Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (817.06)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

(Tabakverordnung, TabV) vom 27. Oktober 2004 (Stand am 15. September 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 21 Absätze 1 und 2, 37 und 38 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992¹, auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009² über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995³ über die technischen Handelshemmnisse (THG),⁴
verordnet:
¹ AS 1995 1469 , 2002 775 . Für Tabakwaren anwendbar gemäss Art. 73 des BG vom 20. Juni 2014 ( SR 817.0 ). ² SR 930.11 ³ SR 946.51 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁵ Gegenstand und übriges anwendbares Recht ⁶
¹ Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabak­ersatzstoffen:
a. die Herstellung;
b. die Kennzeichnung;
c. die Werbung und die Abgabe.
2 Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005⁷ (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.⁸
⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände­verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5161 ).
⁷ AS 2005 5451 , 2008 6025
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5161 ).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tab a cum L. und Nicotiana rustica L;
b.
Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer i n dustrieüblicher Weise behandelt worden ist;
c.
rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige G e bilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erken n bar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, min ­destens 70 Massenprozent Ro h tabak enthalten;
d.
Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak best e ht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse s o wie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
e.
Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.

2. Abschnitt: Tabakersatzstoffe und verbotene Erzeugnisse ⁹

⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 3 ¹⁰ Tabakersatzstoffe
¹ Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:
a. müssen den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen be­stimmt sind, sinngemäss entsprechen;
b. dürfen nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährden; und
c. dürfen keine psychotropen Wirkungen haben.
² Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses Folgendes zugestellt werden:
a.
Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses;
b.
Angaben über Teer- und Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses;
c.
Nachweis, dass das Erzeugnis kein Nikotin enthält;
d.
Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat;
e.
Entwurf der Packung;
f.
Warenmuster.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 4 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 5 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2019, mit Wirkung seit 15. Sept. 2019 ( AS 2019 2827 ).

3. Abschnitt: Herstellung ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):
a.¹⁴
Geschmackgebende Zutaten : gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten: 1. Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005¹⁵ über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV),
2.
Folia liatris ; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen,
3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte,
4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005¹⁶ (ZuV) mit Ausnahme von E955 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz;
b.¹⁷
Feuchthaltemittel: gesamthaft bis zu 10 Massenprozent beziehungsweise in Wasserpfeifentabak bis zu 60 Massenprozent; zulässig sind Glycerin, Sorbit, 1,2-Propylenglycol, 1,3-Butylenglycol, Triethylenglycol, Ortho-Phosphor­säure und alpha-Glycerinphosphorsäure sowie deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze;
c.
Weissbrand- und Flottbrandmittel: zulässig sind Aluminiumhydroxid, Al u minium o xid, Aluminiumsilikate, Aluminiumsulfat, Alaun, Kieselsäure, Ta l kum, Magnesiumoxid, Titandioxid, Kohlen-, Essig-, Apfel-, Zitronen-, Wein-, Milch- und Ameisensäure und deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiu m salze sowie Ammonium-, Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumphosphate, Ammoniumchlorid und Ammoniumsulfat; zusät z lich Kaliumnitrat für Zigarren und Schnitttabak;
d.
Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grö s ser als 1 sein darf: 1.
für Zigaretten: –
Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze und Sorbinsäure und deren Kalium- und Kalziumsa l ze, je bis zu 3 g pro Kilogramm
p-Hydroxybenzoesäureethylester und -propylester und i h re Natri ­u m salze, je bis zu 1 g pro Kilogramm,
2.
für Zigarren, Schnitt-, Rollen- und rekonstituierten Tabak: –
Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze, Sorbin ­säure und deren Kalium- und Kalziumsalze und p-Hydroxy ­benzoesäureethylester oder -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 5 g pro Kilogramm
2(Thiazolyl-4-)-2-benzimidazol und Ameisensäure, je bis zu 1,5 g pro Kilogramm,
3.¹⁸
für Wasserpfeifentabak: – Propionsäure bis zu 5 g pro Kilogramm;
e.
Klebe- und Bindemittel: zulässig sind Gelier- und Verdickungsmittel nach Anhang 3 ZuV sowie Gelatine, Shellak, Kollodium, Ethy l cellulose, Acety l cellulose, Hydroxyethylcellulose, Hydroxyethylm e thylcellulose, Hydr o ­ ­xy ­propylguar und Glyoxal; zusätzlich zum Kleben der Zigarettennaht: wäss e rige Dispersionen von Polyvinylacetat und P o lyvinylac e tat-Copo ­lymeren.
² Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des End­erzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.¹⁹
³ Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.²⁰
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5161 ).
¹⁵ [ AS 2005 6159 , 2006 733 4981 , 2008 1029 6045 , 2009 2025 , 2010 975 1475 4649 , 2011 6255 , 2012 6811 , 2013 5031 . AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Anhang 5 Teil D der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel ( SR 817.022.16 ).
¹⁶ [ AS 2005 6191 . AS 2007 2977 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1 a der V vom 25. Nov. 2013 ( SR 817.022.31 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1187 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5161 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5161 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 7 Mattierung von Zigarren
¹  Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeu g nissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit T a bakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeere n extrakt, Lakri t ze n ­saft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt.
²  Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV ²¹ für Lebens ­mittel zugelassenen Farbstoffe ve r wendet werden.
²¹ [ AS 2002 1201 , 2004 1843 3039 , 2005 1065 . AS 2005 6191 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1 a der V vom 25. Nov. 2013 ( SR 817.022.31 ).
Art. 8 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten
Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben we r den, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschre i ten:
a.
10 mg Teergehalt;
b.
1,0 mg Nikotingehalt;
c.
10 mg Kohlenmonoxidgehalt.
Art. 8 a ²² Zündpotenzial von Zigaretten
Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 8 b ²³ Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8 a
¹ Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8 a erfüllen.
² Erfüllen Zigaretten die technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8 a erfüllen.
³ Wer Zigaretten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die Zigaretten die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8 a auf andere Weise erfüllen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 9 Prüfstelle, Messverfahren und Prüfung des Zündpotenzials ²⁴
¹ Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt und das Zündpotenzial der Zigaretten müssen von einer Prüfstelle gemessen beziehungsweise geprüft werden, die für den Fachbereich:²⁵
a.
in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeich ­nungsverordnung vom 17. Juni 1996 ²⁶ akkreditiert ist;
b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
² Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schwei­zerischen Anforderungen genügen; und
b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
³ Messungen und Prüfungen müssen nach dem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.²⁷
⁴ Die Anhänge 1 und 2 bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- und Prüfungsverfahren zu konkretisieren.²⁸
⁵ Das BAG führt die Anhänge 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet es darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.²⁹
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
²⁶ SR 946.512
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 10 Meldepflicht
¹ Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen:
a.
Liste 1 der markenspezifisch dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart, Marke und eingesetzter Menge (absteigend) geor d net und enthält die Stoffe mit einem Anteil von über 0,1 Prozent des verwend e ten Rohtabaks; Stoffe mit einem kleineren Anteil dürfen in einer einzigen Kateg o rie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden;
b.
Liste 2 der Funktionen und der Höchstmengen aller dem Rohtabak hinzu ­gefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Stoffe, die den Tabakerzeugnissen beigefügt werden; anzugeben sind die Funktion des Stoffes und die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird;
c.
Liste 3 der hinzugefügten Stoffe in tabakfreien Bestandteilen: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Zusatzstoffe, die den tabakfreien Bestandteilen (z. B. Papier, Klebstoffe, Filter) beigefügt werden; anzugeben ist die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem E r zeugnis verwendet wird;
d.
Liste 4 der Schadstoffe in Zigaretten: Die Liste ist nach Marken geordnet und enthält den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt je Zigarette.
²  Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in ver ­brannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind.
³ Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.³⁰
⁴  Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit z u gän g lich.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).

