Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons Bern
1 841.151 Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31.03.1950 (Stand 31.03.1950) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) (Einfüh rungsgesetz), beschliesst:
Art. 1
1 Für das Personal der Staatsverwaltung und der Staatsanstalten wird nach Massgabe des Einführungsgesetzes 2 ) und der dazugehörigen Ausführungsbe stimmungen unter dem Namen «Zweigstelle Staatspersonal» eine besondere Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern errichtet.
2 Die Zweigstelle Staatspersonal wird der Finanzdirektion unterstellt. Diese kann die Zweigstelle einer ihrer Abteilungen angliedern. Sie wird ermächtigt, der Zweigstelle die nötigen Hilfskräfte beizugeben.
Art. 2
1 Die Zweigstelle wird mit der Durchführung der Alters- und Hinterbliebenenver sicherung, des Wehrmannsschutzes und der Ordnung über die Familienzula gen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Beihilfen) für das in Ziffer 3 angeführ te Personal beauftragt. Die Finanzdirektion kann der Zweigstelle noch weitere Aufgaben übertragen.
1) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11
2) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1950 d 17 | f 15
841.151 2
Art. 3
1 Ausser dem im Einführungsgesetz 1 ) erwähnten Personal sind der Zweigstelle aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes auch das Personal des Inselspitals Bern und der Verwaltung der bernischen Lehrerversicherungs kasse angeschlossen.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Die Finanzdirektion wird mit seinem Vollzug beauftragt. Der Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 31. März 1950 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Giovanoli Der Staatsschreiber: Schneider
1) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11
3 841.151 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 31.03.1950 31.03.1950 Erlass Erstfassung 1950 d 17 | f 15
841.151 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.03.1950 31.03.1950 Erstfassung 1950 d 17 | f 15
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