Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Stoc... (0.231.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 3

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 Artikel 22–38 in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1970 (Stand am 5. Mai 2006) ¹ AS 1970 649 ; BBl 1968 II 897 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Die Schweiz hat nur die Art. 22–38 der Übereinkunft ratifiziert, nicht aber die Art. 1–21 und das Protokoll. Erstere sind für die Schweiz noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Paris 1971 revidierten Fassung ( SR 0.231.15 Art. 32 Abs. 1) nicht beigetreten sind. ⁴ Art. 1 Ziff. 3 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 )
Die Verbandsländer,
gleichermassen vom Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen,
haben beschlossen, die am 9. September 1886⁵ in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896⁶ in Paris vervollständigte, am 13. November 1908⁷ in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte, am 2. Juni 1928⁸ in Rom revidierte und am 26. Juni 1948⁹ in Brüssel revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
⁵ [ AS 10 219 ] ⁶ [ AS 16 611 ] ⁷ [BS 11 931 945] ⁸ SR 0.231.12 ⁹ SR 0.231.13
Art. 1
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.
Art. 2
1)  Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch‑musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten, Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.
2)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.
3)  Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.
4)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.
5)  Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.
6)  Die oben genannten Werke geniessen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.
7)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4) bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.
8)  Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.
Art. 2 bis
1)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschliessen.
2)  Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen und andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit übertragen werden und in den Fällen des Artikels 11bis Absatz 1) öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benützung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.
3)  Der Urheber geniesst jedoch das ausschliessliche Recht, seine in den Absätzen 1 und 2 genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.
Art. 3
1)  Auf Grund dieser Übereinkunft sind geschützt:
a) die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke;
b) die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen.
2)  Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angehören.
3)  Unter «veröffentlichten Werken» sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musika­lischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines Filmwerkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.
4)  Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von dreissig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.
Art. 4
Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt:
a) die Urheber von Filmwerken, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat;
b) die Urheber von Werken der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder von Werken der graphischen und plastischen Künste, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind.
Art. 5
1)  Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
2)  Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
3)  Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines auf Grund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
4)  Als Ursprungsland gilt:
a) für die zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren;
b) für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses letzte Land;
c) für die nichtveröffentlichten oder die zum ersten Mal in einem verbandsfremden Land veröffentlichten Werke, die nicht gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, das Verbandsland, dem der Urheber angehört; jedoch ist Ursprungsland, i) wenn es sich um Filmwerke handelt, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat, dieses Land und,
ii) wenn es sich um Werke der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder um Werke der graphischen und plastischen Künste handelt, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind, dieses Land.
Art. 6
1)  Wenn ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung.
2)  Keine nach Absatz 1 festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.
3)  Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Ländern angehörenden Urheber unterworfen werden. Der Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit.
Art. 6 bis
1)  Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.
2)  Die dem Urheber nach Absatz 1) gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz 1) gewährten Rechte nach dem Tode des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, dass einzelne dieser Rechte nach dem Tode des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben.
3)  Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.
Art. 7
1)  Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.
2)  Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt, vorzusehen, dass die Schutzdauer fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, fünfzig Jahre nach der Herstellung.
3)  Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer fünfzig Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1). Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1). Die Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber seit fünfzig Jahren tot ist.
4)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Schutzdauer für Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen.
5)  Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den Absätzen 2), 3) und 4) vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder dem in die­sen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, doch wird die Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, das auf den Tod oder das genannte Ereignis folgt.
6)  Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.
7)  Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom¹⁰ dieser Übereinkunft gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation beizubehalten.
8)  In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.
¹⁰ SR 0.231.12
Art. 7 bis
Die Bestimmungen des Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet werden.
Art. 8
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.
Art. 9
1)  Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen das ausschliessliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
2)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
3)  Jede Aufnahme auf einen Bild‑ oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.
Art. 10
1)  Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs‑ und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.
2)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild‑ oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.
3)  Werden Werke nach den Absätzen 1) und 2) benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.
Art. 10 bis
1)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung, die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird.
2)  Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Wege der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlaufe des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
Art. 11
1)  Die Urheber von dramatischen, dramatisch‑musikalischen und musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben: 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.
2)  Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch‑musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Art. 11 bis
1)  Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben: 1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern, 2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird, 3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
