Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Besch... (0.211.112.113)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern 1 (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)

(Übereinkommen Nr. 34 der CIEC) Abgeschlossen in Strassburg am 14. März 2014 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. März 2022 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2022 (Stand am 1. Juli 2022) ¹ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung «Zivilstandsregister» statt «Personenstandsregister/ Personenstandsbücher».
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen («Commission Internationale de l’Etat Civil; CIEC»),
eingedenk des am 27. September 1956² in Paris unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Zivilstandsregistern,
eingedenk des am 8. September 1976³, in Wien unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern,
eingedenk des am 6. September 1989 in Patras unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten,
eingedenk des am 6. September 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Codierung der in den Zivilstandsdokumenten⁴ enthaltenen Angaben,
eingedenk des am 19. September 2012 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der CIEC über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur internationalen Übermittlung von Personenstandsdaten auf elektronischem Weg,
in dem Wunsch, den Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens von 1976 auf weitere personenstandsrechtliche Ereignisse auszuweiten und die Formblätter für die Zivilstandsdokumente an die Entwicklung des Familienrechts anzupassen,
in dem Wunsch, die Vorschriften für die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Zivilstandsdokumente zu verbessern, insbesondere, wenn diese zur Verwendung im Ausland bestimmt sind,
in dem festen Willen, den internationalen Verkehr von Zivilstandsdokumenten für Personen zu erleichtern, die in einem anderen als dem Eintragungsstaat ihren Zivil­stand nachweisen müssen,
in dem Bestreben, alle Übersetzungs- und Legalisationserfordernisse zwischen den Vertragsstaaten zu vermeiden,
in dem Bewusstsein, dass die Erleichterung des internationalen Verkehrs von Zivil­standsdokumenten auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragsstaaten in die Zuverlässigkeit des Systems zur Eintragung und zur Ausstellung von Auszügen in den jeweiligen Vertragsstaaten beruht,
sind wie folgt übereingekommen:
² [ AS 1958 1321 ; 1976 1714 ; 1982 2299 ; 1984 1145 ; 2002 570 ; 2007 3671 . AS 2012 95 ] ³ SR 0.211.112.112 ⁴ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung «Zivilstandsdokument» statt «Personenstands­dokument».
Art. 1 Geltungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen gilt für die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge aus Zivilstandsregistern, in denen die Geburt, die Anerkennung eines Kindes, die Eheschliessung, die eingetragene Partnerschaft oder der Tod beurkundet ist.
2.  Es gilt ebenso für die Ausstellung einer mehrsprachigen, codierten Bescheinigung über die Eintragung einer Partnerschaft durch eine andere staatliche Behörde als eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten⁵.
⁵ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Zivilstandsbeamtin oder Zivilstands­beamter» statt «Standesbeamter».
Art. 2 Ausstellung der Auszüge und Bescheinigungen
1.  Die in Artikel 1 genannten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen werden auf Ersuchen einer betroffenen Person oder einer zuständigen Behörde nach Artikel 3 ausgestellt, insbesondere wenn ihre Verwendung eine Übersetzung oder Legalisation erfordert hätte.
2.  Diese Auszüge und Bescheinigungen dürfen nur an Personen oder zuständige Behörden ausgestellt werden, die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.
Art. 3 Erstellung der Auszüge und Bescheinigungen
1.  Die in Artikel 1 genannten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen werden auf der Grundlage der ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerke erstellt.
2.  Diese Auszüge und Bescheinigungen werden entsprechend den in Anhang 1⁶ enthaltenen Formblättern der CIEC erstellt. Die darauf aufgeführten unveränderlichen Angaben werden mit den Zahlenschlüsseln versehen, die in Anhang 2 aufgeführt sind.
3.  Die für die Formblätter der CIEC geltenden Vorschriften sind in Anhang 3 aufgeführt.
⁶ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Anhang» statt «Anlage».
Art. 4 Hinterlegung der Übersetzungen und Liste der Zeichen
1.  Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Übersetzung der unveränderlichen Angaben, die nach Anhang 2 auf den Auszügen und Bescheinigungen aufgeführt sein müssen, sowie die Übersetzung der geltenden Vorschriften nach Anhang 3 in seine Amtssprache oder Amtssprachen hinterlegen. Jede Änderung dieser Übersetzung muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Übersetzungen sowie ihre nachträglichen Änderungen müssen vom Büro der CIEC angenommen werden.
2.  Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Liste der Zeichen hinterlegen, die er für die nachträglichen Vermerke verwendet, die im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC stehen können. Jede Änderung dieser Liste muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Informationen werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär in die Tabelle aufgenommen, die in Anhang 4 aufgeführt ist.
3.  Über die Erledigung der Förmlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär eine Bescheinigung aus.
Art. 5 Beweiskraft der Auszüge und Bescheinigungen
1.  Die nach diesem Übereinkommen ausgestellten Auszüge und Bescheinigungen haben die gleiche Beweiskraft wie die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates ausgestellten Auszüge aus Zivilstandsregistern und Bescheinigungen.
2.  Diese Auszüge und Bescheinigungen werden in allen Vertragsstaaten ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit anerkannt.
3.  Im Fall eines schwerwiegenden Zweifels an der Echtheit oder am Inhalt eines nach diesem Übereinkommen ausgestellten Auszugs oder einer danach ausgestellten Bescheinigung können die Behörden des Staates, in dem dieses Dokument verwendet wird, die ausstellende Behörde ersuchen, die Echtheit oder den Inhalt zu überprüfen oder ihnen im Fall von Fehlern einen neuen Auszug oder eine neue Bescheinigung zuzusenden. Der Austausch zwischen diesen Behörden findet auf direktem Weg statt.
Art. 6 Gebührenerhebung
Unter Vorbehalt internationaler Übereinkünfte, die die Unentgeltlichkeit vorsehen, dürfen für Auszüge oder Bescheinigungen, die nach diesem Übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden als für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates ausgestellten Auszüge oder Bescheinigungen.
