Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee
Abgeschlossen am 10. Juni 1891 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 1891² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. Juni 1900 In Kraft getreten am 22. November 1902 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 19 438
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
überzeugt von dem Nutzen einer Grenzbereinigung und neuen Vermarchung des zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee liegenden Teiles der französisch-schweizerischen Grenze, behufs Vermeidung neuer Schwierigkeiten, welche durch das Umstürzen, Verwittern und Verschwinden der Grenzsteine oder aus andern Ursachen entstehen können, und nach Vornahme der notwendigen vorgängigen Untersuchungen, haben beschlossen, die Ergebnisse dieser Arbeiten durch eine Übereinkunft als gültig zu erklären.
Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel unter sich vereinbart haben:
Art. 1
Die in beiliegender Beschreibung bezeichnete Linie bildet die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz vom Mont Dolent bis zum Genfersee.
Art. 2
Die so bestimmte Grenzlinie bezeichnet auch überall da die Grenzen des Gemeinde‑ oder Privateigentums, wo diese Grenzen bis jetzt mit der politischen Grenze zwischen beiden Staaten zusammenfielen, wobei jedoch den Gemeinden und Privaten das Recht vorbehalten bleiben soll, diese Eigentumsgrenzen durch neue Abmachungen privatrechtlich abzuändern.
Art. 3
Die vorliegende Übereinkunft beeinträchtigt in keiner Weise die Servituten, Rechte und Niessbräuche, welche auf der ganzen Ausdehnung der Grenze in gesetzlicher Weise bestehen und nicht in der hier beiliegenden Beschreibung ausdrücklich bezeichnet sind.
Art. 4
Die vorliegende Übereinkunft ist zu ratifizieren, und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Paris ausgewechselt werden. Nach der Auswechslung der Ratifikationen werden Kommissäre der beiden Regierungen nach Massgabe der hier beigefügten Beschreibung das Setzen der Grenzsteine vornehmen. Sie werden über die Grenzbereinigung ein Protokoll aufnehmen, welchem Tabellen über die Grenzsteinsetzung und detaillierte Pläne beizufügen sind.
Art. 5
Die Kosten der Grenzbereinigungs‑ und Vermarkungsarbeiten werden von den beiden beteiligten Staaten je zur Hälfte getragen.
Art. 6
Die vorliegende Übereinkunft tritt vollständig in Kraft, nachdem das in Artikel 4 hiervor vorgesehene Grenzbereinigungsprotokoll, welches die gleiche Gültigkeit haben soll, wie wenn es einen Teil der Übereinkunft selbst bilden würde, von beiden Regierungen genehmigt sein wird.³
³ Das Protokoll wurde genehmigt vom Bundesrat am 21. Nov. 1902, von der französischen Regierung am 22. Nov. 1902.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, den 10. Juni 1891.
Lardy | Ribot |
Beilage
Beschreibung der französisch‑schweizerischen Grenze vom Mont Dolent bis zum Genfersee
Die hiernach beschriebene Strecke der französisch‑schweizerischen Grenzlinie hat ihren südlichsten Endpunkt am Mont Dolent (wo dieselbe mit der italienischen Grenze zusammenstösst) und ihren nördlichsten Endpunkt bei der Einmündung des Flüsschens Morge in den Genfersee.
Die Grenze zwischen diesen beiden Punkten war bis zu der gegenwärtigen Bereinigung nie Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten gewesen, die einen ähnlichen Charakter gehabt hätte, wie diejenigen, durch welche die andern Strecken der französisch‑schweizerischen Grenze festgestellt wurden. Der Verlauf derselben ergab sich aus einer Reihe von Vereinbarungen zwischen den verschiedenen aufeinanderfolgenden Herrschern des Wallis und Savoyens; an einigen Orten hatte man die Grenzen zweier benachbarter Gemeinden, welche zu der Zeit, als die heutzutage getrennten Gebiete zum gleichen Staatswesen gehörten, festgestellt worden waren, als internationale Grenze angenommen.
Ausserdem sind die alten Marksteine, von welchen eine grosse Zahl in eine entlegene Zeit zurückreicht, verwittert oder an manchen Orten ganz verschwunden. Diese Sachlage hat zu Erörterungen Anlass gegeben, welche die beiden Regierungen auf die Notwendigkeit geführt haben, eine Grenzbereinigung behufs Vornahme einer neuen Vermarkung durchzuführen. Bei dieser Grenzbereinigung wurden alle diesbezüglichen urkundlichen Vereinbarungen zwischen den beiden Regierungen untersucht und insbesondere die hiernach aufgezählten:
1 Abgrenzung zwischen den Gemeinden des Val d’Illiez und des Tales Aulph vom 12. Juli 1526;
2 Urteilsspruch der Regierungsstatthalter von Monthey und des Tales Aulph mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Bergen Cuborrex und Brouchioux, datiert vom 12. Juli 1564, nebst dem Vermarkungsprotokoll vom 17. gleichen Monats;
3 Friedens‑ und Bündnisvertrag zwischen dem Herzog Emanuel Philibert von Savoyen einerseits und dem Bischof von Sitten sowie den sieben Zehnten des Wallis anderseits, abgeschlossen in Thonon den 4. März 1569;
4 Turiner Vertrag vom 3. Juli 1737 mit Bezug auf die Herrschafts‑ und Eigentumsgrenzen auf den Bergen zwischen dem König Karl Emanuel von Sardinien und den gnädigen Herren der Republik und des Staates Wallis;
5 Protokoll über die Abgrenzung der Scheidelinie zwischen Abondance und Monthey, unterzeichnet zu Châtel in Abondance den 19. Oktober 1737, nebst dazugehörigem Plan vom 30. August 1733;
6 Protokoll über die Abgrenzung bei Balme und Catogne zwischen Les Jours und Martinach einerseits, Valloursine und Chamonix anderseits, unterzeichnet zu Vallorcine den 9. August 1738, nebst dazugehörigem Plan vom 20. August 1733;
7 Protokoll über die Abgrenzung am Berge Emousson oder Chésery (Finshauts), unterzeichnet in Valloursine den 9. August 1738, nebst dazugehörigem Plan der Berggegenden Emousson und Barberine vom 28. August 1733;
8 Schlussprotokolle der Kommissäre, unterzeichnet in Valloursine den 9. August 1738;
9 Protokoll über die Wiederherstellung der Grenze an der Islaz‑Brücke, unterzeichnet in Vallorcine den 1. August 1787;
10 Protokoll über die Wiederherstellung einer Grenze (Grenzstein D, 8 des Planes vom 20. August 1733) zwischen dem Gebiete der französischen Republik und demjenigen der Republik Wallis, unterzeichnet den 5. September 1803, 18. Fructidor im Jahre XI;
11 Protokoll über die Grenzbereinigung zwischen der zu den Staaten S. M. des Königs von Sardinien gehörenden Gemeinde Vallorcine und der Gemeinde Finshauts in der Republik Wallis, unterzeichnet den 9. Juli 1827 (Grenzstein bei der Isle‑Brücke);
12 Protokoll über die Untersuchung und Wiederersetzung der Grenzsteine zwischen den Staaten S. M. des Königs von Sardinien auf Gebiet der Gemeinden Chamonix und Vallorcine einerseits und demjenigen der Republik Wallis auf Gebiet des Dorfes Jœurs und der Gemeinde Martinach anderseits, unterzeichnet zu Vallorcine den 25. Juni 1828;
13 vom 4. September 1845 datierte Kopie eines Auszugs vom 28. April 1844 aus den sardinischen Karten von der Vaneyspitze (Col de Coux) bis zum Genfersee. Dieser Plan, welcher nach dem Wortlaute des Grenzbereinigungsprotokolls vom 15. August 1862 «von den beiden beteiligten Staaten als amtlicher Grenzplan» angerufen wird, trägt die Unterschrift der schweizerischen und sardinischen Kommissäre sowie die Erwähnung, dass er derjenige Plan sei, «auf welchen sich das Grenzbereinigungsprotokoll vom 25., 26. und 27. August 1856 beziehe». Es ist hierbei zu bemerken, dass ein Augenschein über die Grenze zwischen Wallis und Savoyen im Jahre 1845 stattgefunden hat, dass man aber weder in der Schweiz noch in Frankreich, noch in Italien das Protokoll über die Grenzbereinigung zwischen dem Walliser Bezirk Monthey und Savoyen auffinden konnte, welches dem Berichte des Walliser Kommissärs zufolge am 27. Juli 1845 zu Mondame unterzeichnet worden sein soll;
14 Grenzbereinigungsprotokoll, unterzeichnet den 27. August 1856 zu Vouvry im Kanton Wallis von seiten der Kommissäre Sardiniens und der Schweiz;
15 Grenzbereinigungsprotokoll, unterzeichnet den 15. August 1862 zu Vouvry (Wallis) von seiten der französischen und schweizerischen Kommissäre;
16 Protokoll über die Wiederaufstellung des Grenzsteins am Col de Balme, unterzeichnet den 9. August 1862 von seiten der Kommissäre Frankreichs und des Wallis, mit einer dazugehörigen Skizze;
17 zu Châtelard am 2. August errichtetes und zu Argentière am 27. September 1886 von seiten der Kommissäre der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik unterzeichnetes Protokoll über die Wiederaufstellung des Grenzsteins an der Isle‑Brücke; diesem Protokoll ist eine Skizze beigelegt.