2)  Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1) erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
3)  Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine nach Absatz 1) gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild‑ oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild‑ oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, dass die Bild‑ oder Tonträger auf Grund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
Art. 11 ter
1)  Die Urheber von Werken der Literatur geniessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben: 1. den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschliesslich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung des Vortrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.
2)  Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Art. 12
Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.
Art. 13
1)  Jedes Verbandsland kann für seinen Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschliessliche Recht des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartiger Vorbehalte und Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.¹¹
2)  Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland nach Artikel 13 Absatz 3) der am 2. Juni 1928¹² in Rom und am 26. Juni 1948¹³ in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes vervielfältigt werden.
3)  Tonträger, die nach den Absätzen 1) und 2) hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.
¹¹ Für die Schweiz siehe das Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 ( SR 231.1 ).
¹² SR 0.231.12
¹³ SR 0.231.13
Art. 14
1)  Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschliessliche Recht, zu erlauben: 1. die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke, 2. die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke.
2)  Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.
3)  Artikel 13 Absatz 1) ist nicht anwendbar.
Art. 14 bis
1)  Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk geniesst die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerkes einschliesslich der in Artikel 14 genannten Rechte.
2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.
b) In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerkes geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerkes nicht widersetzen.
c) Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstabens b) die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muss, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslandes geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerkes seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslandes, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, dass diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muss. Die Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.
d) Als «gegenteilige oder besondere Vereinbarung» gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten ist.
3)  Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz 2 Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerkes geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes 2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.
Art. 14 ter
1)  Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber – oder nach seinem Tode die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstückes nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
2)  Der im Absatz 1) vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
3)  Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.
Art. 15
1)  Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.
2)  Als Hersteller des Filmwerkes gilt mangels Gegenbeweises die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
3)  Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter Absatz 1) fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.
4) a) Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber Angehöriger eines Verbandslandes ist, kann die Gesetzgebung dieses Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu machen.
b) Die Verbandsländer, die nach dieser Bestimmung eine solche Bezeichnung vornehmen, notifizieren dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung, in der alle Angaben über die bezeichnete Behörde enthalten sein müssen. Der Generaldirektor teilt diese Erklärung allen anderen Verbandsländern unverzüglich mit.
Art. 16
1)  Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
2)  Die Bestimmungen des Absatzes 1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
3)  Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
Art. 17
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht beeinträchtigen, durch Massnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
Art. 18
1)  Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.
2)  Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
3)  Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.¹⁴
4)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.
¹⁴ Für die Schweiz siehe Art. 80 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 1992 ( SR 231.1 ).
Art. 19
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.
Art. 20
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.
Art. 21
1)  Besondere Bestimmungen für die Entwicklungsländer sind in einem Protokoll mit dem Titel « Protokoll betreffend die Entwicklungsländer » enthalten.
2)  Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c), ist das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer Bestandteil dieser Übereinkunft.
Art. 22
1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum¹⁵ (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 22 bis 26 nicht gebunden sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdien­lichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;
iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung;
v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres‑Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbandes;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) beschliesst Änderungen der Artikel 22 bis 26;
xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben;
xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte aus.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
g) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
¹⁵ SR 0.230
Art. 23
1)  Die Versammlung hat einen Exekutivausschuss.
2) a) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Ausserdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuss.
b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
3)  Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
4)  Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbandes errichtet werden könnten.
5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
6) a) Der Exekutivausschuss
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Dreijahres‑Haus­haltsplans des Verbandes;
iii) stellt im Rahmen des Programms und des Dreijahres‑Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf;
iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
7) a) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.
b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.
8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
9)  Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.
10)  Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 24
1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹⁶ vereinigten Büros des Verbandes tritt.
b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbandes.
c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt den Verband.
2)  Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen.
3)  Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.
4)  Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts.
5)  Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts.
6)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 22 bis 26 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
8)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
¹⁶ SR 0.232.04
Art. 25
1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:

