Verordnung betreffend die Ausführung des Artikels 62 des BG vom 28. September 1923 über das Schiffsregister
26. Dezember 1924 Verordnung betreffend die Ausführung des Artikels 62 des BG vom 28. September
1923 über das Schiffsregister Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1
Zur Untersuchung und Bestrafung von Verletzungen der in den Artikeln 7, 10, 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister [SR 747.11] vorgeschriebenen Anmeldungspflicht wird der Polizeirichter als zuständig erklärt.
Art. 2
Das Verfahren richtet sich nach den für Polizeiübertretungen geltenden Vorschriften.
Art. 3
Der Schiffsregisterführer (Grundbuchverwalter) hat, vorgängig einer Anzeige, den Anmeldungspflichtigen auf allfällige Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen. Er ist berechtigt, dem Pflichtigen zur Erfüllung seiner Pflicht eine angemessene Frist einzuräumen.
Art. 4
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in üblicher Weise bekanntzumachen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 26. Dezember 1924 Tschumi Rudolf
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