Die hiernach folgende Beschreibung bildet die Bestätigung des Ergebnisses der über diese soeben aufgezählten Urkunden angestellten Untersuchung. Die wenigen am Verlauf der Grenzlinie angebrachten Abänderungen sind nur unbedeutende Berichtigungen behufs Verbesserung der Vermarkung. Die geschichtliche Grenze erleidet nur zwischen den Gemeinden Châtel und Collombey‑Muraz eine erhebliche Änderung, wo ein Austausch von Bodenflächen von ungefähr drei Hektaren als notwendig erachtet wurde, damit an Frankreich eine einen Vorsprung bildende Bodenfläche auf dem savoyischen Abhang und der Schweiz dafür ein ebenso grosses Gebiet auf der Höhe zugeteilt werden konnte.
Bemerkungen
Die in der gegenwärtigen Beschreibung angenommenen Ortsnamen sind von Abgeordneten, welche im Namen beider Regierungen mit der Ausführung der Vorbereitungsarbeiten für die Grenzbereinigung betraut worden waren, an Ort und Stelle kontrolliert worden. Wenn die gleiche Örtlichkeit mehrere Namen trägt, so bedeutet der Buchstabe (F) den Namen, welcher von den französischen Bewohnern gewöhnlich gebraucht wird, und der Buchstabe (S) denjenigen, den die schweizerischen Bewohner vorzugsweise anwenden.
Die Höhenangaben sind den gegenwärtigen Karten beider Staaten entnommen worden; einige derselben haben eine unbedeutende Abänderung erfahren. Sie werden zum Zweck der nähern Bezeichnung verwendet, da sie dazu beitragen können, die Punkte, auf welche sie sich beziehen (Einsattlungen oder Gipfel), genauer zu bestimmen; aber man darf sie nicht als durchaus genau betrachten vom Standpunkt der Nivellierung aus.
Die Zahlen, welche die Beschreibung der Aufstellung jedes Grenzsteins begleiten, haben nur einen annähernden Wert. Der genaue Stand eines jeden derselben wird in den zur Vermarkung gehörigen Plänen und Tabellen, welche dem auf die Setzung der Grenzsteine folgenden Grenzbereinigungsprotokoll beizufügen sind, ganz scharf angegeben sein.
Allgemeine Angaben
Die Grenze wird gebildet:
Vom Mont Dolent bis zum Col de Balme durch die Wasserscheidelinie, welche das Flussgebiet der Arve in Frankreich von demjenigen der Walliser Drance trennt;
vom Col de Balme bis zur Isle ‑Brücke über die Eau ‑Noire durch eine Linie von Grenz steinen (Nrn. 1 bis 12);
von der Isle ‑Brücke über die Eau ‑Noire bis zur Ebene von Emosson (Fall der Barberine, bei der Pierre ‑Blanche ) durch das linke Ufer der Eau ‑Noire, dann durch das rechte Ufer der Barberine;
vom Fall der Barberine bei der Pierre ‑Blanche bis zu den Flû unterhalb des Perron durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 13 bis 15);
von den Flû unterhalb des Perron nach dem Col de Tanneverge durch die Wasserscheidelinie, welche die Flussgebiete der Eau ‑Noire, der Eau ‑de ‑Bérard und des Giffre in Frankreich von demjenigen der Barberine in der Schweiz trennt;
am Col de Tanneverge durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 16 bis 18);
vom Col de Tanneverge bis zum Col de Coux durch die Wassescheidelinie, welche die Flussgebiete des Giffre und der Drance du Biot in Frankreich von demjenigen der Barberine und dann von dem der Vièze in der Schweiz trennt;
am Col de Coux durch den nämlichen, vermittelst Grenzsteinen (Nrn. 19 bis 21) abgesteckten Kamm;
vom Col de Coux bis Grande ‑Conche durch die Wasserscheidelinie, welche das Flussgebiet der Vièze in der Schweiz von demjenigen der Drance du Biot in Frankreich trennt;
von Grande ‑Conche bis zur Chésery ‑Spitze durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 22 bis 30);
von der Chésery ‑Spitze bis zum Chalet ‑au ‑Bert (südwestlich vom Col de Morgins ) durch die Wasserscheidelinie, welche das Flussgebiet der Drance d’Abondance in Frankreich von demjenigen der Vièze in der Schweiz trennt. Ein Punkt dieser Strecke (Plan des Mitres ) ist durch einen Grenzstein (Nr. 31) bezeichnet;
vom Chalet ‑au ‑Bert bis zu der südlich in der Nähe vom Col de la Reculaz (F) oder de Croix (S) gelegenen Tête du Tronchey, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 32 bis 74);
von der Tête du Tronchey bis zum Col de Savalenaz (S) oder d’Arvouin (F), durch die Wasserscheidelinie, welche das Flussgebiet der Rhone im Wallis von demjenigen der Drance d’Abondance in Frankreich trennt;
vom Col de Savalenaz oder d’ Arvouin bis zur Arvouin ‑Spitze, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 75 und 76);
von der Arvouin ‑Spitze zum Col de Vernaz durch die Wasserscheidelinie, welche das Flussgebiet der Drance d’Abondance in Frankreich von demjenigen der Rhone im Wallis trennt;
vom Col de Vernaz bis zum Gipfel der Felsen von Chaudin durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 77 bis 82);
vom Gipfel der Felsen von Chaudin bis zum Mont des Bovardes durch die Wasserscheidelinie (zwei Punkte dieser Strecke sind durch die Nummern 83 und 84 bezeichnet);
vorn Mont des Bovardes bis zur Dent du Velan, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 85 bis 89);
von der Dent du Velan (Nr. 90) zum Gipfel des Nez (Nr. 91) durch das rechte Ufer des Wildbaches des Nez, dann vom Gipfel des Nez zum Fuss des Nez bei Haut de Morge, durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 91 bis 94);
vom Fuss des Nez bei Haut de Morge bis zur Einmündung der Morge durch das rechte Ufer dieses Flüsschens bis zum Genfersee (drei Punkte dieser Strecke sind durch die Nummern 95, 96 und 97 bezeichnet).
Beschreibung der Grenzlinie
Vom Mont Dolent bis zum Cole de Balme
Der gemeinsame Punkt der französisch-schweizerischen, italienisch-schweizerischen und französisch-italienischen Grenze ist der Gipfel des Mont Dolent (Höhe etwa 3830 m), welcher am Kreuzungspunkt der Bergketten liegt, die die drei Flussgebiete der Arve in Frankreich, der Drance in der Schweiz und der Dora Baltea in Italien voneinander trennen. An seinem Fusse liegen drei Gletscher, derjenige von Mont Dolent, der von Argentière und der von Pré-du-Bar. Er wird durch tiefe Einsattlungen von den benachbarten Gipfeln scharf getrennt und stellt eine beinahe geometrisch genaue Pyramide dar, welche aus der ganzen Umgebung deutlich hervortritt.
Die Grenzgemeinden an diesem Punkte sind Chamonix in Frankreich und Orsières in der Schweiz.
Vom Mont Dolent an folgt die Grenze der Wasserscheide zwischen dem Flussgebiet der Arve in Frankreich und demjenigen der «Drances valaisannes» bis zum Col de Balme. Sie läuft zuerst gegen Norden, dem Kamm der Aiguilles-Rouges entlang, überschreitet den Col oder Pas d’Argentière, erreicht den Gipfel des Tour-Noir mit ungefähr 3824 Meter Höhe, führt zum Col du Tour-Noir und schlägt eine nordwestliche Richtung ein. Dann läuft sie der Reihe nach zur Aiguille d’Argentière, mit etwa 3901 Meter, zum Col du Chardonnet und dann zur Aiguille du Grand-Chardonnet (Höhe etwa 3823 m). Von hier aus wendet sie sich nach Nordosten, steigt hinab zur Fenêtre-du-Tour und wieder hinauf zur Grande-Fourche (Höhe 3617 m), wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Orsières aufhört und dasjenige von Martigny-Combe beginnt.
Die Grenze überschreitet dann den Col de la Fourche, wendet sich hierauf nach Nordwesten und erreicht nacheinander die Petite-Fourche, die Tête-Blanche, den Col du Tour, die Aiguille du Tour (3531 m) und endlich den Pissoir, wo sie einen Vorsprung nach Nordosten macht. Dann beschreibt sie einen grossen Bogen, dessen äussere Seite nach Südwesten gekehrt ist, überschreitet hierbei den Col des Grands und gelangt zu den Grands-Autannes.
Auf der ganzen bisherigen Strecke vom Mont Dolent an ist die Wasserscheide, welche die Grenzlinie bildet, überall durch die Bodenbildung deutlich genug ausgeprägt, und ihr Verlauf kann zu keinem Zweifel Anlass geben.
Von den Grands-Autannes zum Col de Balme steigt die Grenze, einem schmalen Grat folgend, über einen steilen Abhang hinunter bis zum Grenzstein Nr. 1, welcher mitten in der südlicheren der beiden kleinen Einsenkungen steht, die den Col bilden.
