Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und d... (981)
CH - LU

Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht

Nr. 981 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) vom 30. Januar 1998 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 1

Zuständigkeit der Luzerner Polizei
2 *
1 Die Luzerner Polizei ist Bewilligungsinstanz im Sinn des Gesetzes und vollzieht das Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer andern Instanz zugewiesen sind.

§ 1a

* Ausnahmen für Kleinstanlässe
1 Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von kalten Speisen und alkohol
- freien Getränken durch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, wenn keine Konsumationsplätze angeboten werden und der Anlass nicht länger als vier Stunden dauert.
1 SRL Nr.
980 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 1, 3, 19, 25 und 27a die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1998 348 | G 1998 45
2 Nr. 981
2 Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung

§ 2

Prüfungskommission
1 Für die Durchführung der staatlichen Prüfung gemäss § 11 Absatz 1a des Gesetzes wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine Prüfungskommission mit höchstens 18 Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission amten als Prüfungsexpertin
- nen und -experten.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
3 kann bei Bedarf für einzelne Prüfungstage Ersatzexpertinnen und -experten ernennen.
3 Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe des § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 .

§ 3

Anmeldung zur staatlichen Prüfung
1 Die Anmeldung zur staatlichen Prüfung ist mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbe
- ginn bei der Luzerner Polizei einzureichen.
2 Mit der Anmeldung sind einzureichen: a. ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über Alter, Zivilstand, bisherige Ausbildung und Tätigkeit, b. * ...
3 Die Prüfungstermine sind im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

§ 4

Prüfungsgebühren
1 Mit der Anmeldung zur Prüfung ist eine Gebühr von 350 Franken zu entrichten. Für eine Ergänzungs- oder Nachprüfung beträgt die Gebühr pro Fach 100 Franken. *
2 Die Gebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung nicht zugelassen wird, auf die Prüfung verzichtet oder diese unverschuldet ganz oder teilweise nicht ablegen kann.

§ 5

Prüfungsstoff
1 Die Prüfungskommission legt den Prüfungsstoff für die einzelnen Bereiche des öffent
- lichen Rechtes gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes fest.
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurden die Bezeichnungen «Volkswirtschaftsdepartement» bzw. «Wirtschaftsdeparte
- ment» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
4 SRL Nr.
40
Nr. 981
3

§ 6

Ablauf der Prüfung
1 Die Prüfungszeit pro Fach beträgt höchstens 30 Minuten.
2 Die Prüfungskommission entscheidet, ob in den einzelnen Fächern schriftlich oder mündlich geprüft wird.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache abgenommen.
4 Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidaten und Kandidatinnen von einem Mitglied der Prüfungskommission einzeln geprüft.
5 Kandidaten und Kandidatinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 7

Bewertung der Prüfungsleistungen
1 Die Leistungen in jedem Prüfungsfach (schriftlich und mündlich) werden nach folgen
- der Notenskala bewertet: Eigenschaft der Leistung Beurteilung Note Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet
6 Annähernd richtig und voll ständig sehr gut
5,5 Zweckentsprechend mit kleinen Fehlern gut
5 Genügend, aber Fehler und Lücken aufweisend ziemlich gut
4,5 Den Mindestanforderungen noch genügend genügend
4 Den Mindestanforderungen nicht mehr genügend ungenügend
3 Grobe Fehler aufweisend und unvollständig schwach
2 Wertlos oder nicht ausge führt unbrauchbar
1
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
3 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder in zwei Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen. In diesem Fall gilt die Prü
- fung erst als bestanden, wenn in den nachgeprüften Fächern mindestens die Note 4 er
- reicht wird.
4 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in drei oder mehr Fächern eine Note unter 4 er
- zielt, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
4 Nr. 981
5 Die Prüfungen können insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

§ 8

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung durch Entscheid der Prüfungskommission mitgeteilt.

