Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon
1 Zivilschutzorganisation Region Dietikon – Staatsvertrag
525.1 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung eine r Zivilschutzorganisation Region Dietikon (vom 30. März / 8. Juni 2005)
1 Die Regierungen der Ka ntone Aargau und Züri ch vereinbaren was folgt:
Zivilschutz
-
organisation Art.
1. Die Politische Gemeinde Berg dietikon bildet zusammen mit der Politischen Gemeinde Diet ikon die Zivilschutzorganisation Region Dietikon mit Sitz in Dietikon.
Anwendbares
Recht Art.
2. In der Zivilschutzorganisat ion Region Dietikon kommt im Bereich Zivilschutz ergänzend zum Bundesrec ht das zürcherische Recht zur Anwendung.
Anschluss
-
vertrag Art.
3.
1 Die Politische Gemeinde Berg dietikon schliesst mit der Politischen Gemeinde Dietikon einen Vertrag über den Anschluss an die Zivilschutzorganisation Dietikon ab.
2 Der Anschlussvertrag bedarf zu r Gültigkeit der Genehmigung durch die Direktion für Soziales und Sicherheit
4 des Kantons Zürich.
Au fs i ch t Art.
4. Alle Aufgaben, die das Bunde srecht den kantonalen Auf sichtsbehörden im Zivilschutz zuweis t, werden auf die Aufsichtsbehör den des Kantons Zürich übertragen, soweit im Anschlussvertrag nicht eine andere Regelung vorbehalten bleibt.
Haftbarkeit Art.
5. Haftbar ist im Um fang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
Rechtsschutz Art.
6.
1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden wer den, sofern eine Vers tändigung in der Zivils chutzkommission nicht möglich ist, durch ein Sc hiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemein sam innert einer weiteren Frist von
15 Tagen als drittes Mitglied des sonen nicht innert Frist auf eine Ch efschiedsperson einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Ober gerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif ten der Schweizerisc hen Zivilprozessordnung
2 .
5
2
525.1 Zivilschutzorganisation Region Dietikon – Staatsvertrag
3 Die Entscheide des Schiedsgeric htes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmi ttels endgültig. Sie sind den Regie
- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Gemeinde. In Fä llen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teil
- weise der verursachenden Gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vors chriften der Schweizerischen Zivil
- prozessordnung
2 .
5 Zuständigkeit Art.
7. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrec htlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemei nde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Durchsetzbar keit Art.
8.
1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
- ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art.
80 Abs. 2 SchKG
3 gerichtlichen Urteilen gleichzusetzen. Anpassung Art.
9. Die Anpassung dieser Verei nbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Ve rtragskantone bleibt vorbehal
- ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Kündigung Art.
10. Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer zwölf
- monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Inkrafttreten Art.
11. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1 OS 60, 226 .
2 SR 272 .
3 SR 281.1 .
4 Heute: Sicherheitsdirektion ( OS 61, 112 ).
5 Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 / 11. Mai 2011 ( OS 66, 535
; ABl 2011, 2725 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Feedback