Art. 7 Erlangung wortgetreuer Abschriften
Dieses Übereinkommen schliesst die Erlangung wortgetreuer Abschriften von Einträgen nicht aus, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates erstellt wurden, in dem diese Einträge vorgenommen oder übertragen worden sind. Es schliesst die Ausstellung anderer Zivilstandsdokumente nicht aus.
Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der CIEC zur Unterzeichnung auf.
2.  Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Art. 9 Beitritt
1.  Jeder Mitgliedstaat der CIEC kann diesem Übereinkommen beitreten.
2.  Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.
3.  Die Beitrittsurkunde wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Art. 10 Einspruch gegen einen Beitritt
Der Beitritt eines Nichtmitgliedstaats der CIEC wird nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und denjenigen Vertragsstaaten wirksam, die innerhalb von fünf Monaten nach der Notifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a keinen Einspruch gegen ihn erhoben haben. Ein solcher Einspruch kann auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem er nach dem Beitritt des Nichtmitgliedstaats das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt. Jeder Einspruch wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Art. 11 Vorbehalte
1.  Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt kann jeder Staat sich das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden auf Auszüge oder Bescheinigungen betreffend:
a) die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts;
b) die eingetragene Partnerschaft oder eine oder mehrere Formen derselben.
2.  Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
3.  Jeder Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
Art. 12 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch zwei Mitgliedstaaten der CIEC folgt.
2.  Für einen Mitgliedstaat der CIEC, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
3.  Für einen Nichtmitgliedstaat der CIEC tritt das Übereinkommen zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf der in Artikel 10 vorgesehenen Frist von fünf Monaten in Kraft.
Art. 13 Vorläufige Anwendung
1.  Ein Mitgliedstaat der CIEC, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, kann jederzeit erklären, dass er dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, bis es für ihn unter den in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt. Der Zeitraum der vorläufigen Anwendung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
2.  Jede Erklärung nach Absatz 1 wird dem Schweizerischen Bundesrat zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 notifiziert. Sie tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
Art. 14 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Jeder Staat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere Gebietseinheiten Anwendung findet.
2.  Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so findet das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Staates Anwendung.
3.  Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann durch eine neue Erklärung geändert oder zurückgenommen werden.
4.  Jede nach Absatz 1 oder 3 abgegebene Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, bei einer Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt, am ersten Tag des vierten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
Art. 15 Überarbeitung der Anhänge
1.  Die Anhänge 1 bis 3 können durch eine Entschliessung geändert werden, die mit einfacher Mehrheit der Mitgliedstaaten der CIEC und mit einfacher Mehrheit der Vertragsstaaten bei einer Ad‑hoc-Generalversammlung beschlossen wird. Die angenommenen Änderungen sind für alle Vertragsstaaten verbindlich.
2.  Jede nach Absatz 1 beschlossene Entschliessung wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Sie wird zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Art. 16 Dauer und Kündigung
1.  Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
2.  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann es jedoch jederzeit nach Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat angerechnet, kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des siebten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Art. 17 Verhältnis zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976
1.  Dieses Übereinkommen ersetzt ab seinem Inkrafttreten das am 8. September 1976 in Wien unterzeichnete Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern. Letzteres bleibt jedoch zwischen den Staaten, die ihm angehören, in Kraft, solange einer von ihnen lediglich durch dieses gebunden ist.
2.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind jede neue Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens vom 8. September 1976 und jeder Beitritt dazu ausgeschlossen.
Art. 18 Verhältnis zu dem Protokoll von Patras vom 6. September 1989
Die Formblätter 3 und 5 der CIEC in Anhang 1 gelten in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des am 6. September 1989 in Patras unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten als Formblätter nach Artikel 1 des genannten Zusatzprotokolls.
Art. 19 Verpflichtungen des Verwahrers
1.  Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der CIEC und allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
a) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
b) jedes Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens;
c) jeden nach Artikel 10 erhobenen Einspruch;
d) jeden nach Artikel 11 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt oder seine Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Rücknahme wirksam wird;
e) jede nach Artikel 13 Absatz 1 abgegebene Erklärung;
f) jede nach Artikel 14 Absatz 1 abgegebene Erklärung oder ihre Änderung oder Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Erklärung, die Änderung oder die Rücknahme wirksam wird;
g) jede nach Artikel 15 Absatz 1 beschlossene Entschliessung mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird;
h) jede nach Artikel 16 Absatz 2 erfolgte Kündigung des Übereinkommens mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird;
2.  Der Schweizerische Bundesrat setzt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der CIEC von jeder nach Absatz 1 erfolgten Notifikation in Kenntnis.
3.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 14. März 2014 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; jedem Mitgliedstaat der CIEC und allen beitretenden Staaten wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Eine beglaubigte Abschrift wird zudem der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC zugeleitet.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1