§ 9

Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
1 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse gilt als erbracht durch a. * Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese als gleichwertig anerkannt werden können, b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
5 anerkannte Ausweise oder Zeugnisse gastgewerblicher Fachschulen.
2 Ist die Gleichwertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben, ist in nicht geprüften Berei
- chen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen. *
3 Räumlich-technische Vorschriften

§ 10

Zugang zum Betrieb
1 Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben.
2 Die Betriebe müssen von den im gleichen Gebäude befindlichen Räumen, die nicht Gegenstand der Bewilligung gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes sind, getrennt sein.
3 Die allgemein genutzten Treppen müssen sicher begehbar sein.

§ 11

Raummasse
1 In Bezug auf die Raummasse gelten die Vorgaben gemäss § 154 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
6 . *
2 Für Toilettenanlagen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Bei unterschiedlichen Raumhöhen (insbesondere auf Gängen und Treppen) darf die Si
- cherheit der Gäste nicht beeinträchtigt werden.
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurden die Bezeichnungen «Volkswirtschaftsdepartement» bzw. «Wirtschaftsdeparte
- ment» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
6 SRL Nr.
735
Nr. 981
5

§ 12

Raumgestaltung
1 Wirtschaftsräume sind so zu gestalten, dass sie vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin oder vom Personal leicht überblickt und beaufsichtigt werden können.

§ 13

Natürliche Belichtung und natürliche Belüftung
1 Wirtschaftsräume und Küchen müssen in der Regel eine genügende natürliche Belich
- tung und Belüftung aufweisen.
2 Ausnahmen sind insbesondere für Räume unter Terrain zulässig. *

§ 14

Künstliche Belüftung
1 Ständig nutzbare Wirtschaftsräume und Küchen müssen über branchenübliche mecha
- nische Ventilationsanlagen verfügen. Nebenräume, die nicht ausreichend natürlich belüf
- tet werden können, sind mechanisch zu entlüften.
2 Die Frischluftmenge in Wirtschaftsräumen hat pro Quadratmeter Bodenfläche und Stunde 20–40 m³ zu betragen. *
3 Ausnahmen sind für Verpflegungsstände im Freien gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes zulässig.

§ 15

Toilettenanlagen
1 Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c und Einzelanlässe gemäss § 6 Ab
- satz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über Toilettenanlagen mit Hand
- wascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zu
- gänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gesetzes müssen mindestens über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen. *
1bis Bei Toilettenanlagen, die von beiden Geschlechtern benutzt werden, dürfen die Uri
- noirs nicht einsehbar sein. *
2 Bei der Zahl der Klosetts und Urinoirs sind die Art, die Grösse und die Anzahl Konsu
- mationsplätze des Betriebs zu berücksichtigen.
3 Bei Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes muss mindestens ein Klo
- sett zur Verfügung stehen.
4 In Beherbergungsbetrieben müssen den Gästen im Beherbergungstrakt genügend Klo
- setts zur Verfügung stehen.

§ 16

Tanzdarbietungsflächen
1 Tanzdarbietungsflächen müssen von den Konsumationsplätzen getrennt sein, insbeson
- dere durch Bühnen.
6 Nr. 981
2 Für die Tänzer und Tänzerinnen müssen Umkleideräume vorhanden sein, die von der Darbietungsfläche aus direkt zugänglich sind.

§ 17

Vorbehalt für bestehende Betriebe
1 Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch mög
- lich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

§ 18

Rechtsverweis
1 Für die räumlich-technischen Voraussetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
7 .
4 Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

§ 19

Untermiete
1 Werden einzelne Betriebsteile als selbständige Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–d des Gesetzes untervermietet, muss deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterin über die persön
- lichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.
2 Werden Nebenräume (Kücheneinrichtungen, Lagerräume, Personalräume usw.) von mehreren Betrieben gemeinsam benützt, sind der Luzerner Polizei entsprechende schrift
- liche Vereinbarungen vorzulegen.

§ 20

* Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes lie
- gen vor, wenn jährlich mehr als 52 Verlängerungen bewilligt werden.