Vom Col de Balme zur Isle-Brücke (über die Eau-Noire) ⁴
⁴ Dieser Grenzabschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 23. August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze ( SR 0.132.349.111 ).
Von diesem Punkte an folgt die Grenze einer Reihe von Marksteinen, welche zuerst bis Sur-les-Frêtes hinaufsteigt und dann abwärts führend die auf französischem Gebiet liegenden Alpweiden Charamillon von den schweizerischen Alpweiden Catogne bei la Grand’Jeur trennt; hierauf geht die Grenzlinie durch die Forêt-Verte und mündet am Grenzstein Nr. 12 bei der Isle-Brücke über die Eau-Noire aus.
Diese Linie wird durch folgende Angaben bezeichnet:
Grenzstein Nr. 1. Südlich von den Wirtschaften von Balme, in der südlicheren der beiden Einsenkungen, welche den Col bilden. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 67 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 1 und 2 verläuft die Grenze in gerader Linie. (Diese Linie führt zwischen den beiden Wirtschaften von Balme durch.)
Grenzstein Nr. 2. Auf dem südwestlichen Abhang des runden Hügels, welcher die beiden den Col bildenden Einsenkungen voneinander trennt, nördlich von den Wirtschaften. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 550 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 2 und 3 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 3. Zuoberst auf dem «Sur-les-Frêtes» genannten Grat. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 293 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 3 und 4 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 4. Auf dem Gipfel eines felsigen Hügels, wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Chamonix aufhört und dasjenige von Vallorcine beginnt. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 258 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 4 und 5 verläuft die Grenze in gerader Linie. Die Linie 4–5 streift das östliche Ende eines kleinen Teiches auf französischem Boden. Beim Grenzstein 4 verlässt die Grenze die Wasserscheide zwischen dem Flussgebiet der Arve und demjenigen der Rhone im Wallis, dringt in dieses letztere ein und erreicht die Wasserscheidelinie erst wieder beim Cheval-Blanc. (Siehe späterhin die Strecke von Les Flû bis zum Col de Tanneverge.)
Grenzstein Nr. 5. Am Rande des Abhanges, welcher auf die kleine Hochebene folgt, wo auf französischem Boden der kleine Teich liegt, an dem die Linie 4–5 hart vorübergeht.
Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 181 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 5 und 6 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 6. Ein wenig oberhalb eines kurzen, steilen Abhanges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 444 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 6 und 7 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 7. Bei der Alpweide «Montagne des Lanches». Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 165 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 7 und 8 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Ein Bach, Bergbach von Balme genannt, fliesst mit der Grenze parallel, und zwar etwa 150 Meter weiter westlich.
Grenzstein Nr. 8. Ein wenig oberhalb eines steilen felsigen Abhanges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 681 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 8 und 9 verläuft die Grenze in gerader Linie. Zwischen den Grenzsteinen 8 und 9 lässt die Grenzlinie die Sennhütten von Grand’Jeur östlich liegen und betritt dann die Forêt-Verte.
Grenzstein Nr. 9. Auf einem kleinen felsigen Hügel. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 97 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 9 und 10 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 10. Nahe am Rand des felsigen Grates, der das Tal der Eau-Noire beherrscht. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 524 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 10 und 11 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 11. Bei einem Fussweg auf einem kleinen Felsenkamm in der Forêt-Verte. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 242 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 11 und 12 verläuft die Grenze in gerader Linie unter dem Vorbehalt, welcher mit Bezug auf die Isle-Brücke hiernach folgt.
Grenzstein Nr. 12. Bei der Isle-Brücke am linken Ufer der Eau-Noire, auf der nordwestlichen Seite der Stasse von Chamonix nach Martinach. Der Grenzstein steht auf der gleichen Höhe wie das Geländer auf der flussaufwärtsliegenden Seite der Brücke und neben dem Steinsockel desselben.
Die Isle-Brücke, obwohl sie in der Nähe ihres Endes durch die gerade Linie, welche die Grenzsteine 11 und 12 miteinander verbindet, schräg geschnitten wird, gehört zu Frankreich und ebenso auch der Boden, auf welchem ihre Fundamente stehen.
An der Eau-Noire hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe auf und beginnt dasjenige von Finshauts.
Von der Isle-Brücke über die Eau-Noire bis zur Ebene von Emosson (Wasserfall der Barberine bei der Pierre-Blanche)
Vom Grenzstein Nr. 12 an steigt die Grenze wieder am linken Ufer der Eau-Noire hinauf bis zum Zusammenfluss der Barberine mit diesem Flüsschen. Der Name Eau-Noire kommt demjenigen Wasserlauf zu, welcher vom Col des Montets und der Eau-de-Bérard herkommt, der Name Barberine dagegen dem Bache, der von Emosson und vom Mont Ruan her fliesst. Bei diesem Zusammenfluss geht die Grenze quer durch das Bett der Barberine. Sie steigt dann am linken Ufer dieses Baches hinauf bis zu dem «Pierre Blanche» genannen Punkte, d. h. bis zu dem Punkt, wo die Barberine, nachdem sie über die Hochebene von Emosson geflossen ist, in eine Felsenenge eintritt, um in Wasserfällen das Eau-Noire-Tal zu erreichen.
Unter den linken Ufer der Eau-Noire, dann unter dem rechten Ufer der Barberine ist der oberste Rand der entsprechenden Böschung gemeint, d. h. der Rand des kleinen, steil abfallenden Rutschgebietes oder des kleinen felsigen Absturzes, welche das Flussbett unmittelbar begrenzen, so dass nur der zum Abfluss des Hochwassers und zum Widerlager für die errichteten oder noch zu errichtenden Brücken nötige Raum dazu gehört.
Vom Wasserfall der Barberine (bei Pierre-Blanche) bis Les Flû (unterhalb des Perron) ⁵
⁵ Dieser Grenzabschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 23. August 1963 ( SR 0.132.349.111 ).
Von dem Punkte an, wo das rechte Ufer der Barberine von der nach Osten verlängerten Linie von Grenzstein 13 zu Grenzstein 14 getroffen wird, wird die Grenze nicht mehr durch dieses Ufer bezeichnet, sie folgt zunächst dieser geraden Linie bis zum Grenzstein 13, dann, von diesem Grenzstein an, einer vieleckigen Linie, welche durch die Grenzsteine 13, 14 und 15 bezeichnet wird, entsprechend den nachstehenden Angaben:
Grenzstein Nr. 13. Zuoberst auf einem kleinen Felshügel, in waagrechter Richtung, etwa 3,25 m vom Rand des Wasserspiegels entfernt.
Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 130 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 13 und 14 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 14. In die senkrechte, nach Osten gekehrte Wand eines gegen die Barberine vorspringenden grossen Felsens, dessen nördlicher Fuss von diesem Flüsschen bespült wird, eingegrabene Inschrift. Dieser Felsen trägt noch das Datum 1738 und die damaligen Wappen. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 418 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 14 und 15 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 15. In eine senkrechte, nach Norden gekehrte Felswand am Nordhang des Kammes des Flû eingegrabene Inschrift in der Nähe des Fussweges, welcher vom Dörfchen Barberine zu den Sennhütten von Emosson führt. Dieser Felsen trägt noch das Datum 1738 und die damaligen Wappen.
Von Les Flû (unterhalb des Perron) bis zum Col de Tanneverge ⁶
⁶ Dieser Grenzabschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 23. August 1963 ( SR 0.132.349.111 ).
Da der Felsen, welcher die Nr 15 trägt, sich nicht auf der Wasserscheide befindet, so ist man übereingekommen, dass von hier an die Grenze durch eine gerade Linie dargestellt werde, die mit der Richtung 15–14 einen Winkel von etwa 168 Grad und 70 Minuten bildet. Als diese Linie ist eine gewählt worden, welche sich zum ersten spitzen Gipfel in der Bergkette, die das Becken der Barberine von demjenigen der Eau-Noire trennt, hinzieht und von der Ebene von Emosson aus leicht kenntlich ist. Von dem Punkt aus, wo diese gerade Linie die Wasserscheidelinie trifft, fällt die Grenze mit dieser letztern zusammen und folgt dem Grate. Die hauptsächlichsten Punkte desselben sind: die Aiguille du Vent, der Grand-Perron, die Perron-Lücke, die Aiguille du Charmoz und der Col du Sassey oder de la Terrasse.
Diese ganze felsige, sehr abschüssige Strecke verläuft im allgemeinen von Nordosten nach Südwesten bis zu einem mit etwa 2757 Meter bezeichneten Punkte. Von hier an wendet sich die Grenze nach Nordwesten, immer der Wasserscheide folgend, steigt zum Col du Vieux hinunter und wieder hinauf zum Gipfel des Cheval-Blanc, welcher mit ungefähr 2841 Meter bezeichnet ist. Hier trifft sie am äussersten Ende des Grates von Grenairon mit dem Col des Montets und vom Buet herkommenden Hauptkette zusammen.
Am Cheval-Blanc hört französischerseits das Gebiet der Gemeinde Vallorcine auf, und es beginnt dasjenige von Sixt.