Formblätter der CIEC

Formblatt 1:

Auszug aus dem Geburtseintrag

Formblatt 2:

Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung

Formblatt 3:

Auszug aus dem Eheeintrag

Formblatt 4:

Auszug aus dem Eintrag über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft/Bescheinigung über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Formblatt 5:

Auszug aus dem Todeseintrag

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Auszug ausgestellt nach dem Übereinkommen Nr. 34 der CIEC vom 14. März 2014

............

............

Formblatt 1  
(Vorderseite oder Blatt 1)

2-1

Staat

1-1-1

Zivilstandsamt

1-3-1-6

Auszug aus dem Geburtseintrag

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

..............................

..............................

8-2

Geburtsdatum

2-2

Geburtsort

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

7

Name

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

1-8-2-1

Geschlecht männlich

1-8-2-2

Geschlecht weiblich

9-3-5-1

Personenkennzeichen

3-4-1

Vater

Vater

3-4-2

Mutter

Mutter

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

1-4-4

Sonstige Angaben

8-6-3

Datum der Ausstellung

7-7-1-2

Name des Unterzeichners

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

[8-1]

     [TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

Zeichen: Abs = Verschollen / AbsC = Ehefrau bzw. Ehemann verschollen / AbsP = Partnerin bzw. Partner verschollen / AMar = Nichtigerklärung der Ehe / APE = Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft / AS = Einfache Adoption / D = Tod / DC = Tod der Ehefrau bzw. des Ehemanns / DP = Tod der Partnerin bzw. des Partners / Div = Scheidung / DPE = Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft / Mar = Ehe / Na = Sonstiger Name / Ni = Zwischenname / Nob = Adeltstitel / Np = Geschlechtsname / PE = Eingetragene Partnerschaft / SC = Trennung von Tisch und Bett.


Formblatt 1  
(Rückseite oder Blatt 2)

1-1-1

1-3-1-6

1-4-4

1-8-2-1

1-8-2-2

2-1

2-2

3-4-1

3-4-2

7

7-2-1

7-7-1-2

7-7-6

7-9

8-1

8-2

8-6-3

9-3-2

9-3-3

9-3-5-1

9-4-1

9-4-6


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Auszug ausgestellt nach dem Übereinkommen Nr. 34 der CIEC vom 14. März 2014

............