4. Abschnitt: Kennzeichnung ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 11 Kennzeichnungspflicht
Packungen von Tabakerzeugnissen und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen : ³²
a.³³
die Sachbezeichnung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der LKV³⁴;
b.
die Firmenbezeichnung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Bu n des ­gesetzes vom 21. März 1969 ³⁵ über die Tabakbesteuerung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer;
c.
das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe b e r sich t lich ist;
d.
bei farbmattierten Erzeugnissen: den Hinweis «farbmattiert»;
e.
bei Zigaretten: den Teer-, den Nikotin- und den Kohlenmonoxidgehalt;
f. ³⁶
die Warnhinweise nach Artikel 12.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
³³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände­verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
³⁴ [ AS 2005 6159 , 2006 733 4981 , 2008 1029 6045 , 2009 2025 , 2010 975 1475 4649 , 2011 6255 , 2012 6811 , 2013 5031 . AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Art. 3 Abs. 1 Bst. a der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel ( SR 817.022.16 ).
³⁵ SR 641.31
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 11 a ³⁷ Sachbezeichnung für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Packungen von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen folgende Sach­bezeichnung aufweisen:
a.
auf Deutsch: « Produkte auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak»;
b. auf Französisch: «Produits à base de plantes, sans tabac»;
c. auf Italienisch: «Prodotti a base di erbe, senza tabacco».
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 12 Warnhinweise
¹  Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss e i nen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.
²  Die allgemeinen Warnhinweise lauten:
a.
«Rauchen ist tödlich.»;
b.
«Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.».
³  Die ergänzenden Warnhinweise lauten:
a.
«Wenn Sie rauchen, sterben Sie früher.»;
b.
«Rauchen führt zu Verstopfung der Blutgefässe und verursacht Herzinfarkte und Hirnschläge.»;
c.
«Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.»;
d.
«Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.»;
e.
«Schützen Sie Kinder – Rauchen Sie nicht in ihrer Anwesenheit!»;
f.
«Medizinische Fachpersonen helfen Ihnen, das Rauchen au f zugeben.»;
g.
«Rauchen macht sehr schnell abhängig.»;
h.
«Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lun ­generkrankungen.»;
i.
«Rauchen führt zu Krebs der Mundhöhle.»;
j.
«Hier finden Sie Hilfe, um das Rauchen aufzugeben: 0848 000 181 / www.rauchenschadet.ch.»;
k.
«Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht I m po ­tenz.»;
l.
«Rauchen lässt Ihre Haut altern.»;
m.
«Rauchen kann das Sperma schädigen und schränkt die Fruchtbarkeit ein.»;
n.
«Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.».
⁴  Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den P a ckungen erscheinen.
⁵  Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbi l dungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Veror d nung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.
⁶  Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit sch ä digen und macht abhängig.».
⁷ Jede Packung von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen muss die Warnhinweise nach den Absätzen 2 und 3, ausgenommen den Warnhinweis nach Absatz 3 Buchstabe g «Rauchen macht sehr schnell abhängig.», tragen. ³⁸
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 13 ³⁹ Ort, Form und Sprache der Angaben
¹ Die Angaben nach den Artikeln 11 und 11 a müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.
² Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a–d und 11 a müssen in mindestens einer Amtssprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amts­sprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6141 ).
Art. 14 Ort und Grösse der Schadstoffangaben
¹  Der Teer-, der Nikotin- und der Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf einer Schma l seite der Zigarettenpackung aufgedruckt werden.
²  Diese Angaben müssen mindestens 15 Prozent dieser Fläche einnehmen.
Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise
¹ Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:
a.
auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung; und
b.
auf jeder im Einzelhandelsverkauf verwendeten Mehrfachverpackung, au s ser auf einer durchsichtigen Hülle.
² Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden.
³ Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen.
⁴ Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.
⁵ Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm², so müssen die Warn­hinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm² auf jeder Breitseite aufweisen.
Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise
¹  Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlen ­monoxid ­gehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht we r den:
a.
in Helvetica, fett, schwarz auf weissem Hintergrund und in Kleinbuc h staben, ausser wo die Rechtschreibung Grossbuchstaben verlangt;
b.
zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Obe r kante der Packung;
c.
optisch getrennt von den anderen Amtssprachen;
d.⁴⁰
umrandet mit einem schwarzen Rahmen von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder sonstiger Angaben beeinträchtigt; auf Tabakerzeugnissen nach Artikel 12 Absatz 6 muss kein Rahmen angebracht werden.
²  Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbi l dungen von den Gestaltungsanfo r derungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 1187 ).

