Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (413.301)
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Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung

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1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (vom 2. Dezember 1987)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
10 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
2 sowie auf §§
2 und 4 des Gesetzes über die Tr ägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
4 ,
11 beschliesst: I. Voraussetzungen
Allgemeines

§ 1.

Der Staat gewährt Beiträge an Einrichtungen und Veranstal tungen der Berufsbildung, wenn a) sie dem Zweck des Bundesges etzes über di e Berufsbildung
6 die nen; b) sie einem Bedürfnis en tsprechen, zweckmässi g organisiert sind und von sachkundigen Personen betrie ben und durchgeführt werden; c) sie keinen Erwerbszweck verf olgen und allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzun gen in bezug auf Alter und Vor bildung erfüllen; d) der Gesuchsteller die erforder lichen Auskünfte erteilt und Ein sicht in die Akten sowie Zutr itt an Ort und Stelle gewährt. Der Beitrag darf nicht höher angeset zt werden, als es zur Deckung eines Ausgabenüberschus ses erforderlich ist.
Schulen
und Kurse

§ 2.

Die Schulen und Kursveranstalt er führen über die mit Bei trägen unterstützten Anschaffung en ein Inventar, das vom Mittel schul- und Berufsbildungsamt
13 geprüft wird. Für die Veräusserung von solchen Anschaffungen ist di e Zustimmung der Bildungsdirek tion
13 erforderlich. Der Staat hat Ansp ruch auf den Erlös im Verhält nis zur Höhe des Staatsbeitrags. Bei Weiterbildungsveranstaltung en kann die Bildungsdirektion
13 den Beitrag an die Voraussetzung knüpfen, dass von den Teilnehmern ein angemessenes Sc hulgeld erhoben wird. Die Klasse oder der Kurs muss mindestens zehn Teilnehmer aufweisen. Das Mittelsc hul- und Berufsbildungsamt
13 kann auf be- gründetes Gesuch Ausnahmen bewilli gen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.
2
413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung Bauten

§ 3.

13 Ein Kostenanteil an Schulhau sanlagen wird nur gewährt, wenn der Raumbedarf von der Bi ldungsdirektion und das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag vor Baubeg inn und nach Anhörung der Bil
- dungsdirektion von der Baudirekti on genehmigt wurden. Übersteigt die Beitragssumme die finanzielle Zuständigkeit der Baudirektion, entscheidet der Regierungsrat. Für Erneuerungen von Schulhausan lagen wird der Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Kosten
- anteils weiterhin während wenigste ns 25 Jahren für Berufsbildungs
- zwecke verwendet wird. II. Beitragsberechtigte Einr ichtungen und Veranstaltungen Einrichtungen und Veranstal tungen

§ 4.

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen sind beitrags
- berechtigt: a) vom Staat anerkannte Berufssc hulen, Lehrwerkstätten und Schu
- len für Gestaltung gemäss de m Bundesgesetz üb er die Berufs
- bildung
6 ; b) vom Bund anerkannte Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs
- schulen, andere Höhere Fachsc hulen und Technikerschulen; c)
13 Gewerbemuseen; d) Kurse zur Aus- und Weiterbildung von Lehrern für die Berufs
- bildung; e) Instruktionskurse für Prüfungsexperten; f) Lehrmeisterkurse gemäss dem Bundesgesetz über die Berufs
- bildung
6 und Weiterbildungsveranstal tungen für Lehrmeister; g) Fachschulen und Kurse für die berufliche Aus- und Weiterbil
- dung; h) Einführungskurse für Lehrlinge und Anlehrlinge; i) Kurse zur Erleichterung des Eint ritts in eine Berufslehre sowie Einrichtungen und Veranstaltungen , welche die Durchlässigkeit zwischen einzelnen Berufen und Bildungssystemen erleichtern; k) Lehrabschluss- und Zwischenp rüfungen sowie die Abschluss
- kontrolle bei Anlehren; l) im Auftrag der Bildungsdirektion
13 durchgeführte Massnahmen zur Information über die berufliche Aus- und Weiterbildung so
- wie von der Bildungsdirektion
13 genehmigte Untersuchungen auf dem Gebiet der Berufsbildung; m) Einrichtungen und Veranstaltung en der interkantonalen Zusam
- menarbeit im Bereich der Berufsbildung;
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1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
413.301 n) weitere Einrichtungen und Vera nstaltungen der Berufsbildung, an deren Kosten der Bund Beiträge leistet. Beitragsberechtigt sind ferner die Aufwendungen für Neu- und Erweiterungsbauten, die der berufl ichen Aus- und Weiterbildung oder als Lehrlingsheime dienen, sowie die Kosten von Ausbau, Erneuerung und Gesamtsanierung solcher Bauten.
13
Entscheid
über die
Kostenanteil-
berechtigung

§ 5.

