Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, einerseits, und dem Stadtrat von Zürich, namens der Stadtgemeinde, anderseits, betreffend Überlassung des Allmend-Höckler-Areals und des Militärschiessplatzes im Albisgütli als Bestandteile des Waffenplatzes Zürich
1 X. X. 03 - xx Vertrag betreffend Höckler-Areal und Militärschiessplatz
514.3 Ve r t r a g zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, einerseits, und dem Stadtrat von Zürich, namens der Stadtgemeinde, anderseits, betreffend Überlassung des Allmend- Höckler-Areals und des Mi litärschiessplatzes im Albisgütli als Bestandteile des Waffenplatzes Zürich (vom 5. September 1922)
1 Art. 1. Die Stadt Zürich überläs st dem Kanton Zürich für die Dauer des gegenwärtig gültigen Waffenplatzvertrages
2 , der nebst den dazu gehörenden Plänen einen inte grierenden Bestandt eil dieses Ver- trages bildet, zur freien Benutz ung durch die auf dem Waffenplatz Zürich stattfindenden Mi litärschulen und Kurse: a) das ihr zu Eigentum gehörende Areal auf der Wollishofer und Wiedikoner Allmend, im Müsli, im Höckler und Gänziloo mit einem Flächeninhalt von zi rka 67,5 Hektaren; b) die sogenannte Muggenbühlscheune auf der Allmend I, unter Nr. 492 assekuriert für Fr. 12 700, mi t Brunnen auf der Strassenseite; c) den Militärschiessplatz im Albisg ütli, zirka 17 Hektaren gross, mit Schiess- und Scheibenständen, Signaleinrichtung, Scheibenschuppen, Telefonhäuschen mit laufendem Br unnen, Abortgebäude mit Wasser- versorgung beim mittleren Scheibenstand, Aborteinrichtung beim Standort der Schützen , ein Munitionsmagazin, das nördliche Gerät- schaftsmagazin, die östliche Da chkammer im Munitionsgebäude sowie das Mitbenutzungsrecht der beiden Sanitätszimmer und des Männerabortes, Mitbenutzungsrech t von sechs Pferdeständen, dazu die Verbindungsstrasse (Islerstrass e) zwischen Schiessplatz und Allmend III durch den Forrenwald; d) das städtische Waldareal Forrenwa ld oder Schleiferain, zirka 32 Hek- taren gross, in dem Sinne, dass es zu militärischen Übungszwecken jederzeit mitbenutzt werden kann; e) die im Höckler entspringende n Wasserquellen zu ungehinderter Benutzung für den Waffenplatz. Art. 2. Der Kanton übernimmt die gute Instandhaltung des Manö- den Unterhalt der ihm gehörende n Gebäude, Brücken und Strassen, wogegen diese Verpflicht ung hinsichtlich des Sc hiessplatzes im Albis- gütli, dessen Gebäulichkeiten, Einrichtungen und Zufahrtsstrassen
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514.3 Vertrag betreffend Höckler-Areal und Militärschiessplatz (inklusive Islerstrasse) und der sogenannten Muggenbühlscheune der Stadt Zürich zufällt. Art. 3. Für Schaden an Personen und Sachen, der zufolge mangel- hafter Beschaffenheit oder ungenügenden Unte rhaltes der Schiess- platzeinrichtungen im Albisgütli beim Schiessen durch Militärschulen und Kurse eintritt und für den der Kanton haftet, hat die Stadt den Kanton schadlos zu halten. Art. 4. Der Schul- und Schiessplatz Albisgütli steht je am Samstag- nachmittag und am Sonntag zur Verf ügung der Stadt Zürich für die von ihr auf diesen Platz angewiesenen freiwilligen Schiessvereine. Während der Zeit, in der keine Schulen und Kurse auf dem Waffen- platz stattfinden, verfügt die Stadt Zürich im Einve rständnis mit der kantonalen Militärdirektion frei übe r ihr Allmend-, Höckler-, Gänziloo- und Forrenwald-Gebiet sowie den Schiessplatz, wobei dem Publikum daselbst jederzeit freier Zutritt gewährt ist, soweit solches mit den militärischen Übungen vereinbar is t. Dagegen ist der Verkehr mit Fuhrwerken und Kraftfahrze ugen aller Art auf diesem Gebiet ausser- halb der Strassen untersagt. Art. 5. Der Staat räumt der Stadt das Recht ein, die ihm gehörende sogenannte alte Allmend wie ihr anstossendes eigenes Land in bis- heriger Weise als Schafweide zu verpachten gegen Bezahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung von Fr. 200 an die Staatskasse. Der Gras- und Obstertrag der Hö cklerwiese und de r Bodenertrag des Gänziloo und der Allmenden so wie des Militärs chiessplatzes, durch deren Gewinnung die militäri sche Benutzung der Mietobjekte nicht beeinträchtigt werden darf, fallen der Stadt zu. Die Verträge über die Verpacht ung der Schafweide und von Grundstücken, welche zum Waffe nplatz gehören, unterliegen der Genehmigung der Eidgenössischen Militärverwaltung. Das auf dem Allmend-Höckler-Areal, an den Sihlufern und Abhängen wachsende Holz ist nach den Forderungen de r Eidgenössischen Militärverwaltung zu schneiden oder zu lichten. Art. 6. Von der Pauschalmiete, welche die Eidgenossenschaft
2 alljährlich zu bezahlen hat, fallen der Stadt Zürich Fr. 30 000 zu. In dieser Entschädigung ist der Wass erzins für die beiden laufenden Brunnen bei den Militärs tallungen an der Gessne rallee 8 und des Lauf- brunnens bei der kleine n Reitbahn inbegriffen.
3 X. X. 03 - xx Vertrag betreffend Höckler-Areal und Militärschiessplatz
514.3 Art. 7. Unter Vorbehalt der Abän derungen, welche durch die eidgenössische Gesetz gebung sich ergeben könnten (Art. 22 der Bundes- verfassung)
3 , bleibt der gegenwärtige Ve rtrag bis zum Ablauf des vom Kanton Zürich mit der Eidgenosse nschaft abgeschlossenen Waffen- platzvertrages von 1922
2 in Kraft. Abgeschlossen, im Doppel ausg efertigt und unterzeichnet unter Ratifikationsvorbehalt des Stad trates und des Regierungsrates.
1 OS 32, 417 und GS IV, 27. Vom Stadtrat am 7. April 1923, vom Regierungsrat am 18. April 1923 genehmigt.
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514.2.
3 SR 101.
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