5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe

Art. 17 Täuschungsschutz
¹ Alle Bezeichnungen, Angaben und Abbildungen, die auf der Packung, in Inseraten oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse verwendet werden, müssen den Tat­sachen entsprechen. Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Her­stellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben.
² Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sind verboten.
³ Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z.B. «leicht», «ultraleicht» oder «mild»), dürfen auf der Verpackung von Tabak­erzeugnissen nicht verwendet werden.
Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung
Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbeso n dere die Werbung:
a.
an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;
b.
in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;
c.
auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);
d.
mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben wer ­den, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebällen;
e.
auf Spielzeug;
f.
durch unentgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Jugendliche;
g.
an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von J u gendlichen besucht werden.
Art. 19 Abgabe von Zigaretten
Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mind e stens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹  Die Tabakverordnung vom 1. März 1995 ⁴¹ wird aufgehoben.
²  … ⁴²
⁴¹ [ AS 1995 1659 , 1998 148 ]
⁴² Die Änderung kann unter AS 2004 4533 konsultiert werden.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
¹ Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsu­ment­innen und Konsumenten abgegeben werden.
²  Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bis ­herigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
³  Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbi l dungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt komb i niert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird.
⁴  Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September 2005 übermittelt werden.
5  Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bish e rigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 21 a ⁴³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2012
Zigaretten, die für die Abgabe in der Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8 a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2013 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁴

⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
(Art. 9 Abs. 4 und 5)

Technische Normen für die Messung des Gehaltes von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd im Hauptstromrauch von Zigaretten ⁴⁵

⁴⁵ Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

ISO 4387:2011

Zigaretten – Bestimmung des Rohkondensats und des nikotinfreien Trockenkondensats unter Verwendung einer Zigaretten-Abrauch­maschine für Routineanalysen (ISO 4387:2000+Amd.1:2008)

ISO 10315:2000

Zigaretten – Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten –
Gaschromatographisches Verfahren

ISO 10315 AMD 1: 2011

Zigaretten – Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten –
Gaschromatographisches Verfahren; Änderung 1

ISO 8454:2009

Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonoxydgehalts
in der Gasphase von Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren
(ISO 8454:2007)

ISO 8454 AMD 1

Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonixidgehalts in der Gasphasevon Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren; Änderung 1

ISO 8243: 2006

Zigaretten – Probenahme

Anhang 2 ⁴⁶

⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 4857 ).
(Art. 9 Abs. 4 und 5)

Technische Normen für die Bestimmung der Brennbarkeit von Zigaretten ⁴⁷

⁴⁷ Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

SN EN ISO 12863:2010

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

SN EN 16156:2011

Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung

Markierungen
Leseansicht