    Röntgensysteme für die Veterinärmedizin

    AP

    vor Übergabe

    KP

    m

    m

    ZP

    6j

    6j

    j

    3j

    j¹⁹

    AP: Abnahmeprüfung nach Artikel 28;
    KP: Konstanzprüfung nach Artikel 29;
    ZP: Zustandsprüfung (im Anschluss an eine Wartung) nach Artikel 30;

    A: Analoge Bildaufzeichnung / D: Digitale Bildaufzeichnung

    6j: alle 6 Jahre / 3j: alle 3 Jahre / j: jährlich / m: monatlich / w: wöchentlich

    2. Spezialanwendungen:

    Röntgenanlage

    Bildempfangssystem

    Bildwieder­gabesystem

    Bilddokumentationssystem

    D

    A

    Systeme für die Computertomografie

    AP

    vor Übergabe

    KP

    3m

    3m

    w

    w

    ZP

    j

    j

    j

    j

    Dentale Digitale Volumentomografie­systeme

    AP

    vor Übergabe

    KP

    m²⁰

    j²¹

    j

    w

    w

    ZP

    6j

    6j

    3j

    j

    Mammografiesysteme

    AP

    vor Übergabe

    KP

    w

    w

    t

    w

    w

    ZP

    j

    j

    j

    j

    j

    Röntgensysteme für die Interventionelle Radiologie

    AP

    vor Übergabe

    KP

    j

    j

    j

    w

    w

    ZP

    3j

    3j

    3j

    j

    j

    Röntgentherapieanlagen bis 100 kV

    AP

    vor Übergabe²²

    KP

    j²³

    ZP

    3j²⁴

    Röntgentherapieanlagen über 100 kV

    AP

    vor Übergabe²⁵

    KP

    ZP

    j²⁶

    Röntgensysteme zur Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie

    AP

    vor Übergabe

    KP

    Gemäss SGSMP-Empfehlung

    ZP

    j

    AP: Abnahmeprüfung nach Artikel 28;
    KP: Konstanzprüfung nach Artikel 29;
    ZP: Zustandsprüfung (im Anschluss an eine Wartung) nach Artikel 30;

    A: Analoge Bildaufzeichnung / D: Digitale Bildaufzeichnung

    3j: alle 3 Jahre / j: jährlich / 3m: alle 3 Monate / w: wöchentlich / t: arbeitstäglich

    ¹⁷ Mitgemeint sind: Osteodensitometriesysteme, Digitale Volumentomografiesysteme.
    ¹⁸ Bei ausschliesslich für die Verarbeitung von intraoralen Dentalfilmen konzipierten Filmverarbeitungseinrichtungen: 6j.
    ¹⁹ Bei Verarbeitung mittels Handentwicklung in der Veterinärmedizin: 3j.
    ²⁰ Aufgabenteilung zwischen Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (monatliche Prüfung) und Fachfirma (jährliche Prüfung)
    ²¹ Aufgabenteilung zwischen Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (monatliche Prüfung) und Fachfirma (jährliche Prüfung)
    ²² Aufgabenteilung nach Artikel 6 Absatz 3 zwischen Medizinphysiker und Fachfirma
    ²³ Aufgabenteilung nach Artikel 6 Absatz 3 zwischen Medizinphysiker und Fachfirma
    ²⁴ Aufgabenteilung nach Artikel 6 Absatz 3 zwischen Medizinphysiker und Fachfirma
    ²⁵ Aufgabenteilung nach Artikel 6 Absatz 3 zwischen Medizinphysiker und Fachfirma
    ²⁶ Aufgabenteilung nach Artikel 6 Absatz 3 zwischen Medizinphysiker und Fachfirma
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