11 Die Bildungsdirektion
13 entscheidet über die Kostenanteil berechtigung. III. Beiträge an nichtstaatliche Berufsschulen
Bedingungen

§ 6.

Der Beitrag an die Besoldungs kosten der nichtstaatlichen Berufsschulen setzt vora us, dass die Schulträger ihre Schulleitungen und Lehrer den Bestimmungen der Berufsschulle hrerverordnung
5 unterstellen. Ausnahmsweise kann die Bildungsdirektion
13 von dieser Voraussetzung ganz oder teilweise absehen. Die Stellenpläne für das Verwaltungspersonal und dessen erstmalige Beso ldungseinreihung bedürfen der Genehmigung der Bildungsdirektion
13 .
12 Für Anschaffungen über Fr. 10
000 ist die Bewilligung der Bil dungsdirektion
13 erforderlich.
11 Ein allfälliges Sc hulgeld der Lehrbe triebe an Berufsschulen, die von Berufsverbänden getragen werden, wird der Eigenleistung des Schulträgers angerechnet. IV. Beiträge an übrige Einr ichtungen und Veranstaltungen
Anrechenbare
Ausgaben

§ 7.

Bei den übrigen beitragsbere chtigten Einrichtungen und Veranstaltungen bemisst sich der Beitrag aufgrund der folgenden anrechenbaren Ausgaben: a)
13 Besoldungen, einschliesslich Zu lagen und Dienstaltersgeschenke, der Schul- und Kursleitungen, Lehrkräfte, Instruktoren, des Fach personals von Gewe rbemuseen sowie die Aufwendungen für notwendige Stellvertretungen. Al s Besoldung gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung für die Berechnung der Be iträge massgebende Lohn; b)
13 Aufwendungen für die allgemeinen Lehrmittel sowie für die Schüler- und Lehrerbibliotheken, mit Ausnahme solcher Aufwen dungen für Gewerbemuseen. Für An schaffungen über Fr. 5000 ist die Bewilligung de r Bildungsdirektion erforderlich;
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413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung c) Kosten für Raummiete, sofern ein von der Baudirektion
13
geneh
- migter Mietvertrag vorliegt; d) die von der Bildungsdirektion
13 festgelegten Kosten von Unter
- suchungen auf dem Gebi et der Berufsbildung; e) ein pauschalierter Kostenanteil für die Teilnehmer an internatio
- nalen Berufswettb ewerben aus dem Kanton Zürich; f) Kurs- und Teilnehmerkosten der Instruktionskurse für Prüfungs
- experten und der Lehrerfortbildung skurse des Bundes, soweit sie nicht vom Bund getragen werden. Die Bildungsdirektion
13 setzt die für die Berechnung der Staats
- beiträge höchstens anrechenbare n Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen der Ansätze der Berufsschullehrerverordnung
5 fest. Für die Anrechenbarkeit von Beso ldungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst sowie bei Urlaub ge lten die Vorschriften der Berufs
- schullehrerverordnung
5 sinngemäss. Die anrechenbaren Aufwendungen für Schulhausanlagen bestim
- men sich sinngemäss nach der Schulleis tungsverordnung
3 . Die Auf
- wendungen für Mobiliar, mit Ausn ahme der Lehrmittel, sind nicht anrechenbar.
13 Höhe der Beiträge

§ 8.

13 Der Kostenanteil beträgt für: a) Lehrwerkstätten, Schulen und Kurse:
50% der anrechenbaren Personalkosten,
35% der anrechenbaren Sachaufw endungen wie Lehrmittel, Mie
- ten, Neu- und Erweiterungsbaut en sowie Erneuerungen und Ge
- samtsanierungen. b) Gewerbemuseen:
50% der anrechenbaren Personalkosten; c)
9 Einführungskurse:
35% der anrechenbaren Pers onal- und Sachaufwendungen; d) Zwischenprüfungen der Berufsverbände:
50% der Personalkosten im Rahm en der kantonalen Entschädi
-
- dungen, mit Ausnahme der Raum- und Materialkosten. Die Bildungsdirektion
13 legt die Höhe der Kostenanteile an die anrechenbaren Kosten gemäss §
7 Abs. 1 Buchstabe d) und e) sowie an Einrichtungen und Veranstaltungen der interkantonalen Zusammen
- arbeit fest.
11 An die Einrichtungen und Vera nstaltungen der Berufsbildung gemäss §
4 Abs. 1 Buchstabe n) leistet der Staat in der Regel einen gleich hohen Beitrag wie der Bund. a) Kostenanteil
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1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
413.301 Der Staat trägt die nach Abzu g der Prüfungsgebühren und der Bundesbeiträge verbleib enden Kosten der Lehrabschlussprüfungen und der Abschlusskontrollen bei An lehren sowie die nach Abzug des Bundesbeitrages und weit erer Einnahmen verble ibenden Kosten der in seinem Auftrag geführten Ei nrichtungen und Veranstaltungen. . . .
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b) Subven-
tionen

§ 9.

