Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
1 SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V
811.35
1. 1. 02 - 35 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (vom 20. November 1997)
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2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Inter kantonalen Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungs abschlüssen vom
18. Februar 1993
3 ,
5 , beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand Art.
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1 Diese Verordnung regelt die An erkennung ausländischer Aus bildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art.
2 Allgemeine Anerke nnungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in de r Schweiz zivilrechtlichen Wohn sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän dischen Staat oder von einer staatl ich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntni sse einer Landessprache vorhan den sein.
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811.35 SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V Art.
3 Besondere Anerkennung svoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabsch lüsse haben den Ausbildungs
- bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits
- berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: a. theoretische Kenntnisse; b. praktische Fähigkeiten; c. Dauer der Ausbildung und d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausl ändischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmung en in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausb ildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung de s jeweiligen Berufsab schlusses folgende zu
- sätzliche Voraussetzung zu erfüllen: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be
- stätigten und beurteilten vollzeitlich en Berufstätigkeit im Angestell
- tenverhältnis in der Sc hweiz mit mindestens be friedigendem Ergebnis. Art.
4 Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Vorau ssetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landesspr ache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildu ngsbestimmungen verlangte Min
- destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prü
- fung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von ei ner anerkannten Au sbildungsstätte abgenommen. Die Prüf ung darf einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskosten sind von de n zu Prüfenden zu tragen. III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art.
5 Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sa nitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Aner
- kennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Au sbildungsabschlüsse für Gesund
- heitsberufe nach Anhang II.
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3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im A nhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Aner kennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse. IV. Abschnitt: Verfahren Art.
6 Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus . Die mit dem Antrag einzureichen den schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetz ungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in eng lischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopi e oder Übersetzung vorzulegen. Art.
7 Anerkennungsentscheid Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen. Art.
8 Anerkennungswirkung Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen. Art.
9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden v on der jeweils die Anerkennung aus sprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einlei tung eines St rafverfahrens.
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811.35 SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V Art.
10 Verfahrensgebühren Die Anerkennungsbehör de erhebt kosten deckende Gebühren. V. Abschnitt: Rechtspflege Art.
11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein inte rnes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentsch eide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtsp flege vom 16. Dezember 1943
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beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. VI. Abschnitt: Sc hlussbestimmungen Art.
12 Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kanton svereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung r egistrierte auslän dische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsa bschlüssen vom 18. Februar 1993
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,
5
.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verord nung ist Ziffer
2.3 der Kantons
- vereinbarung 1976 (Registrierung) ni cht mehr anwendbar. Art.
13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 56, 487 .
2 Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. November 1997.
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410.4 .
4 SR 173.110 .
5 SR 413.21 .
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1. 1. 02 - 35 Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Aus bildungsgänge: Diplome und Beru fsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege – Technische Operationsassist entinnen und -assistenten –Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Medizinische Masseu rinnen und Masseure – Fachleute für medizinisc h-technische Radiologie – Ernährungsberaterinne n und Ernährungsberater – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker Anhang II Von der Schweizerischen Sanitä tsdirektorenkonferenz reglemen tierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: – Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
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