Von diesem Gipfel an verläuft die Grenze im allgemeinen in nordöstlicher Richtung, überschreitet nacheinander den Col du Grenairon und den Col- oder Bas-des-Cavales und erreicht die Finive (S) oder auch Pratriond (F) genannte Spitze (Höhe etwa 2877 m), wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Finshauts aufhört und dasjenige der Gemeinde Salvan beginnt.
Von hier an steigt die Grenze, immer durch die Wasserscheide bezeichnet, bis zum Grenzstein Nr. 16 hinunter, welcher auf einem kleinen runden Hügel südlich vom Col de Tanneverge steht.
Col de Tanneverge
In unmittelbarer Umgebung dieses Passes wird die Grenze durch die Marksteine Nrn. 16, 17 und 18 bezeichnet, gemäss folgenden Angaben:
Grenzstein Nr. 16. Auf einer Erhebung südlich vom Passe. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 103 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 16 und 17 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 17. Mitten auf einem Passe, etwa 154 Meter vom französischen geodätischen Signal. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 70 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 17 und 18 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 18. Am Rand eines felsigen, steilen Abhangs, nördlich vom Pass.
Vom Col de Tanneverge zum Col de Coux
Vom Grenzstein Nr. 18 an fällt die Grenze wieder mit der Wasserscheide zusammen. Sie steigt zunächst zur Tanneverge-Spitze, welche etwa 2982 Meter hoch ist, und folgt dann in nordöstlicher Richtung einem steilen Felsgrat, der sich aus den Gletschern erhebt, welche an beiden Abhängen hinunterreichen; sie führt in dieser Weise zur Spitze «des Rosses», dann zum Kopf gleichen Namens, um zum Gipfel des grossen Mont Ruan zu gelangen, dessen Höhe etwa 3047 Meter beträgt.
Am grossen Mont Ruan hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Salvan auf und beginnt dasjenige der Gemeinde Evionnaz.
Von diesem Gipfel an schlägt die Grenze, welche immerfort der Wasserscheide folgt, plötzlich eine westliche Richtung ein; immer sich zwischen Gletschern durchziehend, führt sie nach dem kleinen Mont Ruan oder Tour de Suzanfe und steigt über einen langen, kahlen Grat mit schwacher Neigung bis zum Col du Sagerou hinunter, dann wieder zum Gipfel des Mont Sagerou hinauf und gelangt so zu dem Punkt (Höhe: ungefähr 2774 m), von dem Dent de Bonavaux abzweigt und welcher gleichzeitig der Grenzscheidepunkt der schweizerischen Gemeinden Evionnaz und Champéry ist.
Die Grenze folgt dann dem langen abschüssigen Felsgrat, welcher den Namen Les Dents-Blanches trägt, geht zur Goletta de l’Aulla-Lücke und erreicht das Signal von Foilly (Höhe: ungefähr 2700 m), wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Sixt aufhört und dasjenige von Samoëns beginnt.
Westlich vom Signal von Foilly setzt sich der Grat der Dents-Blanches, der noch immer die Grenzscheide bildet, ungefähr 700 Meter weiter gegen Westen zu fort. Dann schlägt die Grenze, welche immer der Wasserscheide zwischen den savoyischen Flüssen Drance und der Rhone im Wallis folgt, im allgemeinen eine nordwestliche Richtung ein, führt nacheinander zum Col de Bostan, zum Kopf gleichen Namens, zum Col de Bretolet und erreicht das Signal von La Berthaz oder Berroix, welches in der Reihe der Grenzsteine die Nr. 19 trägt.
Col de Coux
Vom Signal von La Berthaz bis zum Col de Coux bildet der Bergkamm noch immer die Grenze; man hat jedoch für nötig befunden, dieselbe in augenscheinlicher Weise vermittelst der Grenzsteine 19, 20 und 21 zu bezeichnen, folgenden Angaben entsprechend:
Grenzstein Nr. 19. Derselbe wird durch das geodätische Signal von La Berthaz oder Berroix gebildet Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 192 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 19 und 20 fällt die Grenz mit der Wasserscheide zusammen.
Grenzstein Nr. 20. In der Nähe einer kleinen Einsattlung südlich von oberhalb der Wirtschaft aufgerichteten Kreuze. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 93 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 20 und 21 fällt die Grenze mit der Wasserscheide zusammen.
Grenzstein Nr. 21. Ein wenig südlich und oberhalb des über den Pass führenden Weges.
Vom Col de Coux bis Grande-Conche
Jenseits des Col de Coux folgt die Grenze, zugleich mit der Wasserscheide, der Richtung nach Norden, führt über den Gipfel der Felsen von Vannez und gelangt zu der mit etwa 2174 Meter bezeichneten Spitze La Léchère, wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Samoëns aufhört und dasjenige der Gemeinde Morzine beginnt.
Sie erreicht dann die Spitze l’Aiguille oder Fornet mit ungefähr 2306 Meter Höhe, wendet sich nach Nordosten und führt der Reihe nach den ganzen Bergrücken von Avoréaz entlang zum Col de Bassachaux, zur Lécheroz-Spitze (2206 m), zum Übergang von Lécheroz oder Chavanette und erreicht die Chavanette-Spitze (2224 m), wo französischerseits das Gebiet der Gemeinde Morzine aufhört und dasjenige der Gemeinde Montriond beginnt.
Von hier steigt die Grenze zum Col de Cuborrex hinunter.
In der ganzen Bergkette, welche sich vom Col de Coux zum Col de Cuborrex erstreckt und das Gebiet der savoyischen Flüsse Drance von demjenigen der Rhone im Wallis oder, genauer gesagt, das Gebiet der Drance-du-Biot von demjenigen der Vièze trennt, ist der die Grenze bildende Kamm durch seine scharf ausgeprägte Formen sehr deutlich bestimmt.
Vom Col de Cuborrex steigt die Grenze, immer der gleichen Wasserscheide folgend, zur Grande-Conche hinauf, wo sich der Grenzstein Nr. 22 befindet.
Vom Grande-Conche zur Spitze von Chésery
Der Grenzstein Nr. 22 steht auf der nördlichern der beiden kleinen Spitzen von Grande-Conche (Höhe: ungefähr 2139 m). Von diesem Punktean, wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Champéry aufhört und dasjenige der Gemeinde Troistorrents beginnt, wird die Grenze durch eine Linie von Grenzsteinen (Nrn. 22 bis 30) bezeichnet, folgenden Angaben entsprechend:
Grenzstein Nr. 22. Auf der nördlichern der beiden kleinen Spitze von Grande-Conche. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 448 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 22 und 23 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 23. Am nördlichen Abhang eines kleinen Hügels auf der Des Cases genannten Alpweide. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 123 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 23 und 24 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 24. Zwischen zwei Bächen, zuunterst im Tälchen. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 310 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 24 und 25 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 25. Zuoberst auf einem kleinen Hügel. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 316 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 25 und 26 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 26. Zuoberst auf einer kleinen Anhöhe, westlich vom Fusswege.
Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 66 Meter.
Zwischen den Grenzsteinen 26 und 27 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 27. Auf einer kleinen felsigen Anhöhe, neben dem Fussweg, auf der Ostseite. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 323 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 27 und 28 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 28. Am Rand des Abhangs eines runden Hügels, westlich vom Fussweg. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 113 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 28 und 29 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 29. Inschrift an einem einzelstehenden Felsblock, der auf dem schweizerischen Abhang, südöstlich vom Col de Chésery oder de Chaux-Fleurie liegt und Pierraz-Miaux genannt wird. Dieser Felsen trägt das savoyische Kreuz und das Walliser Wappen, welche seinerzeit in denselben eingemeisselt wurden. Bei La Pierraz-Miaux hört französischerseits das Gebiet der Gemeinde Montriond auf, und es beginnt dasjenige von Abondance. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 214 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 29 und 30 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 30. Nordöstlich vom Col de Chésery oder de Chaux-Fleurie, in der Nähe und westlich von einem kleinen See, auf einem Vorsprung des Abhangs, welcher zur Chésery-Spitze hinaufsteigt.
Die Strecke zwischen dem Grenzstein Nr. 22 bis in die Nähe und südlich vom Grenzstein Nr. 28 befindet sich auf der französischen Seite. Die höchsten Teile dieses Abhangs gehören somit zur Schweiz; die weiter nördlich gelegene Strecke dagegen befindet sich auf der Schweizer Seite, so dass der Col de Chésery oder de Chaux-Fleurie, der auch den Namen Col de la Pierraz-Miaux führt, dem französischen Gebiete zugeteilt bleibt.
Nördlich vom Grenzstein Nr. 30 wird die Grenze durch die gerade Linie gebildet, welche diesen Grenzstein mit der Chésery-Spitze – oft auch Becret-Spitze genannt – verbindet. Diese Spitze, deren Höhe etwa 2250 Meter beträgt, ist der höchste Punkt, von wo sich nach Westen die Bergkette abzweigt, die das Gebiet der Drance-du-Biot von demjenigen der Drance d’Abondance trennt; hier endet französischerseits das Gebiet der Gemeinde Abondance und beginnt dasjenige der Gemeinde Châtel.
