Notenaustausch
vom 1. November 1975 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Weideverkehr an der schweizerisch‑französischen Grenze In Kraft getreten am 1. November 1975 ¹ AS 1976 186
Übersetzung ²
Ministerium
Paris, den 1. November 1975
für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft
Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheit bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 1. November 1975, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:
Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Weideverkehr an der schweizerischfranzösischen Grenze Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die von der in Artikel 27 Absatz 1 des obenbezeichneten Abkommens vorgesehenen Gemischten schweizerisch‑französischen Kommission in Dijon am 2. und 3. Mai 1974 angenommen wurde, hat folgenden Wortlaut:
«Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigungen im Weideverkehr an der schweizerisch‑französischen Grenze
Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960⁴ über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
Art. 1
1 – Im Weideverkehr können die schweizerische und die französische Grenzabfertigung nach dem in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Verfahren auf schweizerischem oder französischem Hoheitsgebiet zusammengelegt werden.
2 – Die in Absatz 1 erwähnten Grenzabfertigungen beziehen sich auf das Vieh, auf die es treibenden oder begleitenden Personen, auf die zu diesem Zweck verwendeten Verkehrsmittel, auf die Vorräte, das Material sowie die Milchprodukte.
Art. 2
Die Zone für die Vornahme der Grenzabfertigungen kann eingerichtet werden auf dem Amtsplatz (Teile der Strasse, der Dienstgebäude und anderer Einrichtungen) eines schweizerischen oder französischen Zollamtes oder an irgendeiner andern geeigneten Stelle, die von den nach Artikel 3 zuständigen Behörden bestimmt worden ist.
Art. 3
1 – Die zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die zuständige französische Regionalzolldirektion legen im Einvernehmen mit den beteiligten Veterinärbehörden die Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung fest.
2 – Sie bestimmen insbesondere vor dem Beginn der Sömmerung oder der Winterung die Orte des Grenzübertrittes, die in Artikel 2 erwähnten Zonen sowie Dauer und Stundenplan der Grenzabfertigungen.
Art. 4
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 3 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960⁵ zur Bestätigung der Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Weideverkehr an der schweizerisch‑französischen Grenze bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 1. November 1975 in Kraft tritt.»
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt.
Unter diesen Umständen bilden, nach Artikel 1 Absatz 3 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960⁶, die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note, die Vereinbarung zwischen der französischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Weideverkehr an der schweizerisch‑französischen Grenze. Diese Vereinbarung tritt am 1. November 1975 in Kraft.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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