Klasse I

25

Klasse II

20

Klasse III

15

Klasse IV

10

Klasse V

5

Klasse VI

3

Klasse VII

1

b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.
d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbandes, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.
6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuss.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 26
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Art. 27
1)  Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
2)  Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
3)  Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis 26 massgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Übereinkunft mit Einschluss des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer der Einstimmigkeit.
Art. 28
1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt i) auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer oder
ii) auf die Artikel 22 bis 26.
c) Wenn ein Verbandsland das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer schon gemäss Artikel 5 dieses Protokolls gesondert angenommen hat, kann sich seine gemäss Buchstabe b) Ziffer i) abgegebene Erklärung nur auf die Artikel 1 bis 20 beziehen.
d) Jedes Verbandsland, das gemäss Buchstaben b) und c) eine der dort bezeichneten beiden Gruppen von Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgeschlossen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Gruppe von Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.
2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer treten die Artikel 1 bis 21 und das genannte Protokoll für die ersten fünf Verbandsländer, die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
b) Die Artikel 22 bis 26 treten für die ersten sieben Verbandsländer, die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der siebenten solchen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Bestimmungen nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des Absatzes 1) Buchstabe b) treten die Artikel 1 bis 26 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäss Absatz 1) Buchstabe d) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinter­legung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
d) Die Anwendung des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer gemäss dessen Artikel 5 ist vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an zulässig.
3)  Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 27 bis 38 in Kraft, sobald eine der beiden in Absatz 1) Buchstabe b) bezeichneten Gruppen von Bestimmungen für dieses Land gemäss Absatz 2) Buchstabe a), b) oder c) in Kraft tritt.
Art. 29
1)  Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
2) a) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder früher hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bestimmungen gemäss Artikel 28 Absatz 2) Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten; jedoch ist ein solches Land,
i) wenn die Artikel 1 bis 21 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 1 bis 20 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft¹⁷ gebunden;
ii) wenn die Artikel 22 bis 26 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 21 bis 24 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft gebunden.
Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer Gruppe von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstabens a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
3)  Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den General­direktor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
¹⁷ SR 0.231.13
Art. 30
1)  Vorbehaltlich der gemäss dem folgenden Absatz, den Artikeln 28 Absatz 1) Buchstabe b) und 33 Absatz 2) sowie dem Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.
2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es dies bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklärt.
b) Jedes verbandsfremde Land kann beim Beitritt zu dieser Fassung der Übereinkunft erklären, dass es wenigstens vorläufig den Artikel 8 betreffend das Übersetzungsrecht durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896¹⁸ in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen. Jedes Verbandsland kann hinsichtlich des Übersetzungsrechtes für Werke, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.
c) Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den General­direktor gerichtete Notifikation zurückziehen.
¹⁸ [ AS 10 219 , 16 611 ; BS 11 931 945]
Art. 31
1)  Jedes Land kann in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.
2)  Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
3) a) Jede in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäss Absatz 1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäss Absatz 1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.
b) Jede Notifikation gemäss Absatz 2) wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
Art. 32
1)  Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886¹⁹ und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft²⁰. Die früheren Fassungen bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht gemäss Satz 1 ersetzt, unter den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten.
2)  Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes 3) im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen
i) die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet und
ii) befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand anzupassen.
3)  Die Länder, die bei der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung einzelne oder alle der durch das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zugelassenen Vorbehalte gemacht haben, können diese Vorbehalte in ihren Beziehungen zu den anderen Verbandsländern anwenden, die nicht Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft sind, oder die, obwohl sie Vertragspartei sind, eine Erklärung gemäss Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) abgegeben haben, vorausgesetzt, dass diese Länder die Anwendung der genannten Vorbehalte zugelassen haben.
¹⁹ [ AS 10 219 , 16 611 ; BS 11 931 945]
²⁰ SR 0.231.12 /.13
Art. 33
1)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs²¹ zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
2)  Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz 1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz 1 nicht anwendbar.
3)  Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
²¹ SR 0.193.501
Art. 34
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.
Art. 35
1)  Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
2)  Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den General­direktor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
4)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.
Art. 36
1)  Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
2)  Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Art. 37
1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend.
2)  Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe d) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 31.
Art. 38
1)  Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor.
2)  Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 22 bis 26 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation²² an, die in den Artikeln 22 bis 26 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
3)  Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.
4)  Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.
²² SR 0.230