Von der Chésery-Spitze zum Chalet-au-Bert (südwestlich vom Col de Morgins)
Die Chésery-Spitze gehört zur Wasserscheidelinie zwischen dem Gebiete der savoyischen Flüsse Drance und demjenigen der Rhone im Wallis (genauer genommen dem Flussgebiet der Vièze). Von diesem Berggipfel an bis zum Grenzstein Nr. 32, welcher beim Chalet-au-Bert liegt, oberhalb und südwestlich vom Col de Morgins, folgt die Grenze dieser Wasserscheide, indem sie im allgemeinen die Richtung von Südwesten nach Nordosten einschlägt. Sie senkt sich zunächst zum Col de la Chaux-des-Rosées, geht über die höchsten Punkte der drei Spitzen, die den Namen Cornebois tragen, zum Col de la Chaux-des-Châtelets und erreicht den Berggipfel, der in Frankreich Boccor und in der Schweiz Tête-du-Géant genannt wird (Höhe etwa 2235 m). Hierauf folgt sie einem Kamm, der bei den Franzosen Sur-les-Combes, bei den Schweizern Arête-des-Rochers heisst, und dessen höchster Punkt, bei etwa 2162 Metern, mit dem Namen Lingaa oder La Chon bezeichnet wird. Die Arête-des-Rochers oder Sur-les-Combes endigt am Col de Fecon. Von diesem Pass aus steigt die Grenze hinauf zum Véla du Pertuis (Höhe etwa 1901 m) und wieder hinunter über einen schmalen, nur ganz schwach geneigten Grat zum Plan-des-Mitres (1881 m). Von diesem Punkte gehen zwei Gräte aus. Die Hauptwasserscheidelinie senkt sich plötzlich gegen Osten, indem sie sich von der sekundären Scheidelinie abzuzweigen scheint, und führt über ein Gebiet mit schwachen und unbestimmten Bodenerhebungen zum höchsten Punkte des Col de Morgins, der den Namen Pertuis de Morgins trägt (Höhe etwa 1386 m), am südlichen Ende der sumpfigen und schwach geneigten Hochebene, welche den Col de Morgins in seiner Gesamtheit bildet; von hier steigt diese Linie wieder hinauf zur Pointe du Corbeau. Die sekundäre Linie, welche viel besser markiert ist, setzt sich, vom Col de Fecon herkommend, in gleicher Richtung nach Norden fort, hält sich noch lange in einer grössern Höhe als die Hauptlinie und behält die Form eines scharf ausgeprägten Grates bei; sie geht in dieser Weise zur Pointe-du-Midi (1859 m), senkt sich über einen ziemlich steilen Abhang bis zu dem auf einer kleinen Bodenerhebung gebauten Chalet-au-Bert und endigt als sehr steiler Abhang am niedrigsten Punkt des Col des Morgins, der den Namen Pas de Morgins führt (Höhe 1380 m), also am nördlichen Ende der sumpfigen Hochebene, von welcher weiter oben die Rede war.
Die Grenze geht über diese sekundäre Kette von Anhöhen, indem sie zunächst dem Grate folgt bis zum Chalet-au-Bert, dann einer Grenzsteinlinie bis zum Pas de Morgins, in der Nähe der an diesem Orte errichteten Kapelle.
An dem Orte, wo die Kammlinie sich in zwei teilt, wird die Grenze durch den Markstein Nr. 31 bezeichnet.
Grenzstein Nr. 31 (Höhe: etwa 1881 m). Auf der Wasserscheide, an der «Plan des Mitres» genannten Stelle, an der Verzweigung der beiden Gräte, von denen der eine gegen Pertuis, der andere gegen den Pas de Morgins zu verläuft. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 785 Meter in gerader Linie. Zwischen den Grenzsteinen 31 und 32 folgt die Grenze der sekundären Kammlinie über die Pointe-du-Midi.
Vom Chalet-au-Bert zur Tête du Tronchey in der Nähe und südlich vom Col de la Reculaz (F) oder de Croix (S)
Vom Grenzstein Nr. 32 an, welcher beim Chalet-au-Bert steht, folgt die Grenze einer ununterbrochenen Linie von Marksteinen bis zu demjenigen, welcher die Nr. 74 trägt und am höchsten Punkte des Le Tronchey genannten Gipfels liegt, östlich vom Col de la Reculaz (F) oder de Croix (S). Die ersten (Nrn. 31 bis 36) bezeichnen die Grenze vom Chalet-au-Bert bis zum Pas de Morgins und stehen an folgenden Standpunkten:
Grenzstein Nr. 32. Am Fusse des von der Pointe-du-Midi her sich senkenden Abhanges, am westlichen Ende der Bodenerhebung, auf welcher das Chalet-au-Bert gebaut ist, nordwestlich von demselben. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 78 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 32 und 33 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 33. Nordöstlich vom Chalet-au-Bert, am Rand des Waldes und des gegen die Kapelle am Pas de Morgins sich senkenden Abhanges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 165 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 33 und 34 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 34. Im Anfang der Waldlücke, welche sich gegen die Kapelle am Pas de Morgins hinunterzieht. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 114 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 34 und 35 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 35. In der gegen die Kapelle am Pas de Morgins sich hinunterziehenden Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 139 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 35 und 36 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 36. Östlich von der Strasse von Châtel nach Morgins, südlich neben der Kapelle am Pas de Morgins.
Vom Pas de Morgins an schreitet die Grenzsteinlinie auf dem gegen Frankreich zu liegenden Abhange weiter, zunächst durch den Wald, welcher den Pass im Osten beherrscht; dann schneidet sie den Kamm, welcher von der Pointe du Corbeau ausgeht und oberhalb Châtel endigt; hierauf durchzieht sie den obern Teil des Conche-Tales, unterhalb des Sees von Goliet (S) oder Conche (F), und steigt an der Nordseite dieses Tales in die Höhe. Sie erreicht beim Grenzstein Nr. 57, der auf dem Berge Morclan steht, wieder die Wasserscheide, welche das Becken der Drance d’Abondance von demjenigen der Rhone im Wallis trennt, und folgt derselben bis zum Grenzstein Nr. 61, der ein wenig südlich vom Col d’Onnaz steht, gegen das Ende des Kammes hin, welcher von der Ombrieux-Spitze sich herunterzieht. Sie betritt dann wieder die französische Seite des Berges, indem sie sich ungefähr die Höhen der Abhänge entlangzieht, welche die Combe de Barmissine einfassen, und dann die hohe Alpweide Chaux-Longe durchschneidet, bis zum Grenzstein Nr. 70, welcher in einer kleinen Einsenkung im Norden dieser Weide und im Nordosten des geodätischen Signals von Tour-du-Don steht. Sie erreicht endlich, entweder in geraden Linien von Grenzstein zu Grenzstein, oder dem Rand der Böschungen folgend, den Grenzstein Nr. 74.
Die Einzelheiten dieses Verlaufes entsprechen folgenden Angaben:
Grenzstein Nr. 36. Derselbe steht, wie schon erwähnt, neben und südlich von der Kapelle am Pas de Morgins, östlich von der Strasse von Châtel nach Morgins. Entfernung bis zum folgenen Grenzstein: etwa 421 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 36 und 37 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 37. Auf einer kleinen Anhöhe in der Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 128 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 37 und 38 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 38. Auf einer kleinen Anhöhe in der Waldlücke, etwas oberhalb eines Fussweges, beinahe auf der Höhe der Lichtung von Mazet, die sich auf französischem Boden befindet. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 249 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 38 und 39 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 39. In der Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 183 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 39 und 40 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 40. Inschrift in der senkrechten, nach Westen schauenden Wand eines ein wenig oberhalb eines Fussweges liegenden Felsens. – Dieser Felsen trägt noch die Wappen von Savoyen und Wallis und die Jahreszahl 1737.
Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 203 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 40 und 41 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 41. In der Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 259 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 41 und 42 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 42. Auf dem Kamm, welcher von der Pointe du Corbeau gegen Châtel hinuntersteigt, oberhalb eines «rocher du Cheval-Blanc» genannten Felsens. An diesem Grenzstein hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Troistorrents auf, und es beginnt dasjenige von Collombey-Muraz. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 75 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 42 und 43 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 43. Inschrift in der senkrechten, nach Nordosten schauenden Wand der «du Cheval-Blanc» genannten Felsen, nahe am Fuss der Wand. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 134 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 43 und 44 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 44. Auf dem linken Ufer des Baches, der gegen Les Mouilles de Conche fliesst, unterhalb des diesen Bach entlangführenden Fussweges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 65 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 44 und 45 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 45. Zuoberst auf dem steilen Abhang, welcher die Nordseite des Tälchens bildet, durch das der gegen Mouilles de Conche fliessende Bach läuft, in der Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 99 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 45 und 46 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 46. Inschrift in einer senkrechten, nach Westen gerichteten, felsigen Wand, an welcher sich die Jahreszahl 1737 und die damals eingegrabenen Wappen vorfinden. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 202 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 46 und 47 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 47. Auf einem kleinen, schwach geneigten Kamm in der Waldlücke.
Enfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 172 Meter.
