Reglement über die Fakultätsprüfungen an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich für Ausländer
                            1 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.444 Reglement über die Fakultätsprüfungen an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich für Ausländer (vom 23. Oktober 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Ausländische  Studenten  der  Veterinärmedizin,  die  ihr  Stu dium  ganz  oder  teilweise  in  Zürich absolviert  haben,  können  an  der Veterinärmedizinischen Fakultät  der  Universität  Zürich  Prüfungen ablegen, die in Bezug auf Prüfungsfächer, Prüfungsmodus und Anfor derungen  den  eidgenössi schen  tierärztlichen  Pr üfungen  entsprechen. Die   Prüfungen   führen   zum   Erwerb   des   tierärztlichen   Fakultäts- Diploms,  das  jedoch  nicht  zur  Ausübung der  tierärztlichen  Praxis  in der Schweiz berechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiter der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Leiter der Prüfung en ist der Dekan. Als  Examinatoren  amte n  dieselben  Prüfenden,  welche  die  ent sprechenden  eidgenössischen  Medi zinalprüfungen  abnehmen.  Der Dekan  vereinbart  mit  der  Prüfun gskommission  die Prüfungstermine und bietet die Kandidaten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Anmeldungen sind schriftlic h, zum gleichen Termin wie für  die  entsprechenden  eidgenössi schen  Prüfungen,  dem  Dekan  ein zureichen. Eine Abmeldung hat vor Beginn de r Prüfung schriftlich zu erfol gen.  Wenn  ein  Kandidat  nach  dere n  Beginn  ohne  ärztliches  Zeugnis zurücktritt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Dekan  überprüft,  ob  die formalen  Bedingungen  zur Anmeldung erfüllt sind, und entschei det in diesem Rahmen über die Zulassung zur Prüfung. Er  setzt  die  übrigen Fakultätsmitglieder  vo n  der  Anmeldung  in Kenntnis.  In  schwierigen  Fällen kann  er  den  En tscheid  über  die Zulassung der Fakultät übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Naturwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für die Anmeldung und Durchf ührung  ist  das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Un iversität Zürich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.444 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement Zweite Vorprüfung (Anatomisch- physiologische Fakultäts prüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  schriftlichen  Anmeldung zur  zweiten  Prüfung  sind  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulegen: a)   Der  Ausweis  über  die  bestandene erste  Vorprüfung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 dieses Reglements oder ein Ausw eis über eine bestandene gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertige  Prüfung  an  einer  andere n  schweizerische n  oder  auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Hochschule. b)  Ein  Ausweis  über  den Besuch  von  Vorlesungen  und  praktischen Kursen  entsprechend  den  Bestimm ungen  für  die  eidgenössischen Medizinalprüfungen. c)   Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich währen d mindestens eines Semesters. d)  Eine schriftliche Erklärung, dass der Kandidat weder in der Schweiz noch  im  Ausland  eine  gleichwert ige  Prüfung  endgültig  nicht  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen hat oder aus anderen Grün den zu weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinärmedizin nich t mehr zugelassen werden kann. e)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultäts prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Fakultäts-Schlussprüfung  wird  in  zwei  Teilen  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt. Beide Teile sind in Zürich abzulegen. Im Au sland bestandene Teilprüfungen   werden   für   die   Fa kultäts-Schlussprüfung   nicht   an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkannt. Der   schriftlichen   Anmeldung   zu m   ersten   Teil   der   Fakultäts- Schlussprüfung si nd beizulegen: a)   Der  Ausweis  über  di e  bestandene  zweite Vorprüfung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 dieses Reglementes oder ein Ausweis über eine bestandene gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertige  Prüfung  an  einer  andern schweizerische n  oder  auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Hochschule. b)  Ein  Ausweis  über  den  Besuch  vo n  Vorlesungen,  Klinika,  Kursen und  Praktika  entsprechend  den Bestimmungen  für  die  eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Medizinalprüfungen. c)   Ein Ausweis über vier Semester ti erärztlicher Studien nach bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dener zweiter Vorprüfung für Tierärzte. d)  Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mi ndestens zwei Semestern nach bestandener zweiter Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.444 e)   Eine  schriftliche  Erklärung, dass  der  Kandidat  weder  in  der Schweiz  noch  im  Ausland  eine  gl eichwertige  Prüfung  endgültig nicht  bestanden  hat  oder  aus  anderen  Gründen  zu  weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinä rmedizin nicht mehr zugelassen werden kann. f)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  schriftlichen  Anmeldung  zu m  zweiten  Teil  der  Fakultäts- Schlussprüfung sind beizulegen: a)   Der  Ausweis  über  den  bestandene n  ersten  Teil  der  Fakultäts- Schlussprüfung. b)  Ein  Ausweis  über  den  Besuch  vo n  Vorlesungen,  Klinika,  Kursen und  Praktika  entsprechend  den  Be stimmungen  für  die  eidgenös sischen Medizinalprüfungen. c)   Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mindestens zwei Semestern nach bestandenem erstem Teil der Fakultäts-Schlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Festsetzung der Noten er folgt entsprechend den Bestim mungen über die eidgenössi schen Medizinalprüfungen. Der  Kandidat  erhält  fü r  jede  Prüfung  (Fakul täts-Schlussprüfung für  den  ersten  und  für  den  zweite n  Teil  getrennt)  eine  Protokoll abschrift, welche die einzelnen No ten und das Gesamtergebnis enthält und die Unterschrift des Dekans trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Jede  Prüfung  kann  höchstens zweimal  wiederholt  werden. Der  Dekan  kann  nach  Rücksprach e  mit  den  Examinatoren  einem durchgefallenen Kandidaten vor de r Zulassung zur Wiederholung der Prüfung eine Wartefrist von zw ei Studiensemestern auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Kandidaten, welche die Fakul tats-Schlussprüfungen bestan den haben, erhalten ein vom Rekt or der Universität und vom Dekan unterzeichnetes Diplom, welches erkl ärt, dass der Ka ndidat eine tier ärztliche  Fakultäts-Schlussprüfung entsprechend  den  Anforderungen des  schweizerischen  tierärztlichen Staatsexamens  mit  Erfolg  bestan den hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Wegen Verletzung von Verfah rensvorschriften oder wegen Willkür  kann  gegen  Entscheide  nach den  Vorschriften  über  die  Ver waltungsrechtspflege  innerhalb  v on  30  Tagen  seit  der  Eröffnung schriftlich  und  begründet  bei  der Erziehungsdirekt ion  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.444 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement Spezielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            In den durch dieses Reglement nicht festgelegten Bereichen werden  die  Bestimmungen  der  ei dgenössischen  Pr üfungsverordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  für  das  Medizinalpersonal  vo m  19.  November  1980  sinngemäss angewandt. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Dieses Reglement tritt am 1. November 1984 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 6. September 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 685 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.