Protokoll betreffend die Entwicklungsländer

Art. 1
Jedes Land, das nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, das diese Fassung der Übereinkunft, deren Bestandteil dieses Protokoll ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ausserstande sieht, unverzüglich den Schutz aller in dieser Fassung vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei der Ratifikation oder dem Beitritt mit Einschluss des Artikels 21 dieser Fassung beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass es während der ersten zehn Jahre, in denen es Vertragspartei dieser Fassung ist, einzelne oder alle der folgenden Vorbehalte in Anspruch nimmt:
a) Es ersetzt die in Artikel 7 Absätze 1), 2) und 3) dieser Übereinkunft vorgesehene Frist von fünfzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als fünfundzwanzig Jahre sein darf, und die in Absatz 4) des genannten Artikels vorgesehene Frist von fünfundzwanzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als zehn Jahre sein darf.
b) Es ersetzt Artikel 8 dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen: i) Die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst geniessen in den anderen Ländern als dem Ursprungsland ihrer Werke während der Dauer des Schutzes ihrer Originalwerke das ausschliessliche Recht, diese zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben. Das ausschliessliche Übersetzungsrecht erlischt jedoch, wenn der Urheber davon innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes nicht Gebrauch gemacht hat, indem er in einem der Verbandsländer eine Übersetzung in die Sprache, für die der Schutz beansprucht wird, veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen.
ii) Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist in diesem Land keine Übersetzung des Werkes in die Landes‑, Amts- oder Regionalsprache oder in eine dieser Sprachen dieses Landes durch den Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landes‑, Amts‑ oder Regionalsprachen zu übersetzen, in der es noch nicht veröffentlicht worden ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts zur Übersetzung und zur Veröffentlichung der Übersetzung einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn eine Übersetzung in die betreffende Sprache in diesem Land zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
iii) Hat der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Übersetzungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.
iv) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Übersetzung des Werkes zu gewährleisten.
v) Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Urhebers müssen auf allen Exemplaren der veröffentlichten Übersetzung abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe der Übersetzung innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine der Landes‑, Amts‑ oder Regionalsprachen dieses Landes ist, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
vi) Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.
vii) Macht jedoch der Urheber von dem nach Ziffer i) gewährten Recht innerhalb der Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber seine Übersetzung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare der Übersetzung dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.
viii) Macht der Urheber von dem ihm nach Ziffer i) gewährten Recht inner­halb der Frist von zehn Jahren keinen Gebrauch, so erlischt die für die nichtausschliessliche Lizenz vorgesehene Vergütungspflicht für jede Benützung nach Ablauf dieser Frist.
ix) Geniesst der Urheber in einem Land das ausschliessliche Übersetzungsrecht, weil er dort eine Übersetzung seines Werkes innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen, sind jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle Ausgaben dieser erlaubten Übersetzung vergriffen, so kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Übersetzung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern ii) bis vi) genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vii).
c) Es wendet Artikel 9 Absatz 1) dieser Übereinkunft vorbehaltlich folgender Bestimmungen an: i) Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist das Werk in diesem Land nicht in der Originalfassung, in der es geschaffen wurde, durch den Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Rechts zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn das Werk in der Originalfassung in diesem Land zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
ii) Hat der Antragsteller den Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Vervielfältigungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Vervielfältigungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.
iii) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Vervielfältigung des Werkes zu gewährleisten.
iv) Der Originaltitel und der Name des Urhebers des Werkes müssen auf allen veröffentlichten Vervielfältigungsstücken abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zulässig, wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
v) Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.
