Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)
(Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Abkommens vom 26. Oktober 2004² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Abkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004³,
beschliesst: ⁴
¹ SR 101 ² SR 0.641.926.81 ³ BBl 2004 5965 ⁴ Art. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 ( AS 2005 2557 )
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz:
a. den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen;
b. die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens.
² Die Bestimmungen des Abkommens sind für die schweizerischen Zahlstellen direkt anwendbar.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet:
a.
Zahlstelle: im Sinne von Artikel 6 des Abkommens;
b.
Zinszahlung: im Sinne von Artikel 7 des Abkommens;
c.
nutzungsberechtigte Person: im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.
2. Kapitel: Steuerrückbehalt und freiwillige Offenlegung
1. Abschnitt: Pflichten der Zahlstellen
Art. 3 Anmeldung als Zahlstelle
¹ Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
² In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:
a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
b. die Art der Tätigkeit;
c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
³ Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁵ und Wertpapierhäuser im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁶ gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.⁷
⁵ SR 952.0
⁶ SR 954.1
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 4 Steuerrückbehalt
¹ Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3–5, 7 und 16 des Abkommens vor.
² Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.
Art. 5 Überweisung des Rückbehalts
¹ Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
² Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind.
³ Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor.
⁴ Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz.
Art. 6 Freiwillige Offenlegung
¹ Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts.
² Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.
³ Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres.
⁴ Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 7 Verjährung
¹ Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war.
² Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Geltendmachung des Rückbehaltsanspruchs oder die Zinsmeldung gerichtete Amtshandlung, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
³ Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.
2. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung.
² Sie fällt alle Verfügungen und Entscheide, die für die Anwendung der Vorschriften notwendig sind.
³ Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
⁴ Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:
a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der Zahlstelle an Ort und Stelle einverlangen und überprüfen;
b. Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c. Vertreterinnen und Vertreter der Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
⁵ Stellt sie fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
⁶ Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu einer Einigung, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
⁷ Auf Antrag erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehaltsberechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.
Art. 9 Rechtsmittel
¹ Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.
² Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
³ Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge.
⁴ Sie begründet den Einspracheentscheid und fügt ihm eine Rechtsmittelbelehrung an.
⁵ Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.⁸
⁶ und ⁷ …⁹
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 10 Schweigepflicht
¹ Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
² Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. für die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Zinsmeldungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäss Artikel 2 des Abkommens;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung im Verfahren gemäss den Artikeln 8 und 9 dieses Gesetzes;
c. bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB)¹⁰, wenn das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Anzeige erteilt.
³ Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden.
⁴ Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren.
¹⁰ SR 311.0
Art. 11 Ertrag des Steuerrückbehalts
¹ Die Kantone sind an dem der Schweiz verbleibenden Anteil des EU-Steuerrückbehalts zu zehn Prozent beteiligt.
² Die Verteilung auf die einzelnen Kantone erfolgt jährlich per 30. Juni nach einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festzulegenden Schlüssel.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 12 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht
¹ Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹¹ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
a. eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie: 1. der Pflicht zur Vornahme eines Steuerrückbehalts nach Artikel 4 nicht nachkommt,
2. einen Steuerrückbehalt nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefert;
b. die Pflicht zur Zinsmeldung nach Artikel 6 Absatz 1 verletzt.
² Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
¹¹ SR 313.0
Art. 13 Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a. im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts oder zur Abgabe von Zinsmeldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
b. als zum Steuerrückbehalt oder zur Abgabe von Zinsmeldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
c. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB¹² bleibt vorbehalten;
d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten;
e. den Anforderungen an die Überweisung des Steuerrückbehalts oder an die Abgabe der Zinsmeldungen nicht nachkommt.
¹² SR 311.0
Art. 14 Ordnungswidrigkeiten
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. dem Abkommen, diesem Gesetz, einer Ausführungsverordnung oder allgemeinen Weisungen zuwiderhandelt;
b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 15 Verfahren
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der betroffenen Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern.
² Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der betroffenen Person schriftlich.
³ Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.¹³
⁴ Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
3. Kapitel: Amtshilfe bei Steuerbetrug gemäss Artikel 10 des Abkommens
Art. 16 ¹⁴
Die Amtshilfe nach dem Abkommen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012¹⁵.
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 231 ; BBl 2011 6193 ).
¹⁵ SR 651.1
Art. 17–24 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 231 ; BBl 2011 6193 ).
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zum Abkommen und zu diesem Gesetz erlassen.
Art. 26 Aussetzung der Anwendung und Ausserkrafttreten gemäss Abkommen
¹ Wird die Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 4 oder 5 des Abkommens ausgesetzt, so setzt der Bundesrat die Anwendung dieses Gesetzes zeitgleich aus.
² Tritt das Abkommen gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ausser Kraft, so setzt der Bundesrat dieses Gesetz zeitgleich ausser Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2005¹⁷
¹⁷ BRB vom 11. Mai 2005
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