§ 21

* Regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe
1 Als regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1c des Geset
- zes gelten Betriebe, die jährlich mehr als 52 Anlässe durchführen.

§ 22

Verpflegungsstände
1 Als Verpflegungsstände im Sinn von § 6 Absatz 1d des Gesetzes gelten Betriebe mit ei
- nem beschränkten Sortiment und einer nutzbaren Wirtschaftsfläche von höchstens
25 m².
7 SRL Nr.
735
Nr. 981
7

§ 22a

* Gästekontrolle
1 Die Meldescheine der Gästekontrolle sind durch die Beherbergungsbetriebe während fünf Jahren aufzubewahren.
2 Sie sind der Luzerner Polizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5 Bestimmungen über die Fasnacht

§ 23

Durchführung fasnächtlicher Anlässe
1 Fasnächtliches Treiben und Anlässe mit Maskentragen sind an den allgemeinen Fas
- nachtstagen, an der Alten Fasnacht und in Ortschaften mit einem Fasnachtsumzug am Umzugstag gestattet.
2 Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe mit Maskentragen dürfen von Zünften oder anderen Fasnachtsorganisationen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
3 Fasnachtsumzüge dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
4 Maskenbälle dürfen vom 2. Januar bis Güdisdienstag und an der Alten Fasnacht durch
- geführt werden.

§ 24

Bewilligungspflicht
1 Fasnachtsumzüge, die ausserhalb der Zeit vom Schmutzigen Donnerstag bis Güdis
- dienstag durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiorgane erteilt werden. Die Bewilligung ist gebührenfrei. *
2 Für fasnächtliche Anlässe gemäss § 23 Absätze 1–4 ist eine Bewilligung im Sinn von

§ 2 Absatz 1c und § 5 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, wenn ausserhalb bewilligter

gastgewerblicher Räume Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.
6 Bewilligungsverfahren

§ 25

Gesuchseingaben
1 Baugesuche für neue gastgewerbliche Betriebe oder für Umbauten und Erweiterungen sind der zuständigen Gemeinde zur Weiterleitung an die Luzerner Polizei einzurei
- chen. *
8 Nr. 981
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 6 Absätze 1a–d und 2 sowie § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind vor Betriebsaufnahme der Luzerner Polizei einzureichen.
3 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes und um Erteilung einer Bewilligung für frühere Öffnungszeiten gemäss § 24 Absatz 2 des Gesetzes sind mindestens drei Wochen vor dem Anlass der Luzerner Poli
- zei einzureichen.
4 Alle weiteren Gesuche, einschliesslich Gesuche um Bewilligung besonderer Schlies
- sungszeiten in gastgewerblichen Betrieben, die bereits über eine entsprechende Bewilli
- gung im Sinn von § 25 Absatz 1 des Gesetzes verfügen, sind der Luzerner Polizei einzu
- reichen.

§ 26

Gesuchsbeilagen
1 Dem Gesuch für die Führung eines gastgewerblichen Betriebs oder eines Getränkehan
- delbetriebs sind beizulegen: a. * ... b. Strafregisterauszug, c. soweit notwendig der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse gemäss § 11 Absatz 1 des Gesetzes, d. bei Gerantenverhältnissen die schriftliche Bestätigung, dass der Betrieb vom Ge
- suchsteller oder der Gesuchstellerin persönlich geführt wird.