............

Formblatt 2  
(Vorderseite oder Blatt 1)

2-1

Staat

1-1-1

Zivilstandsamt

1-3-4-7

Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

..............................

..............................

8-8-1-1

Datum der Anerkennung

2-9-1

Ort der Anerkennung

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

3-6-3

Anerkennung der Vaterschaft

3-6-4

Anerkennung der Mutterschaft

3-6-1-6

Gemeinsame Anerkennung

3-6-1-1

Anerkennung vor der Geburt

3-4-2-1

Künftige Mutter:

3-6-1-2

Anerkennung nach der Geburt

3-4-2

Mutter:

3-6-1-3

Anerkennung post mortem

3-2

Kind

7-2-2-5

Name vor der Anerkennung

7-2-2-6

Name nach der Anerkennung

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

8-2

Geburtsdatum

1-8-2-1

Geschlecht männlich

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

1-8-2-2

Geschlecht weiblich

2-2

Geburtsort

9-3-5-1

Personenkennzeichen

3-6-2

Anerkennende(r)

3-4-1

Vater

Vater

3-4-2

Mutter

Mutter

7

Name

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

8-2

Geburtsort

.. / .. / ....

.. / .. / ....

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]

2-2

Geburtsort

9-3-5-1

Personenkennzeichen

9-8-2

Erteilte Zustimmung(en)

3-4-1

3-4-2

3-2

9-8-3

Vater

Mutter

Kind

Sonstige Person oder Institution

8-6-3

Datum der Ausstellung

7-7-1-2

Name des Unterzeichners

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

[8-1]

     [TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

Zeichen: Na = Sonstiger Name / Ni = Zwischenname / Nob = Adelstitel / Np = Geschlechtsname.


Formblatt 2  
(Rückseite oder Blatt 2)

1-1-1

1-3-4-7

1-8-2-1

1-8-2-2

2-1

2-2

2-9-1

3-2

3-4-1

3-4-2

3-4-2-1

3-6-1-1

3-6-1-2

3-6-1-3

3-6-1-6

3-6-2

3-6-3

3-6-4

7

7-2-2-5

7-2-2-6

7-7-1-2

7-7-6

7-9

8-1

8-2

8-6-3

8-8-1-1

9-3-2

9-3-3

9-3-5-1

9-4-1

9-4-6

9-8-2

9-8-3


[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Auszug ausgestellt nach dem Übereinkommen Nr. 34 der CIEC vom 14. März 2014

............

............

Formblatt 3  
(Vorderseite oder Blatt 1)

2-1

Staat

1-1-1

Zivilstandsamt

1-3-2-4

Auszug aus dem Eheeintrag

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

..............................

..............................

8-3

Datum der Eheschliessung

2-3

Ort der Eheschliessung

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

4-1-1

Ehemann

Ehemann

4-1-1-3

Ehefrau

Ehefrau

7-6-1-5

Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs

7-3-4

Name vor der Eheschliessung

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

8-2

Geburtsdatum

.. / .. / ....

.. / .. / ....

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]

2-2

Geburtsort

9-3-5-1

Personenkennzeichen

3-4-1

Vater

Vater

Vater

Vater

3-4-2

Mutter

Mutter

Mutter

Mutter

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

1-4-4

Sonstige Angaben

8-6-3

Datum der Ausstellung

7-7-1-2

Name des Unterzeichners

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

[8-1]

     [TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

Zeichen: Abs = Verschollen / AMar = Nichtigerklärung der Ehe / CM = Ehevertrag / CMP = Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft / D = Tod / Div = Scheidung / Na = Sonstiger Name / Ni = Zwischenname / Nob = Adeltstitel / Np = Geschlechtsname / SC = Trennung von Tisch und Bett.


Formblatt 3  
(Rückseite oder Blatt 2)

1-1-1

1-3-2-4

1-4-4

2-1

2-2

2-3

3-4-1

3-4-2

4-1-1

4-1-1-3

7

7-2-1

7-3-4

7-6-1-5

7-7-1-2

7-7-6

7-9

8-1

8-2

8-3

8-6-3

9-3-2

9-3-3

9-3-5-1

9-4-1

9-4-6


[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Auszug ausgestellt nach dem Übereinkommen Nr. 34 der CIEC vom 14. März 2014

............

