Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die ei... (0.632.401.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind

Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten am 1. Januar 1973 (Stand am 20. März 2001) ¹ AS 1972 3284 ; BBl 1972 II 653 ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 ( AS 1972 3111 ).
Art. 1
Die Schweiz kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerlässlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.
Die Schweiz wendet diese Regelung derart an, dass die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Art. 2 ³
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens⁴ sind der in Artikel 1 fest­gelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt:

Nummer
des schweizerischen
Zolltarifs

Warenbezeichnung

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch
raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

–  pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex

2091/

–  –  andere:

2099

–  –  –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), zur Herstellung von Seifen
            oder grenzflächenaktiven Stoffen

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade):

–  andere:

ex

9010

–  –  weisse Schokolade, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1806.

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:

ex

1010/
1020

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen,
    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

–  andere Zubereitungen, in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht
    von mehr als 2 kg, oder flüssig, pastenförmig, in Pulverform, granuliert
    oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren
    Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

2091/
2099

–  –  andere

ex

3111/
3290

–  andere, in Form von Tafeln, Stengeln oder Riegeln, in Behältnissen mit
    einem Inhalt von mehr als 1 kg

ex

9011/
9029

–  andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

–  andere:

–  –  Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker
        oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

–  –  –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  –  –  –  Paniermehl:

9021

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

2510.

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

ex

1000/
2000

–  natürliche Phosphate, zu Düngezwecken

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Stein­kohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

1010

–  –  Benzole

2010

–  –  Toluole

3010

–  –  Xylole

4010

–  –  Naphthalin

5010

–  –  andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren
        Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr
        einschliesslich Verluste) bis 250 °C übergehen

6010

–  –  Phenole

9110

–  –  Kreosotöle

9910

–  –  andere

–  zu Feuerungszwecken:

ex

4090

–  –  Naphthalin

ex

5090

–  –  andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren
        Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr
        (einschliesslich Verluste) bis 250°C übergehen

ex

6090

–  –  Phenole

ex

9190

–  –  Kreosotöle

ex

9990

–  –  andere

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoff

0090

–  andere

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle;
anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem
Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

–  –  Benzin sowie seine Fraktionen:

0011

–  –  –  unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt

0012

–  –  –  andere

0013

–  –  White Spirit

0014

–  –  Dieselöl

0015

–  –  Petroleum

0019

–  –  andere

–  zu andern Zwecken:

ex

0021

–  –  Benzin sowie seine Fraktionen:

        –  für die Gaserzeugung und petrochemische Umwandlung sowie zur
            industriellen Feuerung

0022

–  –  White Spirit

0023

–  –  Petroleum

0024

–  –  Heizöle zu Feuerungszwecken

ex

0025

–  –  Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300°C
        übergehen, unvermischt, ausgenommen Paraffinum liquidum in
        pharmazeutischer Qualität

0026

–  –  Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300°C
        übergehen, vermischt

0027

–  –  Mineralschmierfett

0029

–  –  andere Destillate und Produkte

2809.

Diphosphorpentoxid; Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex

2000

–  Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

    –  Phosphorsäure, zu Düngezwecken

2814.

Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung (Salmiakgeist):

ex

1000

–  Ammoniak, wasserfrei, zu Düngezwecken

ex

2000

–  Ammoniak, in wässeriger Lösung (Salmiakgeist), zu Düngezwecken

2827.

Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide;
Jodide und Oxyjodide:

ex

1000

–  Ammoniumchlorid, zu Düngezwecken

2834.

Nitrite; Nitrate:

–  Nitrate:

ex

2100

–  –  des Kaliums, zu Düngezwecken

ex

2900

–  –  andere:

        –  des Magnesiums und des Calciums, zu Düngezwecken

2835.

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate und
Polyphosphate:

–  Phosphate:

ex

2400

–  –  Kaliumphosphat, zu Düngezwecken

ex

2500

–  –  Calciumhydrogenortophosphat (Dicalciumphosphat), zu
        Düngezwecken

ex

2600

–  –  andere Calciumphosphate, zu Düngezwecken

ex

2900

–  –  andere, zu Düngezwecken

–  Polyphosphate:

ex

3900

–  –  andere, zu Düngezwecken

2836.

