Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen am 8. April 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2005 (Stand am 1. September 2005)
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),
vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,
in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen,
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Definitionen
Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
–
« die ersuchende Vertragspartei » bezeichnet eine der Vertragsparteien, die an die andere Vertragspartei den Antrag richtet, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet ihres Staates zu übernehmen;
–
« die ersuchte Vertragspartei » bezeichnet eine der Vertragsparteien, die von der ersuchenden Vertragspartei den Antrag erhält, eine Person mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei zu übernehmen;
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« Ausländer » bezeichnet jede Person, die einem anderen Staat angehört als der Schweiz oder Georgien oder die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
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« Aufenthaltsbewilligung » bezeichnet einen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel, der im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführt ist. Als Aufenthaltsbewilligung gilt weder ein Visum noch die Möglichkeit, sich während eines hängigen Asylverfahrens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, noch eine Bewilligung für den Aufenthalt während eines Wegweisungsverfahrens.
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn gemäss dem Durchführungsprotokoll nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den rückzuübernehmenden Personen unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Voraussetzungen wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 3 Rückübernahme von Ausländern
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jeden Ausländer, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht mehr erfüllt und zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch jeden in Absatz 1 genannten Au s länder später wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn nachg e wiesen wird, dass diese Person zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus verfügte.
Art. 4 Fristen
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet Rückübernahmegesuche unve r züglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft unverzüglich, spätestens aber inne r halb von 45 Tagen sämtliche Vorbereitungen, die für die Rückkehr von Personen, deren Rückübernahme gutgeheissen wurde, erforderlich sind. Auf Wunsch der ersuche n den Vertragspartei kann diese Frist so weit verlängert werden, wie für die Erfüllung rechtl i cher Erfordernisse und die Bewältigung praktischer Schwierigkeiten nötig ist. Die zuständigen Behörden beider Ve r tragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den endgültigen Überg a betermin.
(3) Wird nachgewiesen, dass ein Ausländer sich länger als zwei Jahre ununterbr o chen widerrechtlich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufgehalten hat, kann diese Vertragspa r tei kein Rückübernahmegesuch mehr stellen.
Art. 5 Durchbeförderung
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Ausländern unter behördlicher Kontrolle (nachstehend «Durchbeförderung» genannt), sofern die Übernahme in anderen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet ist. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertragspartei kein Transitvisum auszustellen.
(2) Die Durchbeförderung von Ausländern nach Absatz 1 wird nicht beantragt und wird abgelehnt:
a) wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffenden Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht oder dass ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung gefährdet ist; oder
b) wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
(3) Durchbeförderungsgesuche werden schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuchs sind im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens festgelegt.
(4) Weist die ersuchte Vertragspartei ein Durchbeförderungsgesuch ab, weil die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Absatz 2 anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass Absatz 2 anwendbar ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person zurück.
Art. 6 Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übe r mitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internation a len Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beac h ten:
a) Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen.
b) Auf Anfrage hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten zu informieren.
c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Daten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergeleitet werden.
d)
Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu verg e wissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem nationalen Recht für die Datenübermittlung gelten. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
e)
Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin gemäss dem nationalen Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, über die Übermit t lung von sie betreffenden Daten und über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
f)
Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren.
g) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Jede Vertragspartei muss die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe schützen.
(2) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu übe r mitteln sind, dürfen ausschlies s lich betreffen:
a)
die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
b)
die Identitätskarte, den Reisepass, sonstige Identitätsausweise und Reise dokumente, Laissez-passer oder Kopien der vorgenannten Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus ste l lungsort usw.) ;
c) sonstige Informationen, wie Fingerabdrücke und Fotografien, die benötigt werden, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäss diesem Abkommen erfüllt sind;
d) Zwischenaufenthalte und Reisewege .
Art. 7 Kosten
Alle Transport- und Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückübe r nahme und der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaats entstehen, trägt die ers u chende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführungsbestimmungen
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander den Namen und die Adresse der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörde mit und übermitteln einander eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme und Durchbeförderung vorgenommen wird.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen, welche die in Absatz 1 genannten Angaben betreffen.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf
a)
die Verfahren für den Informationsaustausch und die Durchführung der Rückübernahme;
b)
die für die Durchführung der Rückübernahme erforderlichen Dokumente und Info r mationen;
c)
die Modalitäten der Kostenbegleichung gemäss Artikel 7 dieses Abko m mens;
sind im Protokoll, das ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist, festg e legt.
(4) Änderungen des Protokolls können zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Innen- und Justizministerium von Georgien schriftlich vereinbart werden.
Art. 9 Grundsätze der guten Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens.
(2) Um die Durchführung der Rückübernahme und der Durchbeförderung zu erleichtern, unterstützen sie sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben, und unterrichten einander regelmässig über die Einreisevoraussetzungen für Ausländer.
(3) Aufgrund der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, dass zwischen ihnen ein Informationsaustausch und ein Dialog über alle wichtigen Migrationsfragen stattfindet.
(4) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form bereinigt.
Art. 10 Operationelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Mittel in folgenden Belangen gegenseitig zu unterstützen:
a) Austausch von Informationen sowie Ermittlung von Programmen und Aktivitäten, die technische Unterstützung und operationelle Zusammenarbeit mit einschliessen;
b) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Bereichen Menschenschmuggel und -handel, Rechte des Kindes und grenzüberschreitende Kriminalität;
c) Zusammenarbeit bei der Wiedereingliederung von Personen, die nach Georgien zurückkehren;
d) Verbesserung der Fähigkeiten zur Steuerung der regulären Migration, insbesondere mit dem Ziel, die irreguläre Migration zu vermindern.