............

Formblatt 4  
(Vorderseite oder Blatt 1)

2-1

Staat

1-1-1 / 1-1-1-3

Zivilstandsamt / Zuständige Behörde

1-3-5-6

Auszug aus dem Eintrag über die Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft

1-6-4-1

Bescheinigung über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

..............................

..............................

8-6-9

Datum der Eintragung

2-6

Ort der Eintragung

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

4-2-1-1

Partner A

Partner B

7-6-1-5

Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs

7-4-2

Name vor der Partnerschaft

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

8-2

Geburtsdatum

.. / .. / ....

.. / .. / ....

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]

2-2

Geburtsort

1-8-2-1

Geschlecht männlich

1-8-2-2

Geschlecht weiblich

9-3-5-1

Personenkennzeichen

3-4-1

Vater

Vater

Vater

Vater

3-4-2

Mutter

Mutter

Mutter

Mutter

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

1-4-4

Sonstige Angaben

8-6-3

Datum der Ausstellung

7-7-1-2

Name des Unterzeichners

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

[8-1]

     [TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

Zeichen: Abs = Verschollen / APE = Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft / CP = Partnerschaftsvertrag / CPM = Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe / D = Tod / DPE = Auflösung der eingetragenen Partnerschaft / Na = Sonstiger Name / Ni = Zwischenname / Nob = Adelstitel / Np = Geschlechtsname.


Formblatt 4  
(Rückseite oder Blatt 2)

1-1-1

1-1-1-3

1-3-5-6

1-4-4

1-6-4-1

1-8-2-1

1-8-2-2

2-1

2-2

2-6

3-4-1

3-4-2

4-2-1-1

7

7-2-1

7-4-2

7-6-1-5

7-7-6

7-7-1-2

7-9

8-1

8-2

8-6-3

8-6-9

9-3-2

9-3-3

9-3-5-1

9-4-1

9-4-6


[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Auszug ausgestellt nach dem Übereinkommen Nr. 34 der CIEC vom 14. März 2014

............

............

Formblatt 5  
(Vorderseite oder Blatt 1)

2-1

Staat

1-1-1

Zivilstandsamt

1-3-3-5

Auszug aus dem Todeseintrag

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

..............................

..............................

8-5

Todesdatum

2-4

Todesort

[8-1]

[TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

1-8-2-1

Geschlecht männlich

1-8-2-2

Geschlecht weiblich

8-2

Geburtsdatum

2-2

Geburtsort

[8-1]

[TT/MM/JJJJ] .. / .. / ....

9-3-5-1

Personenkennzeichen

3-4-1

Vater

Vater

3-4-2

Mutter

Mutter

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

4-1-2-2

Letzte Ehefrau bzw.
letzter Ehemann

4-2-2-2

Letzte Partnerin bzw.
letzter Partner

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

4-3-4

Vorherige Ehen oder Partnerschaften

9-8-5

Ja

9-8-1

Nein

8-6-3

Datum der Ausstellung

7-7-1-2

Name des Unterzeichners

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

[8-1]

     [TT/MM/JJJJ]           .. / .. / ....

Zeichen: Na = Sonstiger Name / Ni = Zwischenname / Nob = Adelstitel / Np = Geschlechtsname.


Formblatt 5  
(Rückseite oder Blatt 2)