Zwischen den Grenzsteinen 47 und 48 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 48. In der Waldlücke und in einer beinahe ebenen Strecke des Waldes. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 143 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 48 und 49 verläuft die Grenze in gerader Linie. Die Linie 48–49 geht etwa 180 Meter nordwestlich vom Lac du Goliet (S) oder de Conche (F), der auf Schweizer Gebiet liegt, vorbei.
Grenzstein Nr. 49. In der beinahe ebenen Strecke des Tälchens von Conche, neben und südlich von dem Wege von Châtel nach Vionnaz über «Sur le Crêt» und Cermeux. Entfernung bis zum forgenden Grenzstein: etwa 261 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 49 und 50 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 50. In der Waldlücke, am Fuss eines ziemlich steilen Abhanges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 252 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 50 und 51 verläuft die Grenze in gerader Linie. Die Waldlücke, welche vom Grenzstein 49 bis zum Grenzstein 53 reicht, wird auf der Ostseite von dem zur Schweiz gehörenden Walde von Chermillon und auf der Westseite von dem zu Frankreich gehörenden Walde von Cernié begrenzt.
Grenzstein Nr. 51. In der Waldlücke. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 123 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 51 und 52 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 52. Beim Ausgang des Waldes. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 221 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 52 und 53 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 53. Oberhalb des Anfangs einer Baumreihe, von welcher er durch einen Graben getrennt ist. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 67 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 53 und 54 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 54. Am Rand eines Fussweges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 91 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 54 und 55 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 55. Am südlichen, vom Morclan sich herunterziehenden Abhang. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 99 Meter. Zwischen den Grenzstein 55 und 56 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 56. Am südlichen, vom Morclan sich herunterziehenden Abhang. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 54 Meter. Zwischen den Grenzstein 56 und 57 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 57. Auf der Wasserscheide, östlich vom Gipfel des Berges Morclan. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 60 Meter. Zwischen den Grenzstein 57 und 58 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 58. In einer sehr schwachen, passartigen Einsenkung der Wasserscheide. Entfernung in gerader Linie bis zum nächsten Grenzstein: etwa 280 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 58 und 59 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 59. Mitten auf dem Col du Folière. Entfernung in gerader Linie bis zum nächsten Grenzstein: etwa 184 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 59 und 60 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 60. Zuoberst auf der felsigen und abschüssigen Spitze des Ombrieux. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 345 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 60 und 61 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 61. Etwas südlich von dem Portes d’Onnaz genannten Pass. Entfernung in gerader Linie bis zum folgendne Grenzstein: etwa 168 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 61 und 62 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 62. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhanges, welcher sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht. Entfernung bis zum folgenden Grenzsteinen: etwa 41 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 62 und 63 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 63. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhanges, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 157 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 63 und 64 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 64. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhanges, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 109 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 64 und 65 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 65. Ein wenig oberhalb des höchsten Punktes des Abhanges, der sich zur Combe de Barmissine hinunterzieht. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 137 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 65 und 66 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 66. In den Alpweiden von Chaux-Longe. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 129 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 66 und 67 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 67. In den Alpweiden von Chaux-Longe; mitten in einer schwachen, tälchenartigen Einsenkung. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 73 Meter. Zwischen den Grenzstein 67 und 68 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 68. In den Alpweiden von Chaux-Longe, auf einer einem Eselrücken gleichenden Bodenerhebung. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 54 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 68 und 69 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 69. Zuoberst auf der eselrückenartige Erhebung, wo sich der Grenzstein 68 befindet, südöstlich von einer fast immer ausgetrockneten, Mare de Chaux-Longe oder Creux-Dessus genannten Pfütze. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 75 Meter. Zwischen den Grenzstein 69 und 70 verläuft die Grenze in gerader Linie. Die Linie 69–70 verläuft so, dass die Pfütze von Chaux-Longe gänzlich auf französischem Boden liegt.
Grenzstein Nr. 70. In einer Einsattlung nordwestlich der Tour du-Don. Beim Grenzstein Nr. 70 hört schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Collombey-Muraz auf, und es beginnt dasjenige der Gemeinde Vionnaz. Enfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 156 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 70 und 71 zieht sich die Grenze am Rand des Felsgrates hin.
Grenzstein Nr. 71. Nahe beim höchsten Punkte des Felsgrates. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 385 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 71 und 72 folgt die Grenze dem Rand des Felsgrates, dann der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 72. In der Mitte einer kleinen Einsattlung nördlich von der Creux-Dessous genannten Vertiefung. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 64 Meter. Zwischen den Grenzstein 72 und 73 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 73. Am nördlichen Ende eines vom Grenzstein Nr. 74 herstreichenden Bergrückens. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 220 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 73 und 74 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Grenzstein Nr. 74. Zuoberst auf dem Berge von Tronchey, Tête-du-Tronchey genannt.
Von der Tête-du-Tronchey bis zum Col de Savalenaz (S) oder d’Arvouin (F)
Vom Grenzstein Nr. 74 an folgt die Grenze beständig der Wasserscheidelinie zwischen dem Becken der Drance d’Abondance und demjenigen der Rhone im Wallis bis zum Col de Savalenaz (S) oder d’Arvouin (F), wo der Grenzstein Nr. 75 steht. Die Hauptrichtung dieser Linie geht von Südosten nach Nordwesten. Da der die Grenze bildende Grat auf der französischen Seite gut ausgeprägte, nach der Schweiz hin oft steil abfallende Abhänge aufweist, so ist die Grenze überall ganz schafr markiert. Die wichtigsten Punkte auf ihrem Verlauf sind, vom Grenzstein Nr. 74 an:
Der Col de la Reculaz (F) oder de Croix (S); der Berg und Felsgrat Mouët. In der Nähe der nördlichen Spitze dieses Grates (Höhe etwa 1925 m) hört französischerseits das Gebiet der Gemeinde Châtel auf, und es beginnt dasjenige von La Chapelle; die Felsenspitze Scex rouge (Höhe 1876 m); der Col de la Basse (F) oder de Chétillon (S); der Gipfel La Grand-Chaux, auf welchem das de Recon genannte geodätische Signal steht, und welcher auf seiner Südostseite von felsigen Abstürzen begrenzt ist. Von hier an senkt sich die Kammlinie über einen schwach geneigten, regelmässigen Abhang zunächst gegen Westen bis zur Corne de Rapenaz, dann nach Norden bis zum Col de Recon (F und S) oder de Rapenaz (F). Unterhalb und östlich von Col de Rapenaz oder de Recon befindet sich auf Schweizer Gebiet der Luisset oder die Houssaie (kleiner See) von Recon.
Die Grenze führt dann: Über die Tretze oder Teurtce (einen Hügel, welcher den Col de Recon von demjenigen von Braita trennt); über den Col de Braita (F) oder de Conche (S); über l’Avoueille (aiguille), kleine Felsen, welche die auf französischem Boden liegenden Sennhütten von Braita beherrschen; über den Col d’Outanne; über den Mont Linleux oder Lenla (Höhe etwa 2100 m), von wo aus sich der lange Grat der Felsen von Savalenaz in östlicher Richtung abzweigt.
Am Mont Linleux oder Lenla hört das Gebiet der schweizerischen Gemeinde Vionnaz auf, und beginnt dasjenige von Vouvry.
Von diesem Gipfelpunkte an senkt sich die Grenze, welche immer durch die Wasserscheide gebildet wird, zuerst gegen Westen, dann plötzlich gegen Norden bis zum Col de Savalenaz (S) oder d’Arvouin (F).
Vom Col de Savalenaz oder d’Arvouin zur Pointe d’Arvouin
Von diesem Pass an steigt die Grenze über einen Proz-Têtaz genannten Rasenabhang hinauf bis zu dem Felsen, welcher den Namen Scex-du-Cœur (Pointe d’Arvouin) trägt. Vom Col de Savalenaz bis zum Scex-du-Cœur wird sie durch eine grade Linie gebildet; die beiden Endpunkte derselben sind durch die Grnzsteine Nr. 75 und 76 bezeichnet, deren Lage sich aus folgenden Angaben ergibt:
Grenzstein Nr. 75. Am Col de Savalenaz (S) oder d’Arvouin (F) in der Nähe und ein wenig südöstlich vom Fussweg. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 302 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 75 und 76 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 76. Inschrift in einem Felsen, der eine beinahe senkrechte, nach Osten gekehrte Fläche darbietet, an welcher sich die Jahreszahl 1845 und die damals eingegrabenen Wappen vorfinden.
Von der Pointe d’Arvouin zum Col de Vernaz
Der Fels, welcher die Nummer 76 trägt, liegt auf einem langen, von West nach Ost verlaufenden Felsgrat, welcher nach Norden zu eine gewaltige Mauer darstellt, die von den Wallisern die Felsen von Vernaz genannt wird. Ein Teil der Felsen von Vernaz, welcher sich nach Südwesten zuwendet, trägt in Frankreich den Namen Felsen von Arvouin. Von Nr. 76 an folgt die Grenze diesem letzteren Teil und fällt mit der Wasserscheide zusammen; sie geht zum höchsten Gipfel dieses Kammes (Höhe etwa 2020 m) und steigt dann über einen scharf ausgeprägten Grat nach Norden hinunter bis zum Col de Vernaz, einem schmalen Pass von sehr gut kenntlicher Form, wo sich der Grenzstein Nr. 77 befindet.
