Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in einem Schritt
                            1 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51 Reglement über den Studiengang Mast er of Advanced Studies in Secondary and Higher E ducation in einem Schritt (vom 24. Oktober 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Titel  «Master  of  Advanced Studies  in  Secondary  and Higher  Education»  wird  vom  Zürcher  Hochschulinstitut  für  Schul pädagogik  und  Fachdidaktik  (ZHS F)  und  der  Universität  Zürich verliehen  und  bescheinigt  den  erfo lgreichen  Abschluss  einer  päda gogisch-didaktischen  Grundausbild ung  für  die  Lehrtätigkeit  in  den ausgewiesenen  Unterrichtsfächern  an Maturitätsschulen  (Kurz-  und Langgymnasium),  Fachmittelschul en  und  –  bei  Wahl  einer  berufs pädagogischen Vertiefung – auch an Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das   Zürcher   Hochschulinstit ut   für   Schulpädagogik   und Fachdidaktik (ZHSF) der Pädagogi schen Hochschule Zürich, der Uni versität Zürich und der ETH Zürich sowie die Universität Zürich sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Studierende  in  diesem  Studi engang  bezahlen  neben  dem obligatorischen  Semester beitrag  der  Universität Zürich  ein  Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 be i der erstmaligen Einschreibung und Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290  bei  der  Anmeldung  zur  modu lübergreifenden  Prüfung  zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren si nd im Kursgeld enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der «Master of Advanced Studi es in Secondary and Higher Education»  wird  grundsätzlich  für zwei  Unterrichtsfächer  erworben, die im Maturitäts-Anerk ennungsreglement vom 16. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auf geführt sind. Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Edu cation» für das Unterrichtsfach Wi rtschaft und Recht wird ohne Prü fung für ein weiteres Unterrichtsfach erworben. Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Edu cation» kann für weitere Unterri chtsfächer erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen Fachwissen schaftliche Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die fachwissenschaftliche Ausb ildung wird durch einen uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitären  Abschluss  bescheinigt  (L izenziat,  Diplom  oder  Master). Dieser muss entweder in zwei Ha uptfächern oder in einem Haupt- und einem Nebenfach erworben werden. Für  das  Unterrichtsfach  Wirtschaft  und  Recht  muss  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsabschluss sowohl Volkswirts chaftslehre als auch Betriebswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftslehre und Rechtswi ssenschaften umfassen. Die fachlichen Anforderungen für die einzelnen Fächer werden in den  Richtlinien  zur  fachwissensc haftlichen  Ausbildung  aufgeführt. Diese  werden  vom  Höheren  Lehr amt  Mittelschulen  (HLM)  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit den für das Unterrichtsfach zuständigen Fakultäten oder Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tituten in Zusammenarbeit mit de n Mittelschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen. Anerkennung auswärtiger Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Über   die   Anerkennung   ausw ärtiger   universitärer   Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüsse entscheiden di e zuständigen Fakultäten. Zusätzliche fachwissen schaftliche Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Fachwissenschaftliche  Voraussetzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  3, die  von  Studierenden  nicht  bereits im  Rahmen  ihres  Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänz end nachgeholt werden. Über die Anerkennung von Leistung en entscheidet das HLM nach einer Abklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung «sur dossier». De r Nachweis der ergänze nd zu erbringenden Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen hat in der Regel nach dem ersten Studienjahr der Ausbildung zu erfolgen. Für moderne Fremdsprachen ist z udem der in den gleichen Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien beschriebene Nachweis eine s  Aufenthalts  im  Gebiet  der  frem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Sprache erforderlich. C. Studiengang Umfang und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies  in  Secondary  and  Higher  Ed ucation»  umfasst  60  Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kred itpunktesystem (E uropean-Credit- Transfer-  and  Accumulationsystem) .  Voraussetzung für  den  Erwerb von  Kreditpunkten  ist  das  Erbrin gen  von  als  genügend  bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden. Die  Kreditpunkte  können  bis  höch stens  sechs  Jahre  nach  dem Ende desjenigen Semesters, in de m sie erworben wurden, für den Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss  verwendet  werden .  Eine  Verlängerung  aus  triftigen  Gründen ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitpunkt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Ausbildung  setzt  eine  au sreichende  fachwissenschaft liche  Ausbildung  voraus  und  kann frühestens  nach  dem  Erwerb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Kreditpunkten in den Fachwiss enschaften begonnen werden. Die Einzelheiten  werden  in  den  Rich tlinien  zur  fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt. Studierende,  die  nach  der  vorl iegenden  Verordnung  studieren, müssen an der Universität Zürich im matrikuliert sein . Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatri kulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswis senschaften, Fachdidaktik und Berufs praxis. Für Studierende, die sich in ihren Fächern auch für den Unte rricht an Berufsschulen qualifizie ren wollen, ist ein genügender Anteil an Berufspädagogik vorzusehen. Die Fachdidaktik erstreckt sich au f beide gewählten Unterrichtsfächer bzw.  für  das  Unterrichtsfach  Wirt schaft  und  Recht  auf  Betriebswirt schaftslehre,  Volkswirtschaftslehr e  und  Rechtslehre.  