Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Dienst der Gesun... (0.818.109.454)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Dienst der Gesundheits- (Epidemien- und Viehseuchen-)Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola

Abgeschlossen am 24. März 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. März 1906¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Mai 1906 In Kraft getreten am 25. Mai 1906 (Stand am 25. Mai 1906) ¹ Ziff. 1 Bst. e des BB vom 29. März 1906 ( AS 22 176 ).
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien,
in der Absicht, den Dienst der Gesundheits‑ (Epidemien‑ und Viehseu­chen‑)Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola durch ein Überein­kommen zu ordnen, in Ausführung des Artikels 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899² zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle‑Domodossola, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben:
§ 1
² SR 0.742.140.22

Sanitarische Untersuchung der Reisenden und ihres Gepäcks

Art. 1
Die von den beiden Staaten angeordneten sanitarischen Untersuchungen der Reisenden und des Reisegepäcks, welche auf der Simplonlinie von der Schweiz nach Italien oder von Italien nach der Schweiz befördert werden, sind in dem hierfür bestimmten Gebäude im internationalen Bahnhof Domodossola vorzunehmen.
Art. 2
Jeder der beiden Vertragsstaaten hat das Recht, auf seine Kosten im Bahnhof einen Arzt zu halten, um den vorgenannten Dienst zu leiten.
Art. 3
Das Dienstpersonal in der Desinfektionsanstalt kann von den beiden Regierungen gemeinschaftlich ernannt werden; in diesem Falle werden die Kosten je zur Hälfte getragen. Andernfalls wird jeder Staat auf seine Kosten für eigenes Personal sorgen.
Art. 4
Die Räume der Desinfektionsanstalt stehen dem schweizerischen und dem italienischen Arzt in gleicher Weise zur Verfügung.
Die Kompetenz der Ärzte richtet sich nach dem Reiseziel der Passagiere und des Gepäcks.
Die Benutzung der Desinfektionsapparate und andern Desinfektionseinrichtungen soll im Einverständnis der beiden Ärzte derart geregelt werden, dass die Sanitätsmassnahmen möglichst rasch durchgeführt und Verspätungen der Züge vermieden werden können.
Art. 5
Die Kosten der Desinfektionen und der Inbetriebsetzung der betreffenden Apparate (Kohlen, Chemikalien usw.) sind von dem Staate zu tragen, dessen Arzt die Massnahmen angeordnet hat.
Art. 6
Das in der Desinfektionsanstalt befindliche Krankenzimmer ist zur Aufnahme oder vorläufigen sofortigen Isolierung derjenigen Reisenden bestimmt, welche der schweizerische oder der italienische Arzt, innerhalb seiner Kompetenz, als an einer kontagiös‑epidemischen Krankheit leidend oder derselben verdächtig erkannt und welche er für nötig erachtet hat zurückzubehalten.
Wenn sich die Verbringung der erkrankten Reisenden in ein Absonderungshaus als notwendig erweist, so ist die Ortssanitätsbehörde durch den Arzt davon in Kenntnis zu setzen. Letztere ist alsdann verpflichtet, die Kranken so rasch als möglich und mit den erforderlichen Vorsichtsmassnahmen in das zunächst gelegene Absonderungshaus zu transportieren und für die notwendige ärztliche Behandlung und Verpflegung zu sorgen.
Art. 7
Die Kosten der Isolierung der genannten Personen in dem Krankenzimmer der Desinfektionsanstalt (Behandlung, Nahrung, Medikamente, Krankenwart usw.) und des Transports nach dem Absonderungshaus fallen zu Lasten desjenigen Staates, dessen Arzt diese Massnahmen, im Interesse seines Landes, angeordnet hat.
Für die Tragung der Kosten der Verpflegung im Absonderungshaus, welche von den isolierten Personen nicht selbst bezahlt werden können, sind die Bestimmungen der bestehenden Konventionen über die Verpflegung armer Kranker³ massgebend.
§ 2
³ Siehe die Erkl. vom 6./15. Okt.1875 betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter ( SR 0.854.945.4 ).

