Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen
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                            1.7.00 - 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.7 Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen (vom 29. Oktober 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
§ 59 Abs. 2 der Verordnung üb
                            er  die  Volksschule  und  die Vorschulstufe  (Volksschulverordnun g)  vom  31.  März  1990,  wonach dispensierte  Schüler  zur  angemessenen  Nacharbeit  verpflichtet  wer den  können,  findet  auf  die  nachfo lgenden  Bestimmungen  Anwen dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Aus religiösen Gründen sind von der Schulpflege zu dispen sieren: a)   Schüler katholischer Konf ession am Tag der Firmung, b)  Schüler  jüdischen  Glaubens  am  Pa ssahfest  (an  vier  Tagen  innert acht  Tagen),  am  Wochenfest  (zwei  Tage),  am  Neujahrsfest  (zwei Tage), am Versöhnungstag und am Laubhüttenfest (an vier Tagen innert neun Tagen), c)   Schüler islamischen Gl aubens am Ramadan bzw. Zuckerfest (drei Tage) und am Opferfest (vier Tage).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Schüler  katholischer  Konfessi on  sind  während  eines  halben Tages am Vortag der fe ierlichen Erstkommunion bzw. der Firmung im Bedarfsfall zu dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Schüler anderer Beke nntnisse sind auf Verlangen der Eltern an hohen Feiertagen zu dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Schüler, deren Eltern als stre nggläubige Juden oder Adven tisten den Sabbat als religiösen Feiertag beachten, sind auf Gesuch am Samstag  von  manuellen  Arbeiten und  Leibesübungen  oder  vom Besuch der Schule zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Schüler  strenggläubiger  moslem ischer  Eltern,  welche  die Pflicht  des  Freitagsgebets  in  der Moschee beachten, sind auf Gesuch der  Eltern  für  den  Zeitraum  des  Ge bets  vom  Besuch  der  Schule  zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 136 . Vom Erziehungsrat erlassen.