Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich
                            1 Publizistikwissenschaft, Zwischenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.12 Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich (vom 18. September 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Grundstudium  im  Hauptfach Publizistikwissenschaft wird  mit  einer  Zwische nprüfung  abgeschlossen.  Ihr  Bestehen  bildet die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zwischenprüfung  besteht  au s  zwei  Teilprüfungen.  Für  die Zulassung zur zweiten Teilprüfung muss die erste Teilprüfung erfolg reich absolviert worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erste Teilprüfung muss nach zwei, die zweite Teilprüfung kann nach vier Semestern absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen Klau sur von vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der ersten Teilprüfung bilden die Methoden der Pub lizistikwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  zweite  Teilprüfung  best eht  aus  einer  mündlichen  Prü fung, die mindestens 15 Minuten dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der zweiten Teilprüfung ist ausgehend von einer For schungsarbeit der Studierenden der Stoff des Grundstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Teilprüfungen werden mind estens einmal jährlich abge halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Anmeldung zu den beiden Teilprüfungen erfolgt mit An meldeformular auf dem Institutssek retariat. Anmeldefristen und -ver fahren werden von diesem bekannt gegeben und in der Informations broschüre des Instituts für Publizis tikwissenschaft durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts für Publizistikwissenschaft und Me dienforschung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Anmeldung ei nzureichen sind: – der Nachweis über die bisher igen Semesterim matrikulationen, – die aktuelle Immatrikulation, – der  Ausweis  über  die  gemäss Studienordnung  vorgeschriebenen Studienleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.12 Publizistikwissenschaft, Zw ischenprüfung – Reglement – für die Anmeldung zur zweiten Teilprüfung: Ausw eis über die be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standene erste Teilprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede  Prüfungsanmeldung ist verbindlich. Verspätete Anmeldun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden, ausser in zwingenden Fällen mit trifti gen Gründen, nicht entgegengenommen. Verschiebung der Zwischen prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Tritt  vor  der  Prüfung  ein  zwin gender  Verhinderungsgrund ein, der im Zeitpunkt der Anmeld ung nicht bestand und nicht voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehbar war, ist ein begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein gleichartiger Verhinde rungsgrund währ end der Prüfung ein, ist dies unverzüglich noch währ end der laufenden Prüfung schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verschiebungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit den entsprechenden Bestät igungen (insbesondere einem ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Zeugnis)  einzureichen.  Erfolgt  die  Abmeldung  während  der laufenden Prüfung, so ist di e Bestätigung nachzureichen. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Klausuren und die mündlichen Prüfungen werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet, wobei halb e Noten zulässig sind; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leist ung. Noten unter 4 sind ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  der  Notensitzung  des  Inst ituts  wird  die  unterschriebene Notenliste der Kandidatin oder de m Kandidaten zugestellt. Diese No
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenliste gilt bei genügender Gesamt leistung als Ausweis für die bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dene Zwischenprüfung. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Sollte  sich  während  oder  nach einer  Prüfung  ergeben,  dass eine Kandidatin oder ei n Kandidat in einer Prüfung über unerlaubte Hilfen verfügt hat, so ist durch Beschluss des Inst ituts die Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung als nicht bestanden und ein al lenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wiederholung der Zwischen prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Ist  das  Ergebnis  einer  Teilpr üfung  ungenügend,  muss  die Kandidatin oder der Kandidat die be treffende Teilprüfung am nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglichen Termin wiederholen. Ni cht bestandene Teilprüfungen kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiebung oder ohne zwingenden Verh inderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder setzt eine be gonnene Klausur nicht fort, so gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden. Ausschluss vom Hauptfach Publizistik wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Ist auch die Wiederholungsprü fung ungenügend oder tritt die Kandidatin oder der Kandidat ohne zwingenden Grund nicht am nächstmöglichen  Termin  zur  Wieder holungsprüfung  an,  so  wird  sie oder er im betreffenden Haup tfach endgültig abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Publizistikwissenschaft, Zwischenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dasselbe gilt für den Fall, dass der erste Versuch der ersten Teil prüfung nicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nach zwei Semestern absolviert wird. Vorbe halten bleiben das Vorliegen eines triftigen Grundes nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bzw. die Gutheissung eines Versch iebungsgesuchs nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Dieses  Reglement  tritt  auf  Beginn  des  Wintersemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es findet Anwendung auf alle St udierenden mit Hauptfach Pub lizistik, die das Grundstudium im Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000 und spä ter aufgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  erste  Teilprüfung  nach  neuer Ordnung  findet  erstmals  nach der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2000 statt, die zweite Teil prüfung erstmals am Ende des Sommersemesters 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 492 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.454.12 Publizistikwissenschaft, Zw ischenprüfung – Reglement Anhang Obligatorische Studienle istungen im Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich Grundstudium: 1. und 2. Semester – Vorlesung «Einführung in die Publizisti kwissenschaft» Klausur – Vorlesung «Methoden der Pu blizistikwissenschaft I» – Vorlesung «Methoden der Pu blizistikwissenschaft II» – Drei Vorlesungen nach freier Wahl Klausur aus dem Bereich einer dieser Vorlesungen – Übung «Einführung in das wi ssenschaftliche Arbeiten» Schriftliche Arbeit Grundstudium: 3. und 4. Semester – Forschungsproseminar I – Forschungsproseminar II Eine Forschungsarbeit – Zwei Vorlesungen Klausur aus dem Bereich einer dieser Vorlesungen Prüfungstermine der 1. Teilprüfung Die 1. Teilprüfung findet am Ende des 2. Semesters (Juni/Juli) statt. Bei  Nichterfolg  kann  die  Prüfung vor  Beginn  des  Wintersemesters (Oktober) wiederholt werden. Wer aus triftigen Gründen den regu lären  Termin  (Juni/Juli)  nicht wahrnehmen kann, hat die Prüfung zum Oktober-Termin zu absolvie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren. Wer  den  ersten  Versuch  erst  im Oktober  antritt  und  die  Prüfung nicht  besteht,  kann  sich  im  No vember/Dezember  ei ner  Nachprüfung unterziehen.