1-1-1

1-3-3-5

1-8-2-1

1-8-2-2

2-1

2-2

2-4

3-4-1

3-4-2

4-1-2-2

4-2-2-2

4-3-4

7

7-2-1

7-7-1-2

7-7-6

7-9

8-1

8-2

8-5

8-6-3

9-3-2

9-3-3

9-3-5-1

9-4-1

9-4-6

9-8-5

9-8-6

Anhang 2

Liste der Angaben und ihrer Zahlenschlüssel

1-1-1

Zivilstandsamt

1-1-1-3

Zuständige Behörde

1-3-1-6

Auszug aus dem Geburtseintrag

1-3-2-4

Auszug aus dem Eheeintrag

1-3-3-5

Auszug aus dem Todeseintrag

1-3-4-7

Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung

1-3-5-6

Auszug aus dem Eintrag über die Begründung einer
eingetragenen Partnerschaft

1-4-4

Sonstige Angaben

1-6-4-1

Bescheinigung über die Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft

1-8-2-1

Geschlecht männlich

1-8-2-2

Geschlecht weiblich

2-1

Staat

2-2

Geburtsort

2-3

Eheschliessungsort

2-4

Todesort

2-6

Ort der Partnerschaftsbegründung

2-9-1

Ort der Anerkennung

3-2

Kind

3-4-1

Vater

3-4-2

Mutter

3-4-2-1

Künftige Mutter

3-6-1-1

Anerkennung vor der Geburt

3-6-1-2

Anerkennung nach der Geburt

3-6-1-3

Anerkennung post mortem

3-6-1-6

Gemeinsame Anerkennung

3-6-2

Anerkennende(r)

3-6-3

Anerkennung der Vaterschaft

3-6-4

Anerkennung der Mutterschaft

4-1-1

Ehemann

4-1-1-3

Ehefrau

4-1-2-2

Letzte Ehefrau bzw. letzter Ehemann

4-2-1-1

Partner (A/B)

4-2-2-2

Letzte Partnerin bzw. letzter Partner

4-3-4

Vorherige Ehen oder Partnerschaften

7

Name

7-2-1

Geburtsname

7-2-2-5

Name vor der Anerkennung

7-2-2-6

Name nach der Anerkennung

7-3-4

Name vor der Eheschliessung

7-4-2

Name vor der Partnerschaft

7-6-1-5

Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs

7-7-1-2

Name der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners

7-7-6

Sonstige(r) Namensbestandteil(e)

7-9

Vornamen

8-1

TT/MM/JJJJ

8-2

Geburtsdatum

8-3

Datum der Eheschliessung

8-5

Todesdatum

8-6-3

Datum der Ausstellung

8-6-9

Datum der Partnerschaftsbegründung

8-8-1-1

Datum der Anerkennung

9-3-2

Nr. des Eintrags

9-3-3

Nr. des Auszugs

9-3-5-1

Personenkennzeichen

9-4-1

Unterschrift

9-4-6

Siegel

9-8-2

Erteilte Zustimmung(en)

9-8-3

Sonstige Person oder Institution

9-8-5

Ja

9-8-6

Nein

Anhang 3

Für die Formblätter der CIEC geltende Vorschriften

1.  Die Dokumente nach Artikel 1 werden entsprechend den in Anhang 1 aufgeführten Formblättern der CIEC erstellt.
2.  Jedes Dokument umfasst grundsätzlich eine Vorder- und eine Rückseite und enthält alle unveränderlichen Angaben aus den Formblättern der CIEC. Um informationstechnischen und elektronischen Sachzwängen Rechnung zu tragen, kann ein Dokument jedoch auf zwei Blättern erstellt werden oder nur die im vorliegenden Fall erforderlichen Angaben enthalten.
3.  Jedes Dokument trägt auf der Vorderseite (oder Blatt 1) das Logo der CIEC und einen Verweis auf dieses Übereinkommen.
4.  Die Auszüge oder Bescheinigungen der Formblätter 1 bis 5 der CIEC werden auf der Grundlage der ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerke erstellt und geben den letzten sich daraus ergebenden Personen- oder Familienstand wieder; auf den Dokumenten gibt die ausstellende Behörde die Nummer des Eintrags an, aus dem diese Daten entnommen sind, oder die Nummer des Auszugs, wenn der Eintrag nicht nummeriert ist, und sie gibt beide Nummern an, wenn eine Nummer für den Eintrag und eine andere Nummer für den Auszug vorliegt.
5.  Die Bescheinigung des Formblatts 4 der CIEC wird von der zuständigen Behörde erstellt und gibt die Daten wieder, die sich in ihrem Besitz befinden; in Feld «7-6-1-5 Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs» gibt die zuständige Behörde den Namen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung an.
6.  Der Verweis auf das Übereinkommen und die unveränderlichen Angaben, die auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC stehen, erfolgen mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der ausstellenden Behörde sowie in französischer Sprache. Werden die Dokumente über die Plattform der CIEC übermittelt, so erfolgen der Verweis und die unveränderlichen Angaben ausserdem mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Empfängerstaats, wobei insgesamt höchstens drei Sprachen aufgeführt werden; die Amtssprache der ausstellenden Behörde ist hierbei grundsätzlich diejenige, die die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte bei der Anmeldung auf der Plattform auswählt.
7.  Die unveränderlichen Angaben auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC werden mit den Zahlenschlüsseln versehen, die in einer Liste in Anhang 2 aufgeführt sind.
8.  Die Bedeutung der Zeichen zum Ausfüllen der Felder «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC sowie der Felder «7-7-6 Sonstige(r) Namensbestandteil(e)» der Formblätter 1 bis 5 der CIEC muss auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Staates sowie in französischer Sprache angegeben werden. Werden die Dokumente über die Plattform der CIEC übermittelt, so wird die Bedeutung der Zeichen ausserdem in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Empfängerstaats angegeben, wobei insgesamt höchstens drei Sprachen aufgeführt werden.
9.  Alle Eintragungen, die auf den Formblättern der CIEC auf der Vorderseite (oder Blatt 1) vorgenommen werden, erfolgen in lateinischen Druckbuchstaben; sie können ausserdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Dokument erstellt.
10.  Daten werden mit arabischen Zahlen eingetragen und geben nacheinander den Tag, den Monat und das Jahr an (TT.MM.JJJJ). Tag und Monat werden zweistellig, das Jahr wird vierstellig angegeben. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres werden durch Ziffern von 01 bis 09 bezeichnet.
11.  Zum Ausfüllen des Feldes «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 werden ausschliesslich folgende Zeichen verwendet:

