Verordnung zum Arbeitsgesetz
1 Verordnung zum Arbeitsgesetz
822.1
1. 7. 10 - 69 Verordnung zum Arbeitsgesetz (vom 23. Oktober 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
4 , beschliesst:
Kantonale
Behörde
§ 1.
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und sei ner Ausführungserlasse is t das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es voll zieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantona lem Recht keine anderen Organe be traut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmerschutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober
2008 zum Schutz vor Passivrauchen
2 und der dazugehörenden Verord nung
3 ein.
5
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge mäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
Rekurs
-
instanzen
§ 2.
Der Rechtsmittelzug richtet sich a. bei Plangenehmigungsve rfügungen ge mäss Art.
7 Abs.
1 Arbeits gesetz
4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubew illigung erteilt worden sind, b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.
Mitteilung
von Straf
-
entscheiden
§ 3.
Nach Abschluss eines Strafver fahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
4 oder seiner Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerich tsbehörden der Volkswirtschafts direktion den Straf- oder Si stierungsentscheid mit.
2
822.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung zum Arb eitsgesetz vom
27. Januar 1966 aufgehoben.
1 OS 57, 325 .
2 SR 818.31 .
3 SR 818.311 .
4 SR 822.11 .
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 303 ; ABl 2010, 1127 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
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