vi) Macht jedoch der Urheber von dem Recht, sein Werk zu vervielfältigen, selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber sein Werk in der Originalfassung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare des Werkes dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.
vii) Wenn der Urheber sein Werk in einem Land in der Originalfassung veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle erlaubten Ausgaben in der Originalfassung vergriffen sind, kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern i) bis v) genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vi).
d) Es ersetzt Artikel 11bis Absätze 1) und 2) dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen: i) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, die Rundfunksendung ihrer Werke sowie die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dieser Werke zu erlauben, wenn diese Wiedergabe Erwerbszwecken dient.
ii) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Ziffer i) erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
e) Es behält sich das Recht vor, ausschliesslich zu Unterrichts‑, Studien‑ und Forschungszwecken auf allen Gebieten der Erziehung den Schutz der Werke der Literatur und Kunst unter der Voraussetzung einzuschränken, dass durch die innerstaatliche Gesetzgebung geeignete Vorschriften erlassen werden, um dem Urheber eine Vergütung sicherzustellen, die den für inländische Urheber geltenden Grundsätzen entspricht; die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung unterliegen den innerstaatlichen Devisenbestimmungen. Die Exemplare eines Werkes, das in Anwendung von Vorbehalten veröffentlicht worden ist, die auf Grund dieses Absatzes in Anspruch genommen worden sind, dürfen zu den oben genannten Zwecken in ein anderes Verbandsland eingeführt und dort verkauft werden, sofern dieses Land gleichfalls von den erwähnten Vorbehalten Gebrauch gemacht hat und die Einfuhr und den Verkauf nicht verbietet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Einfuhr der Exemplare in ein nicht von diesem Protokoll begünstigtes Verbandsland und der Verkauf in diesem Verbandsland ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte verboten.
Art. 2
Jedes Land, das einzelne oder alle der nach Artikel 1 dieses Protokolls in Anspruch genommenen Vorbehalte nicht mehr aufrechtzuerhalten braucht, hat diese durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückzuziehen.
Art. 3
Jedes Land, das nach Artikel 1 dieses Protokolls Vorbehalte in Anspruch genommen hat und das sich bei Ablauf der vorgesehenen Frist von zehn Jahren auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse noch ausserstande sieht, die nach Artikel 1 in Anspruch genommenen Vorbehalte zurückzuziehen, kann einzelne oder alle Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem es die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt.
Art. 4
Wird ein Land nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr als Entwicklungsland angesehen, so notifiziert der Generaldirektor dies dem betreffenden Land und allen anderen Verbandsländern. Nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren seit dieser Notifizierung ist das genannte Land nicht mehr berechtigt, irgendeinen nach diesem Protokoll in Anspruch genommenen Vorbehalt aufrechtzuerhalten.
Art. 5
1)  Jedes Verbandsland kann nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft jederzeit, bevor es durch die Artikel 1 bis 21 dieser Übereinkunft und durch dieses Protokoll gebunden ist, erklären,
a) sofern es sich um ein unter Artikel 1 dieses Protokolls fallendes Land handelt, dass es die Bestimmungen dieses Protokolls auf Werke anzuwenden beabsichtigt, deren Ursprungsland ein Verbandsland ist, das die Anwendung der Vorbehalte dieses Protokolls zulässt, oder
b) dass es die Anwendung dieses Protokolls auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die in dem Zeitpunkt, in dem sie durch die Artikel 1 bis 21 dieser Übereinkunft und dieses Protokoll gebunden werden oder in dem sie eine Erklärung über die Anwendung dieses Protokolls nach Buchstabe a) abgeben, nach diesem Protokoll erlaubte Vorbehalte in Anspruch nehmen.
2)  Die Erklärung muss schriftlich beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 6
Jedes Land, das durch dieses Protokoll gebunden ist und das nach Artikel 31 Absatz 1) dieser Übereinkunft eine Erklärung oder eine Notifikation für Hoheitsgebiete abgegeben hat, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Übereinkunft ihre auswärtigen Beziehungen nicht selbst wahrnehmen und die als in gleichen Verhältnissen befindlich zu betrachten sind wie die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Länder, kann dem Generaldirektor notifizieren, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete anzuwenden ist, und es kann in dieser Notifikation erklären, dass ein solches Hoheitsgebiet einzelne oder alle der in diesem Protokoll zugelassenen Vorbehalte in Anspruch nimmt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Mai 2006

Gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Berner Übereinkunft, revidiert 1971 in Paris (SR  0.231.15 ), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Fidschi

11. Dezember

1971 B

15. März

1972

Pakistan

26. November

1969 B

28. Februar

1970

Tschad

  4. August

1971 B

25. November

1971

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