11 Übersteigt das nach Ausrichtung der Kostenanteile verblei bende Defizit einer anerkannten höheren Fachschule, einer anerkann ten Technikerschule oder eines Träg ers gleichwertiger Lehrgänge die zumutbare Eigenleistung, kann der Staat diese teil weise oder ganz übernehmen, wenn die Schule oder der Lehrgang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll. Für nichtstaatliche Lehrwerkst ätten können zusätzliche Subven tionen von höchstens 25% an die anrechenbaren Personalkosten und von höchstens 40% an die anrech enbaren Lehrmitte lkosten gewährt werden. Bei Veranstaltungen der Berufsbi ldung in anderen Kantonen kann für Teilnehmer aus dem Kanton Zü rich ausnahmsweise eine Subven tion gemäss den Ansätzen des Standor tkantons ausgerichtet werden. V. Ve r f a h r e n
Allgemeines

§ 10.

Beitragsgesuche sowie Kostenvoranschläge, Betriebsrech nungen und Abrechnungen sind dem Mittelschul- und Berufsbildungs amt innert der von ihm festgesetzten Fristen einzureichen. Für Beiträge an Bauten und Einrichtungen, ohne Le hrmittel, sind die Gesuche nach der Schulleistungsverordnung
3 innerhalb der dort festgelegten Fristen dem Hochbauamt einzureichen.
13 Die Bildungsdirektion
13 kann Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Abre chnung erlassen. Bei Nichteinhaltung de r Fristen besteht kein Anspruch auf Bei träge. Die Bildungsdirektion
13 setzt die anrechenbaren Kosten fest.
Auszahlung
und Vorschüsse

§ 11.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen. Auf begründe tes Gesuch kann die Bildungs direktion
13 Vorschüsse an Betriebskoste n bis zu 80% der voraussicht lichen Beiträge gewähren. Vorbehalte n bleiben höhere Vorschüsse an nichtstaatliche Berufsschulen. . . .
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413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung Kürzungen oder Entzug des Beitrags

§ 12.

Die Bildungsdirektion
13 kann Beiträge kür zen, verweigern oder zurückfordern, wenn a) der Empfänger trotz Mahnung di e Vorschriften über die Berufs
- bildung sowie die Anordnungen und Weisungen der Bildungs
- direktion
13 missachtet; b) der Empfänger den Beitra g zweckwidrig verwendet; c) der Beitrag durch falsche Anga ben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist. Sie kann den Beitrag an Einführung skurse, Lehrmeis terkurse und Veranstaltungen für die berufliche Weiterbildung im Verhältnis zu den ausserkantonalen Teilnehmern kürzen. VI. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts

§ 13.

Die Verordnung über das Dienst verhältnis der Lehrer an Berufsschulen (Beruf sschullehrerverordnung) vom 1. Oktober 1986
5 wird wie folgt geändert: . . .
7 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 14.

Die Verordnung über die Ausric htung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufsbil dungskurse sowie an die Lehr
- abschluss- und Zwischenprüfungen vom 10. März 1969 wird auf
- gehoben. Inkrafttreten

§ 15.

§§

1 −
5 und 7 −
15 dieser Verordnung treten nach Genehmi
- gung der §§
7 −
9 und 13 durch den Kantonsrat
8 auf den 1. Januar 1988,

§ 6 tritt auf den 1. Mai 1989 in Kraft.

Massgebend für die erste Ausricht ung von Beiträgen nach dieser Verordnung sind bei den nichtstaat lichen Lehrwerkstätten die Rech
- nungen des Kalenderjahres 1987, bei den Schulen und Kursen sowie den weiteren Veranstaltungen di e Rechnungen des Kalenderjahres
1988 oder des Schuljahres 1988/89.
1 OS 50, 459.
2
132.2 .
3
412.321 .
4
413.30 .
5
413.305 .
6 SR 412.10 .
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1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
413.301
7 Text siehe OS 50, 459.
8 Genehmigt am 9. Mai 1988 (OS 50, 465).
9 Fassung gemäss RRB vom 23. März 1988 (OS 50, 466).
10 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
1990 (OS 51, 380). In Kraft seit
1. Januar 1991.
11 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 380). In Kraft seit
1. Januar 1991.
12 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 161). In Kraft seit
1. Januar 1997.
13 Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 ( OS 55, 417 ). In Kraft seit 1. Ok tober 1999.
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