Veterinärpolizei

Art. 8
Die Ausübung des polizeilichen grenztierärztlichen Dienstes hinsichtlich des Viehes, der Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkte, welche auf der Simplonlinie aus der Schweiz nach Italien oder aus Italien nach der Schweiz befördert werden, hat auf den Quais und in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäulichkeiten im internationalen Bahnhof Domodossola stattzufinden. Die Einladequais werden auch für die mit dem Viehtransport zusammenhängenden bahndienstlichen Verrichtungen benutzt.
Art. 9
Jeder der beiden Vertragsstaaten wird auf seine Kosten in diesem Bahnhof einen oder mehrere Tierärzte halten, denen die Aufgabe obliegt, den Dienst nach den Gesetzen und Vorschriften zu leiten, welche hierüber im eigenen Lande massgebend sind.
Die Kompetenz dieser Beamten richtet sich nach dem Bestimmungsort des Viehes, der Fleischwaren und der sonstigen tierischen Produkte.
Art. 10
Diese Tierärzte sind berechtigt, nach Massgabe des Artikels 9 die sanitarische Untersuchung der den internationalen Bahnhof in Domodossola transitierenden Sendungen von Vieh, Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkten sowie die Untersuchung der Wagen, in denen der Transport erfolgt, vorzunehmen.
Die Tierärzte des einen der Vertragsstaaten sind nicht berechtigt, bei den Dienstvorrichtungen zu intervenieren, welche die Tierärzte des andern Staates im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen.
Art. 11
Weil das aus Italien auszuführende Vieh nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 26. Juni 1902, Nr. 272, vor der Ausfuhr aus dem Königreich durch einen italienischen Tierarzt untersucht werden muss, wird beschlossen, dass, um Zeit zu gewinnen, die beiden Untersuchungen, die italienische und die schweizerische, durch die Tierärzte der beiden Staaten gleichzeitig vorgenommen werden.
Art. 12
Wenn anlässlich der in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Untersuchungen eine infektiöse oder eine kontagiöse Tierkrankheit konstatiert oder vermutet wird, ist von demjenigen Tierarzt, der diese Feststellung gemacht hat, ein Protokoll aufzunehmen. In diesem Protokoll sind anzugeben: die festgestellte oder vermutete Krankheit, die Herkunft der Tiere, ihr Signalement, Name und Vorname des Absenders und des Transportführers, die Nummern der Ursprungszeugnisse und alle andern nennenswerten Umstände.
Derjenige Tierarzt, welcher das Protokoll aufgenommen hat, soll gleichen Tages eine Abschrift davon dem Tierarzt des andern Staates zustellen.
Art. 13
Werden anlässlich der in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Untersuchungen ein oder mehrere erwiesene oder verdächtige Fälle einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit festgestellt, so müssen die kranken oder verdächtigen Tiere, sowie alle andern Tiere, welche im gleichen Wagen befördert worden sind, sofern der Transport aus der Schweiz stammt, unverzüglich nach Brig zurückgewiesen werden; sind die Tiere italienischer Herkunft, so müssen sie unter Beobachtung aller zur Verhinderung der Seucheverbreitung geeigneten Vorsichtsmassregeln sofort nach der Absonderungsstallung übergeführt werden.
Im Falle des Ausladens müssen der oder die Wagen, in denen die Tiere sich befanden, gleichzeitig nach der Desinfektionsanlage des Bahnhofs befördert und dort sofort einer vollständigen Desinfektion unterworfen werden. Ebenfalls zu desinfizieren sind die Ladequais, der benutzte Untersuchungsplatz, der innerhalb der Bahnhofanlage von den Tieren begangene Weg, die beweglichen Ladebrücken, die Gerätschaften und alle andern beim Transport und beim Ausladen benutzten Gegenstände.
Art. 14
Die Durchführung der Desinfektionen und der übrigen in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Massregeln sowie die Leitung der Absonderungsstallung sind unter dessen Verantwortlichkeit dem italienischen Tierarzt übertragen.
Art. 15
Nach der Schweiz bestimmte Sendungen von Gross‑ und Kleinvieh, welche ab den zwischen Domodossola und der Grenze beider Länder liegenden Stationen zur Spedition gelangen, sind vor ihrem Abtransport durch die in Domodossola stationierten Tierärzte zu untersuchen.
§ 3

Räume und Einrichtungen für den Sanitätsdienst (Epidemien) und den Veterinärpolizeidienst

Art. 16
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899⁴ wird die schweizerische Bundesregierung der italienischen Regierung die Hälfte der Zinse zu 5% des Kapitals vergüten, welches für die hauptsächlich dem Sanitätsdienst (Epide­mien) bestimmten Einrichtungen verwendet worden ist.
Die schweizerische Bundesregierung wird ebenfalls der italienischen Regierung die Hälfte der Kosten für den Unterhalt der Beleuchtung und die Heizung derjenigen Räume vergüten, welche für den Sanitätsdienst (Epidemien und Epizootien) bestimmt sind.
Die Kosten für die Einrichtung, die Beleuchtung und die Heizung des von den schweizerischen Tierärzten benutzten Büros fallen zu Lasten der schweizerischen Bundesregierung.
§ 4
⁴ SR 0.742.140.22
Art. 17
Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind in Rom sobald als möglich auszutauschen.
Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft und bleibt ausführbar bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem es von der einen oder andern der hohen Vertragsparteien gekündigt worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterschrieben und besiegelt.
Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, den 24. März neunzehnhundertsechs.

G. B. Pioda

Guicciardini

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