Art. 11 Expertensitzungen
Zur Umsetzung dieses Abkommens werden Expertensitzungen organisiert, an denen Vertreter beider Vertragsparteien teilnehmen. Solche Sitzungen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.
Art. 12 Andere Verpflichtungen
Von diesem Abkommen unberührt bleiben andere Verpflichtungen der Vertragsparteien nach internationalem Recht, insbesondere die Verpflichtungen aufgrund der internationalen Abkommen über den Schutz der Menschenrechte und über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie über die Auslieferung, Rückübernahme und Durchbeförderung.
Art. 13 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder Sicherheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendi e rung ist der anderen Ve r tragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 14 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.
Art. 15 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten bekannt geben.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.
Unterschriften
Geschehen zu Helsinki, am 8. April 2005, in zwei Urschriften in englischer und georgischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist die englische Fassung massgebend.
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Durchführungsprotokoll
1 Zu Artikel 2 des Abkommens:
1.1 Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage:
–
einer gültigen Identitätskarte;
–
eines gültigen Reisepasses.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere durch folgende Dokumente oder Kopien davon oder durch nachstehende andere Informationen glaubhaft gemacht :
– eines der in Ziffer 1.1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
–
ein Passersatzdokument (z. B. Laissez-passer);
–
Identitätskarten, welche die Zugehörigkeit zur Schweizer Armee oder zum georgischen Militär belegen;
–
Führerausweise;
–
Geburtsurkunden;
–
Seemannsbücher;
–
Zeugenaussagen;
–
Angaben der betreffenden Person;
–
persönliche Erklärungen;
– die Sprache der betreffenden Person (z. B. von Sprachexperten oder Konsulatsbeamten erstelltes Sprachgutachten);
– Vergleich von Fotografien oder Fingerabdrücken, die in den Karteien der anderen Vertragspartei gespeichert sind.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit als erwiesen, sofern die ersuchte Vertragspartei nichts dagegen einwendet.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei es als erwiesen erachtet, dass die betreffende Person die massgebende Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 2 Abs. 1 und 2 des Abkommens), übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Angaben zu dieser Person:
a)
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b)
Geburtsdatum und -ort;
c)
letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat der Person;
d)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Re i sedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine F o tokopie des Reis e dokuments.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend und schriftlich mitgeteilt.
1.4 Ist die betreffende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt oder, in Ausnahmefällen, wenn diese Person im Staat der ersuchten Vertragspartei ein Gesundheitsrisiko darstellt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich Fotokopien vorhandener Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1.5 Wenn die Staatsangehörigkeit anhand der vorgelegten Dokumente und Informationen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei eine Befragung oder Anhörung der betreffenden Personen durch, um ihre Staatsangehörigkeit und Identität festzustellen, damit anschliessend die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt werden können.
1.6 Wenn sich bei der Befragung oder Anhörung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit und Identität nicht feststellen lassen, kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei an einer zentralen Anhörung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teilnehmen, damit nach deren Feststellung die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt werden können.
1.7 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die Organisation, die Kriterien und die Modalitäten dieser zentralen Anhörungen fest und bestimmen die Sachverständigen.
2 Zu Artikel 3 des Abkommens:
2.1 Jedes Rückübernahmegesuch nach Artikel 3 des Abkommens (Ausländer) hat folgende Angaben über die betreffende Person zu enthalten:
a)
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b)
Geburtsdatum und -ort;
c)
Staatsangehörigkeit;
d)
letzte bekannte Wohnadresse im Staat der ersuchten Vertragspartei;
e)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Re i sedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine F o tokopie des Reised o kuments.
2.2 Der Aufenthalt wird mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
a) im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – gültige Niederlassungsbewilligung, ausgestellt von einer kantonalen Fremdenpolizeibehörde;
– gültiges Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Convention Travel Document);
– gültiger Pass für Ausländer.
b) im Hoheitsgebiet von Georgien: – gültige Aufenthaltsbewilligung für Ausländer mit dauerndem Aufenthalt;
– gültige Aufenthaltsbewilligung für Staatenlose mit dauerndem Aufenthalt;
– gültiger Flüchtlingsausweis.
2.3 Ziffer 1.2 dieses Protokolls gilt ebenso für die Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthalts. In diesem Fall erfolgt die Rückübernahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch innerhalb von 30 Tagen.
¹ SR 0.142.30
3 Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Rückübernahmegesuchs bei der ersuchten Vertragspartei.
4 Zu Artikel 5 des Abkommens:
4.1 Das Durchbeförderungsgesuch muss folgende Angaben über die betreffende Person enthalten:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit ;
d) letzte bekannte Wohnadresse im Zielstaat;
e) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Re i sedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine F o tokopie des Reis e dokuments.
4.2 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzugeben, ob bei der betreffenden Person besondere Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind oder ob sie auf medizinische oder andere Betreuung angewiesen ist.
4.3 Das Durchbeförderungsgesuch ist schriftlich zu stellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuchs.
4.4 Stimmt die ersuchte Vertragspartei dem Gesuch zu, muss die Durchbeförderung innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens erfolgen.
4.5 Der genaue Zeitpunkt und die Modalitäten der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart.
5 Zu Artikel 7 des Abkommens:
Die Kosten nach Artikel 7 des Abkommens begleicht die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt durch Überweisung auf das Bankkonto der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
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