Abs

=

Verschollen

AbsC

=

Ehefrau bzw. Ehemann verschollen

AbsP

=

Partnerin bzw. Partner verschollen

AMar

=

Nichtigerklärung der Ehe

APE

=

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

AS

=

Einfache Adoption

CMP

=

Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft

CM

=

Ehevertrag

CP

=

Vertrag über die eingetragene Partnerschaft

CPM

=

Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

D

=

Tod

DC

=

Tod der Ehefrau bzw. des Ehemannes

Div

=

Scheidung

DP

=

Tod der Partnerin bzw. des Partners

DPE

=

Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft

Mar

=

Ehe

PE

=

Eingetragene Partnerschaft

SC

=

Trennung von Tisch und Bett

Auf diese Zeichen folgen gegebenenfalls das Datum und der Ort des Ereignisses sowie Name und Vornamen der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Partnerin oder des Partners.
12.  Alle Eintragungen auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC müssen so genau wie möglich sein. Insbesondere:
a) folgt auf den Namen jedes in einem Dokument genannten Ortes der Name des Staates, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Dokument ausgestellt wird;
b) wird soweit möglich das Personenkennzeichen eingetragen; darauf folgt der Name des Staates, der es erteilt hat; erteilen sowohl der ausstellende Staat des Formblatts der CIEC als auch der Empfangsstaat ein solches Kennzeichen, so werden diese in derselben Zeile eingetragen, jeweils mit dem Namen des Staates dahinter;
c) wird ein Feld oder ein Teil eines Feldes des Formblatts der CIEC, das nicht mit den ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerken ausgefüllt werden kann, durch Striche in diesem Feld oder Teil des Feldes unbrauchbar gemacht; diese Bestimmung kommt nur dann zum Einsatz, wenn einer ausstellenden Behörde eine Information nicht vorliegt, sie ändert jedoch nichts daran, dass die Rubrik immer dann auszufüllen ist, wenn die Behörde gesicherte Kenntnis der Information hat, im Besonderen, wenn Letztere im Eintrag enthalten ist und insbesondere die Abstammung betrifft, aber auch dann, wenn sie aus der Anwendung des Gesetzes und sonstiger Regelungen leicht abgeleitet werden kann; bei einer Person unbestimmten Geschlechts werden die Felder «1-8-2-1 Geschlecht männlich» und «1-8-2-2 Geschlecht weiblich» leer gelassen;
d) kreuzt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «3-4-1 Vater» und «3-4-2 Mutter», mit denen das Geschlecht jedes Elternteils bestimmt wird, das Feld «Vater» in einer Spalte und das Feld «Mutter» in einer anderen Spalte an, wenn die Elternteile unterschiedlichen Geschlechts sind; sie kreuzt in beiden Spalten die Felder «Vater» oder die Felder «Mutter» an, wenn die Elternteile gleichen Geschlechts sind;
e) kreuzt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «4-1-1 Ehemann» und «4-1-1-3 Ehefrau», in denen das Geschlecht jedes Ehegatten festgehalten wird, das Feld «Ehemann» in einer Spalte und das Feld «Ehefrau» in der anderen Spalte an, wenn die Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts sind; sie kreuzt in beiden Spalten die Felder «Ehemann» oder die Felder «Ehefrau» an, wenn die Ehegatten gleichen Geschlechts sind;