Vom Col de Vernaz zum Gipfel der Felsen von Chaudin
Vom Col de Vernaz an wird die Grenze durch eine Grenzsteinlinie bezeichnet bis zum Kamm der Felsen von Chaudin, an deren östlichem Endpunkt der Grenzstein Nr. 82 steht.
Sie steigt zuerst in gerader Linie gegen Nordnordwesten hinauf, quer über den Bergrücken von La Calaz, und schneidet hierbei viermal den Fussweg, der zu den gleichnamigen Sennhütten führt, bis auf etwa 160 Meter südlich von diesen Sennhütten; dann schlägt sie eine nordnordöstliche Richtung ein bis an den Rand beträchtlicher Abstürze, welche nach Nordosten zu abfallen und unter dem Namen Scex de la Calaz bekannt sind; hierauf folgt sie dem Rand dieser Abstürze und überschreitet dabei den Gipfel eines mit 2185 Meter bezeichneten runden Hügels bis zu einr kleinen Einsenkung, in deren Nähe der Grenzstein Nr. 81 steht, und von wo aus sie wieder in gerader Linie bis zum Endpunkt der Felsen von Chaudin (S), die auch Progelan (F) oder Roche-à.-Gilland genannt werden, emporsteigt. Diese Linie wird, den folgenden Angaben entsprechend, durch sechs Grenzsteine bezeichnet:
Grenzstein Nr. 77. Auf dem Col de Vernaz, etwas oberhalb und nördlich von dem Fussweg von La Chapelle nach Vouvry, beinahe an den Fussweg anstossend. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 392 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 77 und 78 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 78. In der Nähe des zu den Sennhütten von La Calaz führenden Fussweg, ein wenig unterhalb einer von Südosten nach Nordwesten gerichteten Krümmung. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 128 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 78 und 79 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 79. Auf der Alpweide. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 166 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 79 und 80 verläuft die Grenze in gerader Linie. Grenzstein Nr. 80. Etwa einen Meter weit vom Rande der nach Nordosten abfallenden Abstürze. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 326 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 80 und 81 folgt die Grenze dem Rand des Absturzes.
Grenzstein Nr. 81. Auf einer kleinen Anhöhe, ein wenig nördlich von einer Einsenkung. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 181 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 81 und 82 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 82. Am östlichen Endpunkt der Felsen von Chaudin oder Progelan. Acht Meter weiter westlich ist im Jahre 1856 ein Kreuzzeichen in den Felsen eingegraben worden, an einem Punkte, wo derselbe kaum aus dem Boden hervorragt.
Der Grenzstein Nr. 82 ist in gerader Linie etwa 910 Meter vom geodätischen Signal der Cornettes-de-Bise entfernt, welches den Grenzstein Nr. 83 bildet. Zwischen den Nummern 82 und 83 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Vom Gipfel der Felsen von Chaudin zum Mont des Bovardes
Die Wasserscheidelinie folgt zuerst, sich westlich wendend, dem Kamm der Felsen von Chaudin und steigt bis zur Einsenkung hinunter, welche diesen Grat vom Massiv der Cornettes-de-Bise trennt. Diese Einsenkung heisst: Sur-les-Murailles (F). Dann steigt die Grenze über Felsen immer in westlicher Richtung bis zum Gipfel der Cornettes, wo ein geodätisches Signal errichtet ist.
Grenzstein Nr. 83. Höhe: etwa 2438 Meter. Gebildet durch das geodätische Signal der Cornettes-de-Bise. Entfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 437 Meter. Zwischen den Nr. 83 und 84 folgt die Grenze der Wasserscheide. Sie schlägt jenseits der Cornettes eine nördliche Richtung ein und steigt über abschüssige Felsen bis zu einem schmalen Rasenplateau hinunter, welches die Einsenkung zwischen den Cornettes-de-Bise und Lanche-Naire bildet und Plan Berger genannt wird. Ein sanfter Abhang steigt von dieser Einsenkung bis zur Tête de Lanche-Naire hinauf, auf deren Gipfel sich der Grenzpunkt Nr. 84 befindet.
Nr. 84. Höhe: etwa 2352 Meter. Inschrift in der waagrechten Oberfläche eines kleinen flachen Felsens, zuoberst auf der Tête de Lanche-Naire. Auf der gleichen Fläche ist ein im Jahr 1856 eingegrabenes Kreuz sichtbar. Enfernung in gerader Linie bis zum folgenden Grenzstein: etwa 849 Meter. Zwischen den Nrn. 84 und 85 folgt die Grenze der Wasserscheide.
Die beraste Tête de Lanche-Naire stützt sich auf der Nordseite auf eine gewaltige, beinahe senkrechte Felswand. Unterhalb und nördlich vom Gipfel sich an diese Felswand anlehnend, beginnt ein langer, sehr schmaler und scharfer Grat, der von da an zum Mont des Bovardes führt. Über diesen Grat und über den Gipfel des Mont des Bovardes ziehen sich die Wasserscheidelinie und die Grenze bis zum Grenzstein Nr. 85 in nordnordwestlicher Richtung weiter.
Vom Mont des Bovardes bis zur Dent du Velan
Der Grenzstein Nr. 85 steht auf dem Kamm des Mont des Bovardes, etwa 185 Meter jenseits und nordnordwestlich vom Gipfel, beinahe an demjenigen Punkte, wo der schwach geneigte Grat in einen viel steilern Abhang übergeht. Von diesem Grenzstein an dem letzten, der auf der Wasserscheide steht) wird die Grenze bis zur Dent du Velan durch eine ununterbrochene Linie von Grenzsteinen bezeichnet, welche die Ebene und den kleinen Teich von Ugeon durchschneidet und deren Verlauf folgenden Angaben entspricht.
Grenzstein Nr. 85. Etwa 185 Meter nordnordwestlich vom Gipfel des Mont des Bovardes, auf der Wasserscheide, nahe bei einem Wechsel im Verlauf des Abhanges. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 124 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 85 und 86 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 86. Auf dem vom Mont des Bovardes gegen Plan d’Ugeon sich hinabziehenden Abhang, etwas westlich vom Kamm, nahe an dem Rande, wo ein Wechsel im Verlauf des Abhanges eintritt. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 208 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 86 und 87 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 87. Auf dem Plan d’Ugeon, südöstlich vom Teiche. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 73 Meter. Zwischen den Grenzsteinen 87 und 88 verläuft die Grenze in gerader Linie. Der Stand der Grenzsteine 87 und 88 ist so gewählt worden, dass die sie verbindende gerade Linie den kleinen Teich von Ugeon in zwei beinahe gleiche Hälften teilt, da dieser Teich dazu benutzt werden muss, um die Herden der Einwohner auf beiden Seiten der Grenze zu tränken.
Nr. 88. Inschrift auf einem Felsblock, nahe am Rande und nordwestlich vom Teiche. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 139 Meter. Zwischen den Nummern 88 und 89 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 89. In den Felsen eingegrabene Inschrift, beinahe in der Mitte des Fusses der senkrechten Wand der Dent du Velan, nach Südosten gerichtet. Daneben sieht man die Inschriften nebst dem Kreuz, welche im Jahre 1856 eingegraben wurden. Zwischen Nummer 89 und Nummer 90, welch letztere ebenfalls an der Dent du Velan, aber auf der entgegengesetzten Seite eingegraben ist, wird die Grenze durch die Linie gebildet, die über die mittlere Spitze des Gipfels der Dent du Velan führt.
Diese mittlere Spitze ist nicht bloss Grenzpunkt, sondern auch die Stelle, wo schweizerischerseits das Gebiet der Gemeinde Vouvry aufhört und dasjenige der Gemeinde Saint-Gingolph (Schweiz) beginnt und französischerseits das Gebiet der Gemeinde La Chapelle aufhört und dasjenige von Novel beginnt.
Von der Dent du Velan bis zum Fuss des Nez (bei Haut-de-Morge)
Die Inschrift (Nr. 90), welche an der Nordseite der Dent du Velan eingegraben ist, bezeichnet den Punkt, von dem aus die Grenze in das Becken der Morge übergeht. Unmittelbar unterhalb entspringt ein Bach, welcher eine der Quellen des Wildbaches des Nez bildet. Die Grenzen folgt dem rechten Ufer desselben, führt, immer diesem Ufer nach, zu einem Felsen, welcher Nr. 91 trägt, und erreicht so einen fernen Felsen Nr. 92, worauf sie bis zum Fuss des Nez durch eine Linie von Grenzsteinen bezeichnet wird. Von der Dent du Velan bis zum Fuss des Nez entspricht der Verlauf folgenden Angaben:
Nr. 90. In den Felsen eingegrabene Inschrift, auf der nordwestlichen Wand der Dent du Velan, etwas oberhalb des Ursprungs einer Quelle des Wildbaches des Nez. Entfernung in gerader Linie bis zur folgenden Nummer: etwa 771 Meter. Zwischen den Nummern 90 und 91 wird die Grenze durch das rechte Ufer des Wildbaches des Nez gebildet.