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsbliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat:

ex

4000

–  Kaliumcarbonate, zu Düngezwecken

2842.

Andere Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

–  Doppelsilicate oder komplexe Silicate

ex

1090

–  –  andere:

        –  Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung
            von Textilwaschmitteln

–  andere:

ex

9090

–  –  andere:

        –  Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung
            von Textilwaschmitteln

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische:

–  gesättigt:

–  –  andere als gasförmige:

1091

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  ungesättigt:

–  –  1.3-Butadien und Isopren:

–  –  –  Isopren:

2421

–  –  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere:

–  –  –  andere als gasförmige:

2991

–  –  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

2902.

Kohlenwasserstoffe, cyclische:

–  alicyclische:

–  –  Cyclohexan:

1110

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere:

1910

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Benzol:

2010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Toluol:

3010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Xylole:

–  –  o-Xylol:

4110

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  m-Xylol:

4210

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  p-Xylol:

4310

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  Xylol-Isomerengemische:

4410

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Ethylbenzol:

6010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Cumol:

7010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  andere:

9010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  gesättigte einwertige Alkohole:

–  –  Methanol (Methylalkohol):

1110

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):

1210

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere Butanole:

1410

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere:

1510

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere:

1610

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

ex

1690

–  –  –  andere:

            –  Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
                Stoffen

ex

1700

–  –  Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und
        Octadecan-1-ol (Stearylalkohol):

        –  Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
            Stoffen

–  –  andere:

1910

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

ex

1990

–  –  –  andere:

            –  Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
                Stoffen

–  ungesättigte einwertige Alkohole:

–  –  acyclische Terpenalkohole:

2210

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere:

2910

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  –  andere:

ex

2999

–  –  –  –  andere:

                –  Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächen-
                    aktiven Stoffen

2907.

Phenole; Phenolalkohole:

–  einwertige Phenole:

ex

1300

–  –  Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse,
        zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex

1500

–  –  Naphthole und ihre Salze, zur Herstellung von Seifen oder grenz-
        flächenaktiven Stoffen

–  –  andere:

ex

1990

–  –  –  andere, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex

3000

–  Phenolalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
    Stoffen

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  acyclische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  –  andere:

1910

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  alicyclische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  aromatische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

3010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Etheralkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  –  Monomethylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4210

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4310

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4410

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  –  andere:

4910

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder
    Nitrosoderivate:

5010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

–  Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen‑,
    Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

6010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

2910.

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit drei Atomen im Ring, und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

ex

1000

–  Oxiran (Ethylenoxid), zur Herstellung von Seifen oder
    grenzflächenaktiven Stoffen

2915.

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  Buttersäuren, Valeriansäuren, ihre Salze und Ester:

ex

6090

–  –  andere:

        –  Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
            Stoffen

–  Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

ex

7090

–  –  andere:

        –  Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
            Stoffen

–  andere:

ex

9090

–  –  andere:

        –  Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
            Stoffen

        –  Monocarbonsäureester zur Herstellung von synthetischen
            Schmiermitteln

2916.

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride,
    Halogenide,Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

–  –  Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester:

ex

1590

–  –  –  andere:

            –  Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
                Stoffen

–  –  andere:

ex

1990

–  –  –  andere:

            –  Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven
                Stoffen

2917.

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide,
    Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

ex

1200

–  –  Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

        –  Adipinsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

2922.

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion:

–  Aminosäuren und ihre Ester, ausgenommen solche mit unterschiedlichen
    Sauerstofffunktionen; Salze dieser Erzeugnisse:

–  –  andere:

ex

4990

–  –  –  andere:

            –  Nitrilotriacetat, zur Herstellung von Textilwaschmitteln

2933.

