Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF an der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur
                            1 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.572.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 05 - 48 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF an der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (vom 20. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Diplomausbildung  zur  Pfle gefachfrau  HF  oder  zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre. Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Lernbereich von jeweils sechs Monaten Dauer. Der Lernbereich Training und Transf er umfasst 45 Tage und ist zu gleichen  Teilen  Bestandteil  des Lernbereichs  Theorie  und  des  Lern bereichs Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theorie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Lernbereich Theorie gliedert sich in Basis-, Pflegefeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Lernbereich Praxis besteh t aus jeweils einem Praktikum von 22 Wochen. Jedes Praktikum fi ndet in einem anderen Pflegefeld statt. B. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Jeder Lernbereich wird mit ei ner Promotion abgeschlossen. Die Beurteilung beruht auf den Ausbildungszielen der Bestimmun gen für die Ausbildung zur dipl. Pf legefachfrau oder zum dipl. Pflege fachmann des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Kriterien werden den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Beurteilung  der Leistungen  im  Lernbereich  Theorie beruht auf folgende r Bewertungsskala: «Ziele erreicht»: Leistung ents pricht mindestens den Grundanfor derungen. «Ziele nicht erreicht»: Leistung entspricht den Grundanforderungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.572.2 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Prax is basiert auf folgender Bewertungsskala: «Ausbildungsziele  erreic ht»:  Leistung  entspr icht  mindestens  den Grundanforderungen. «Ausbildungsziele nich t erreicht»: Leistung entspricht den Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anforderungen nicht. Lernbereich Theorie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Qualifikation im Lernbereich Theorie erfolgt im ersten Ausbildungsjahr über den Abschluss von vier, im zw eiten und im drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Ausbildungsjahr von fünf durch die Studierenden vor Beginn des jeweiligen Lernbereichs bezeichneten Module. Bei  jeder  Qualifikation  müssen mindestens  zwei der  promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevanten Module unterschi edlichen Typs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sein. Lernbereich Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Qualifikation  im  Lernbere ich  Praxis  erfolgt  über  eine summative  schriftliche  Beurteil ung  der  Kompetenzen  gemäss  den Bestimmungen  für  die  Ausbildung  zu r  dipl.  Pflegefachfrau  oder  zum dipl. Pflegefachmann des Schw eizerischen Roten Kreuzes. Die  Qualifikation  wird  am  Ende des  Lernbereichs in  Form  eines schriftlichen Berichts von den je weiligen Bezugspe rsonen der Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden  und  in  der  Verantwortung der  Praktikumsinsti tution  erstellt. Der Bericht enthält einen Promot ionsantrag zuha nden der Schule. Können  sich  die  Schule  und  die Praktikumsinsti tution  bei  der Beurteilung der Studierenden nicht ei nigen, wird eine Differenzberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigung durchgeführt. Wird keine Eini gung erzielt, setz t die Schule die Einstufung endgültig fest. Qualifikation im Lernbereich Training und Transfer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Qualifikation  im  Lernbereic h  Training  und  Transfer  ist integraler Bestandteil des Lernbereichs Theori e und des Lernbereichs Praxis. Es wird keine separate Qualifikation durchgeführt. C. Promotionsentscheide Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Voraussetzungen  für  die  Promot ion  sind  der  Besuch  aller Module  des  jeweiligen  Lernbereichs und  genügende  Qualifikationen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wegen  entschuldigter  Abwese nheit  nicht  abgelegte  Quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fikationen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sind an einem von der Sc hulleitung festzusetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Termin nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.572.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 05 - 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschlüssen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Jeder  Modulabschluss  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  kann  einmal wiederholt werden.  Werden  die  Promotionsbedi ngungen  nicht  erfüllt,  muss  der Lernbereich wiederholt werden. Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Wer  unentschuldigt  nicht  zu  ei ner  Prüfung  erscheint,  die Prüfung  ohne  zwingenden  Grund  ni cht  vollständig  ablegt  oder  uner laubte Hilfsmittel verwendet, ha t die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das Ausbildungsverhä ltnis ist aufzulösen, wenn die Promo tionsbedingungen nach der Wied erholung nicht erfüllt werden. D. Abschlussbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des fünften Semesters voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a)   Diplomarbeit, b)  Praktikumsqualifikation, c)   Fachgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Diplomarbeit  bildet  den theoretischen  Abschluss  des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom plexes  Pflegethema  umfassend  b earbeiten  und  eigene  Erfahrungen mit einbringen können. Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien,  die  den  Studierenden  vorgän gig  bekannt  gegeben  werden.  Die Bewertung obliegt der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studi ums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbei ten und eigene Erfahrun gen mit einbringen können. Die Studierenden werden anha nd eines konkreten und überprüf baren Kompetenzenkata logs beurteilt. Die  Beurteilung  wird  durch  zwei Expertinnen ode r  Experten  der Praktikumsinstitutionen vorgenommen. Sie entscheiden einvernehm lich und protokollieren ihren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Anhand  des  Fachgesprächs  zeigen  die  Studierenden  auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang mit anderen Pflegefeldern hers tellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.572.2 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Das Fachgespräch dauert 30 Minu ten und wird durch mindestens je eine Expertin oder einen Expert en der Schule und der Praxis durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt.  Sie  bewerten  einvernehm lich  und  protokollieren  ihren  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid. Wiederholung der Diplom prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wer die Diplomprüfung nicht be standen hat, kann folgende alternative Wiederholungsm öglichkeiten wählen: a)   einmalige  Wiederholung  von  Di plomarbeit  oder  Fachgespräch ohne Verlängerung de r Ausbildungszeit, b)  einmalige Wiederholung von Dipl omarbeit und Fachgespräch nach zusätzlicher Ausbildungszeit, c)   einmalige Wiederholung de s Abschlusspraktikums. Ist das Resultat der Diplomprüfung oder eine s Teils derselben zum zweiten Mal ungenügend, ist die Di plomprüfung definitiv nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und das Ausbildungsver hältnis wird aufgelöst. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Im  Falle  von  Unregelmässigk eiten  an  der  Diplomprüfung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 sinngemäss. Diplomausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Schweizerische Rote Kr euz registriert und gegenzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net das Diplom gemäss Art. 75 der Verordnung über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Zusätzlich  zum  Diplom  stellt die  Schule  den  St udierenden  eine Bestätigung  aus,  welche  Aufschlu ss  über  die  absolvierte  Ausbildung mit ihren Schwerpunkten gibt. E. Promotionskommission Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Promotionskommi ssion  entscheidet  über  alle  Fragen der Promotion, insbesondere bei ungenügender Leistung, über Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holung eines Moduls bz w. Lernbereichs oder die Auflösung des Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsverhältnisses, sowie  über  das  Besteh en  oder  Nichtbestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die   Promotionskommission   um fasst   drei   bis   fünf   Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder. Ihr gehören in der Regel an: a)   die Schulleitung, b)  zwei Fachpersonen de r Bereichs Pädagogik, c)   zwei Vertretungen der Praktikumsinstitutionen. Die Promotionskommi ssion konstituiert sich selber. Die Mitglieder der Promotions kommission werden gemäss kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Vorgaben entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.572.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 05 - 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Promotionskommi ssion  tritt  nach Bedarf  zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Mitglieder der Promoti onskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Promotionskom mission ist beschlussfäh ig, wenn die Mehrheit der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  fa sst  ihre  Beschlüsse  mit  dem  ein fachen Mehr der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem  Zirkularweg  anordnen.  Für  ei nen  Zirkularbeschluss  ist  die  Zu stimmung aller Mitglieder erforderlich. Die   Promotionskommission   legt fest,   in   welcher   Form   über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins besondere die Besc hlüsse enthält. Das  Protokoll  wird  der  Präsiden tin  oder  dem  Präsidenten  der Schulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Entscheide der Promotions kommission können nach Mass gabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert  30  Tagen  nach  der Mitteilung  der  Anordnung  bei  der Bildungsdirektion  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 18. Ok tober 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 34 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 412.101 .