Nr. 91. Inschrift in der senkrechten Wand eines Felsens, welcher zum rechten Ufer des Wildbaches des Nez gehört, etwa 30 Meter oberhalb der Einmündung eines starken linksseitigen Zuflusses. Entfernung in gerader Linie bis zur folgenden Nummer: etwa 185 Meter. Zwischen den Nummern 91 und 92 wird die Grenze durch das rechte Ufer des Wildbaches des Nez gebildet.
Nr. 92. An dem «Sommet des Nez» genannten Orten. Inschrift in der senkrechten Wand eines Felsens, welcher zum rechten Ufer des Wildbaches des Nez gehört. Etwa 18 Meter von da und auf dem andern Ufer ist im Jahre 1856 ein Kreuzzeichen in den obern Teil eines schrägstehenden Felsens eingegraben worden. Entfernung bis zum folgenden Grenzstein: etwa 348 Meter. Zwischen den Nummern 92 und 93 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Grenzstein Nr. 93. Mitten im Rollmaterial des Flusses, an einem Punkte, der jetzt auf der linken Seite des hauptsächlichen Bettes liegt. Etwa 23 Meter nordwestlich von hier ist im Jahre 1856 ein Kreuzzeichen in die waagrechte Oberfläche eines Felsbrockes an ihrem südlichen Endpunkt⁷ eingegraben worden, der am anderen Ende ein zweites kleineres⁸ Kreuz tägt.
Entfernung bis zur folgenden Nummer: etwa 283 Meter. Zwischen den Grenzpunkten 93 und 94 verläuft die Grenze in gerader Linie.
Nr. 94. An dem «Pied des Nez» genannten Punkten; Inschrift in der Wand eines schrägstehenden Felsens, welcher zum rechten Ufer gehört. An dieser Wand sieht man ein im Jahre 1856 eingegrabenes Kreuz.
⁷ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung.
⁸ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung.
Vom Pied des Nez bei Haut-de-Morge bis zur Einmündung der Morge in den Genfersee
Von Nummer 94 an, welche sich beinahe gegenüber von den Sennhütten von Haut-de-Morge befinden, folgt die Grenze dem rechten Ufer der Morge bis zu ihrer Einmündung in den Genfersee, indem sie unterhalb des französischen Dorfes Novel durchführt und das zur Hälfte französische, zur Hälfte schweizerische Dorf Saint-Gingolph durchschneidet.
Der Ausdruck «rechtes Ufer» muss hier in dem Sinne verstanden werden, welcher weiter oben bei Erwähnung des linken Ufers der Eau-Noire und des rechten Ufers der Barberine genau festgestellt worden ist.
Da die Morge einen sehr reissenden Lauf hat, so ändert sie manchmal beim Dorfe Novel ihr Bett bei Anlass von bedeutenden Anschwellungen; aber das alte und das neue Bett haben sich bis jetzt nur in beinahe unbedeutender Weise voneinander unterschieden, und so wird es auch fernerhin sein. Es ist nicht nötig, etwa nach fernern Anschwellungen danach zu forschen, welches das frühere Bett des Flüsschens war; die Grenze ist und soll immer durch das «rechte Ufer» bezeichnet sein, so wie dasselbe tatsächlich vorhanden ist oder vorhanden sein wird. Die Worte «rechtes Ufer» sind so zu verstehen, wie bereits gesagt worden ist, und die allfälligen unbedeutenden Änderungen des Ufers ziehen die gleichen Änderungen im Verlaufe der politischen Grenze nach sich. Diese Bestimmung hat jedoch wohlverstanden keinerlei Bezug auf das Gemeinde- oder Privateigentum, dessen früher mit der politischen Grenze zusammenfallende Grenzen die gleichen bleiben und bleiben sollen, wie sie durch die schon bestehenden Pläne und andern Urkunden festgestellt worden sind, welches auch vor oder nach den Anschwellungen ihre Lage mit Bezug auf das rechte Ufer der Morge sein mag.
Eine kurze Strecke unterhalb des Dorfes Novel, talabwärts, betritt das Flüsschen ein sehr enges, beinahe schluchtartiges Tal, wo sein stark eingeengtes Bett kaum mehr Änderungen erleiden kann. Auf diesem Teil ihres Laufes nimmt die Morge eine gewisse Anzahl von Zuflüssen auf, darunter von der linken Seite den Bach von Clos Forche, bei dessen Einmündung französischerseits das Gebiet der Gemeinde Novel aufhört und dasjenige von Saint-Gingolph (Frankreich) beginnt.
Die Morge fliesst noch immer in einem sehr engen Tal bis etwa 800 m oberhalb Saint-Gingolph.
Nr. 95. An dem Punkte, wo das Tal sich zu erweitern beginnt, etwa 800 m flussaufwärts von der Moulinbrücke in Saint-Gingolph. – Inschrift in einem auf dem rechten Ufer befindlichen Felsen, an welchem ein langer, von Südosten herstreichender, bewaldeter Bergrücken aufhört.
Zwischen den Nummern 95 und 96 folgt die Grenze dem rechten Ufer der Morge.
Die Morge fliesst hierauf zum Dorf Saint-Gingolph hinunter und teilt dasselbe in zwei Teile; links die französische und rechts die schweizerische Gemeinde gleichen Namens.
Zwei Ableitungen bewirken, dass ein Teil des zu Frankreich gehörenden Wassers dieses Flüsschens auf schweizerisches Gebiet hinübergeht: eine, welche etwa 350 m talabwärts von dem Felsen, welcher die Nummer 95 trägt, angebracht ist, speist die Brunnen der schweizerischen Gemeinde; die andere, im Dorfe selbst, etwas unterhalb der «Pont du Moulin» genannten Brücke, führt Wasser zu einer am Seeufer gelegenen Säge auf der schweizerischen Seite. Diese beiden Ableitungen haben ihre gesetzliche Berechtigung. Die schweizerische Gemeinde und die Eigentümer der Säge haben das Recht, dieselben auszunützen, zu unterhalten und auszubessern. Ausserdem behalten diejenigen Einwohner der schweizerischen Gemeinde Saint-Gingolph, welche ein Anrecht am Wasser der Morge behufs Bewässerung ihrer an dieses Flüsschen anstossenden Güter nachweisen können, die freie Ausübung dieses Rechtes. Allein es darf auf schweizerischem Gebiet ohne Zustimmung der französischen Behörden keine neue Ableitung hergestellt und die bestehenden Ableitungen dürfen nicht in der Weise verändert werden, dass dadurch die Menge des abgeleiteten Wassers merklich vermehrt wird.
Drei Brücken verbinden die beiden Dörfer Saint-Gingolph miteinander: 1. bei der Kirche die Moulinbrücke; 2. an der Simplonstrasse die Hauptbrücke, Brücke von Saint-Gingolph genannt; endlich 3. talabwärts, etwa 45 Meter von der Einmündung die Brücke der Sägemühle. Die drei Brücken gehören ganz zu Frankreich, ebenso ihre Widerlager und der einen Teil des Ufers bildende Boden, auf welchem dieselben ruhen.
Zwischen der Moulinbrücke und der Brücke an der Simplonstrasse befindet sich der Viadukt, auf welchem die Eisenbahn von Annemasse nach Saint-Maurice die Morge überschreitet. Die Grenzscheide zwischen dem schweizerischen und dem französischen Teil der Eisenbahnlinie wird durch die Achse des mittlern Pfeilers des Viadukts gebildet. Über diesen Pfeilern darf keine Verfügung getroffen werden mit Rücksicht auf eine allfällige Zerstörung.
Im Innern des Dorfes Saint-Gingolph wird die Grenzlinie an den Punkten, wo sie den Eisenbahnviadukt und die Simplonstrasse schneidet, duch die Nummern 96 und 97 bezeichnet, entsprechend den nachstehenden Angaben.
Nr. 96. Am Viadukt der Eisenbahn von Annemasse nach Saint-Maurice über die Morge. – Inschrift auf dem nördlichen Trottoir des Viadukts, senkrecht zur Achse des mittleren Pfeilers. Diese Achse entspricht dem rechten Ufer des Flüsschens.
Grenzstein Nr. 97. An der Brücke über die Simplonstrasse, beinahe in der Verlängerungslinie des Brückengeländers auf der flussaufwärts liegenden Seite, senkrecht zum Fusse des Gewölberückens des rechtsseitigen Widerlagers.
Diese Nummer ist die letzte in der Reihe von Grenzsteinen, welche den Verlauf der französisch-schweizerischen Grenze vom Mont Dolent bis zum Genfersee bezeichnen.
Da die Morge Anschwellungen unterworfen ist, welche in ihrem Unterlaufe und insbesondere während ihres Weges durch das Dorf Saint-Gingolph manchmal sehr bedeutenden Schaden verursachen, so sind Korrektions- oder Eindämmungsarbeiten vorauszusehen. Abgesehen von Ausbesserungen an den gegenwärtigen Wuhren können solche Arbeiten nur nach vorgängigem Einverständnis zwischen den beidseitigen Regierungen unternommen werden; jeder der Grenzstaaten trägt die Kosten für die auf seinem Gebietsteile ausgeführten Arbeiten.
Diese Strecke der Grenze hört am Endpunkt des rechten Morgeufers auf, da, wo dieser Fluss sich in den Genfersee ergiesst.
Feedback