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als
Heteroatom(e):

ex

4000

–  Verbindungen mit einer Chinolin- oder Isochinolinringstruktur
    (auch hydriert) ohne andere Kondensation:

    –  Antibiotisch wirkende Substanzen

–  Verbindungen, deren Struktur einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder
    einen Piperazinring enthält:

–  –  andere:

ex

5910

–  –  –  Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b:

            –  Antibiotisch wirkende Substanzen

–  andere:

ex

9010

–  –  Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b:

        –  Antibiotisch wirkende Substanzen

2934.

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen:

–  andere:

ex

9020

–  –  Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b:

        –  Antibiotisch wirkende Substanzen

2941.

1000/
9000

Antibiotika

3003.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus untereinander gemischten, zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder
    Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

–  andere Antibiotika enthaltend

3004.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert oder in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder
    Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

–  andere Antibiotika enthaltend

3102.

1000/
9000

Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische

3103.

1000/
9000

Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische

3104.

1000/
9000

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische

3105.

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg:

2000

–  Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente
    Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3000

–  Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

4000

–  Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch
    mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)
    gemischt

–  andere Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden
    Elemente Stickstoff und Phosphor enthaltend:

5100

–  –  Nitrate und Phosphate enthaltend

5900

–  –  andere

6000

–  Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden
    Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex

9000

–  andere:

    –  stickstoff-, phosphorsäure- oder kalihaltig

3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:


–  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen
    in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte,
    Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert,
    bestrichen oder überzogen:

ex

1100

–  –  zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen
        Zwecken), Zwecken), ausgenommen Papier, Watte, Filze und
        Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen
        oder überzogen

–  –  andere:

1910

–  –  –  gewöhnliche Seifen

ex

1990

–  –  –  andere, ausgenommen Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife
            oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

2000

– Seifen in anderen Formen

3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,
ausgenommen solche der Nr. 3401:

–  organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den
    Einzelverkauf:

–  –  anionaktiv:

ex

1190

–  –  –  andere:

            –  zur Herstellung von Textilwaschmitteln

–  –  kationaktiv:

ex

1290

–  –  –  andere:

            –  zur Herstellung von Textilwaschmitteln

–  –  nicht ionogen:

ex

1390

–  –  –  andere:

            –  zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex

1900

–  –  andere:

        –  zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex

2000

–  Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    –  gebrauchsfertige Textilwaschmittel

ex

9000

–  andere:

    –  zur Herstellung von Textilwaschmitteln

    –  gebrauchsfertige Textilwaschmittel

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und
Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art,
ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

–  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

ex

1900

–  –  andere:

        –  Synthetische Schmiermittel

–  andere:

ex

9900

–  –  andere:

        –  Synthetische Schmiermittel

3505.

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

1010

–  –  zu Futterzwecken

–  Leime:

2010

–  –  zu Futterzwecken

ex 3807.0000

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichen Pechen:

–  zu Feuerungszwecken

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer,
Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie
Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

–  andere:

9010

–  –  zur Verwendung als Treibstoffe

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoffe

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen
solche der Nrn. 2707 oder 2902:

–  Alkylbenzol-Gemische:

1010

–  –  zur Verwendung als Treibstoffe

ex

1090

–  –  andere:

        –  zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

–  Alkylnaphthalin-Gemische:

2010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

ex

2090

–  –  andere:

        –  zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3819.

0000

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823.

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

ex

1300

–  –  Tallölfettsäuren

        –  zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

9030

–  –  Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe

–  –  andere:

ex

9099

–  –  –  andere:

            –  zubereitete Wasserenthärter

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

–  andere:

ex

9090

–  –  andere:

        –  Polyalphaolefin (PAO), zur Herstellung von synthetischen
            Schmiermitteln»

³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).
⁴ SR 0.632.401
Art. 3
Im Falle einer Änderung der in Artikel 2 enthaltenen Liste der Waren wird die in Artikel 1 beschriebene Regelung auch auf die gleichartigen einheimischen Erzeug­nisse angewandt. Die Schweiz benachrichtigt den Gemischten Ausschuss, der zuvor die in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbedingungen prüft.
Art. 4
Der Gemischte Ausschuss sorgt für das gute Funktionieren der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung.
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