§ 27

Vernehmlassungen
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes werden in der Regel der zuständigen Gemeinde und der Gebäudeversicherung Luzern
8 zur Stellungnahme unterbreitet. *
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Neu- und Umbauten gastgewerblicher Betriebe werden in der Regel dem kantonalen Lebensmittelinspektorat zur Stellungnah
- me unterbreitet.
3 Gesuche um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss

§ 25 Absatz 1 des Gesetzes sind der Gemeinde zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

*
8 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
Nr. 981
9
7 Testkäufe *

§ 27a

* Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen
1 Die Luzerner Polizei arbeitet bei der Konzepterarbeitung für Testkäufe sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen mit Fachstellen des Jugendschutzes zu
- sammen.
2 Nach der Durchführung von Testkäufen werden die betroffenen Betriebe über das Er
- gebnis informiert.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission
1 Die nach bisherigem Recht gewählte Wirteprüfungskommission bleibt für die Abnah
- me allfälliger Nachprüfungen, die nach bisherigem Recht zu absolvieren sind, bis Ende
1998 im Amt.

§ 29

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 30. Dezember 1974
9
, b. Reglement über die Wirteprüfungen vom 28. Dezember 1981
10 , c. Verordnung zum Gesetz über das Tanzen und die Fasnacht vom 26. Mai 1987
11
.

§ 30

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 15. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 VXIII 973 (SRL Nr. 981)
10 G 1982 12 (SRL Nr. 982)
11 G 1987 151 (SRL Nr. 995)
10 Nr. 981 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.01.1998
15.02.1998 Erstfassung K 1998 348 | G 1998 45 Titel 1
16.02.2016
01.04.2016 geändert G 2016 7

§ 1

16.02.2016
01.04.2016 Titel geändert G 2016 7

§ 1a

16.02.2016
01.04.2016 eingefügt G 2016 7

§ 3 Abs. 2, b.

15.06.2018
01.07.2018 aufgehoben G 2018-039

§ 4 Abs. 1

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 464

§ 9 Abs. 1, a.

15.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-039

§ 9 Abs. 2

15.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-039

§ 11 Abs. 1

15.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-039

§ 13 Abs. 2

29.10.2013
01.01.2014 geändert G 2013 523

§ 14 Abs. 2

04.06.2013
01.07.2013 geändert G 2013 273

§ 15 Abs. 1

15.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-039

§ 15 Abs. 1

bis
15.06.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-039

§ 20

08.04.2003
01.07.2003 geändert G 2003 80

§ 21

08.04.2003
01.07.2003 geändert G 2003 80

§ 22a

04.06.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 273

§ 24 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 25 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 26 Abs. 1, a.

15.06.2018
01.07.2018 aufgehoben G 2018-039

§ 27 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 27 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445 Titel 7
25.08.2009
01.09.2009 eingefügt G 2009 271

§ 27a

25.08.2009
01.09.2009 eingefügt G 2009 271
Nr. 981
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.01.1998
15.02.1998 Erlass Erstfassung K 1998 348 | G 1998 45
08.04.2003
01.07.2003

§ 20

geändert G 2003 80
08.04.2003
01.07.2003

§ 21

geändert G 2003 80
16.12.2003
01.01.2004

§ 4 Abs. 1

geändert G 2003 464
11.12.2007
01.01.2008

§ 24 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 25 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 3

geändert G 2007 445
25.08.2009
01.09.2009 Titel 7 eingefügt G 2009 271
25.08.2009
01.09.2009

§ 27a

eingefügt G 2009 271
04.06.2013
01.07.2013

§ 14 Abs. 2

geändert G 2013 273
04.06.2013
01.07.2013

§ 22a

eingefügt G 2013 273
29.10.2013
01.01.2014

§ 13 Abs. 2

geändert G 2013 523
16.02.2016
01.04.2016 Titel 1 geändert G 2016 7
16.02.2016
01.04.2016

§ 1

Titel geändert G 2016 7
16.02.2016
01.04.2016

§ 1a

eingefügt G 2016 7
15.06.2018
01.07.2018

§ 3 Abs. 2, b.

aufgehoben G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 9 Abs. 1, a.

geändert G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 9 Abs. 2

geändert G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 11 Abs. 1

geändert G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 15 Abs. 1

geändert G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 15 Abs. 1

bis eingefügt G 2018-039
15.06.2018
01.07.2018

§ 26 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2018-039
Markierungen
Leseansicht