f) gibt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «7-2-1 Geburtsname» grundsätzlich den bei der Geburt zugewiesenen und in den Geburtseintrag eingetragenen Namen an; wurde dieser Name jedoch nachträglich durch freiwillige Erklärung oder infolge einer Entscheidung zur Namensänderung oder einer Abstammungsänderung, insbesondere aufgrund einer Annahme als Kind, geändert, so gibt sie den aus dieser Änderung hervorgegangenen Namen an;
g) müssen mit den Feldern «7-3-4 Name vor der Eheschliessung», «7-4-2-1 Name vor der Partnerschaft» und «7-6-1-5 Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs» alle Fälle abgedeckt werden können, insbesondere der Fall, dass der Name der Person vor der Eheschliessung oder der Begründung der Partnerschaft nicht ihr Geburtsname (im oben dargelegten Sinne) ist, sondern ein anderer gesetzlicher Name, beispielsweise ein während einer früheren Ehe oder Partnerschaft gewählter Ehename, den die Person nach Auflösung der erwähnten Ehe oder Partnerschaft möglicherweise behalten hat; in einem solchen Fall wird im Feld «7-6-1-5» des Formblatts 4 der Name zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung angegeben;
h) können in den Feldern «7-7-6 Sonstige(r) Namensbestandteil(e)» gegebenenfalls Namen angegeben werden, die die Person benutzt oder unter denen sie möglicherweise bekannt ist; dort werden auch «middle names» und Geschlechtsnamen angegeben; dem Zwischennamen («middle name») wird das Zeichen «Ni» nachgestellt, dem Geschlechtsnamen das Zeichen «Np» und sonstigen Namen oder Namensbestandteilen das Zeichen «Na». Des Weiteren werden in dieses Feld die Adelstitel eingetragen, gefolgt vom Zeichen «Nob»;
i) gibt die ausstellende Behörde beim Ausfüllen des Feldes «7-9 Vornamen» grundsätzlich alle Vornamen an, und zwar auf die gleiche Weise und in der gleichen Reihenfolge, wie sie im ursprünglichen oder nachträglich geänderten Eintrag stehen; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass einige Staaten den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, den oder die Vornamen auszuwählen, den oder die sie in den aus den Registern ausgestellten Auszügen stehen haben möchten.
13.  Die Rückseite (oder Blatt 2) jedes Formblatts der CIEC muss die Übersetzung der unveränderlichen Angaben und der Zeichen von der Vorderseite (oder Blatt 1) in mindestens einer der nicht auf der Vorderseite (oder Blatt 1) verwendeten Amtssprachen der Vertragsstaaten sowie in englischer Sprache enthalten.
14.  Jedes Dokument weist den Namen und die Eigenschaft seines Ausstellers aus. Wird ein Dokument auf Papier ausgestellt, so trägt es das Datum, die Unterschrift und das erforderliche Siegel. Wird es über die Plattform der CIEC übermittelt, so erfolgt die Erstellung von Unterschrift und Stempel des Absenders nach dem am 19. September 2012 in Rom unterzeichneten Übereinkommen der CIEC über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur internationalen Übermittlung von Personenstandsdaten auf elektronischem Weg; gegebenenfalls stellt die empfangende Behörde hiervon eine Papierabschrift aus, die sie als mit den empfangenen Daten übereinstimmend beglaubigt.

Anhang 4

Liste der von den Vertragsstaaten im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter der CIEC verwendeten Zeichen

Formblatt 1

Formblatt 3

Formblatt 4

Mitgliedstaaten der CIEC

Nichtmitglied­staaten

Geltungsbereich am 1. Juni 2022 ⁷

⁷ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

26. Juni

2017

1. Juli

2022

Deutschland

31. Oktober

2017

1. Juli

2022

Schweiz

25. März

2022

1. Juli

2022

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