Die  Anteile  der Bereiche richten sich nach der Studienordnung. Im  Rahmen  der  Berufspraxis  ist  für  jedes  Unterrichtsfach  ein zeitlich zusammenhängendes Unterric htspraktikum zu absolvieren. Einzelheiten zu den Unterrichtspra ktika werden in den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung geregelt, die vom ZHSF erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Studierenden  führen  studi enbegleitend  ein  Portfolio. Dies  ist  eine  Sammlung  von  Ar beiten,  mit  der  Aspekte  des  Lern prozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokum entiert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Im  Rahmen  der  berufsprakti schen  Ausbildung  findet  eine Eignungsbeurteilung  statt.  Wird bei  einer  Studentin  oder  einem  Stu denten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium. Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Für das Verfahren der Eignungsabkl ärung erlässt das ZHSF Richt linien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das  ZHSF  erlässt  die  Studie nordnung,  die  es  in  Koopera tion mit den Partnerhochsc hulen entwickelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für jedes Modul ist eine Eins chreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. In  einer  Frist  von  vier  Wochen vor  Vorlesungsbeginn  bis  zwei Wochen  nach  Vorlesungsbeginn können  Moduleinsch reibungen  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen werden. Bis vier Woch en  nach  Vorlesungsbeginn  können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden. Wer die Kriterien für den Leist ungsnachweis eines Moduls insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere wegen Fer nbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat  den  Leistungsnachweis  nicht bestanden.  Das  Höhere  Lehramt Mittelschulen  kann  bei  Vorliegen triftiger  und  belegbarer  Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses ei ne bereits erfolg te Anmeldung auf Antrag  nachträglich  annullieren. Der  Antrag  ist  unm ittelbar  nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes od er in der Regel spätestens innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen nach dem Termin des Leis tungsnachweises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen ka nn eine Zweitmeinung oder ein kantonsärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Gutachten verlangt werden. Betrugs handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Bei  Betrugshandlungen,  insb esondere  wenn  jemand  uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte  Hilfsmittel  verw endet,  sich  während  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises  unerlaubterweis e  unterhält  oder  die  Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt  das  HLM  den  Leistungsnac hweis  als  nicht  bestanden  oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses  der  Universitätsleit ung  und  des  ZHSF  aberkannt;  all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällige Urkunden we rden eingezogen. Wiederholung von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Nicht  bestandene  Module  könne n  einmal  wiederholt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Ist  ein  Wahlpflichtmodul  nach der  Repetition  nicht  bestanden, kann es einmal durch ein andere s Modul substituiert werden. Kreditpunkte für gleiche und ähnliche Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche  oder  ein  inhaltlich  ähnlic hes  Modul  keine  weiteren  Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte  angerechnet  werden.  In  Zwei felsfällen  entscheidet  das  HLM über die Ähnlichke it von Modulen. Vergabe von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  für  den  Erwerb  von  Kreditpunkten  zu  erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den»  bewertet.  Kreditpunkte  werden entweder  vollständig  oder  gar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Im Rahmen des Master-, Lize nziats- oder Diplomstudiums erbrachte  Leistungen  sowie  auswärtige  oder  im  Hinblick  auf  den Unterricht auf einer anderen Schul stufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Studierenden  erhalten  am Ende  jedes  Se mesters  eine Aufstellung  über  die  bi sher  erworbenen  Kreditpunkte.  Sie  sind  ver pflichtet,  allfällige  Unstimmigkeiten  innert  30  Tagen  schriftlich  dem HLM  zu  melden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  gelten  die  aufgeführten Daten als akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Ein allfälliger Rekurs richtet si ch nach der Verordnung über Organisation  und  Verfahren  der Rekurskommission  der  Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . E. Modulübergreifende Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  modulübergreifende  Prüf ung  kann  abgelegt  werden, wenn  das  fachwissenschaftliche  St udium  abgeschlossen  ist  und  die Voraussetzungen ge mäss Studienordnung erfüllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis eines ausserschulisch en Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer erbracht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die modulübergreifende Prüfung umfasst folgende Teile: – eine halbstündige mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaften, – eine viertelstündige mündliche Prüf ung in Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches, – je eine Prüfungslektion in den zw ei gewählten Unterrichtsfächern bzw. zwei Prüfungslektionen in Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  modulübergreife nde  Prüfung  wird  als  ein  Modul  auf gefasst.  Der  entsprechende  Leistu ngsnachweis  ist  erbracht,  wenn sämtliche  Teilprüfungen  mit  eine r  genügenden  Leistung  bestanden sind. Kompensationen sind nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Teilprüfungen  der  modul übergreifenden Prüfung  wer den je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die niedrigste Leistung bezeichne t. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ung enügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Das ZHSF validiert die Erge bnisse der modulübergreifen den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Teilprüfungen  der  modul übergreifenden  Masterprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung können je einmal wiederholt werden. Beim wiederholten Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestehen einer Teilprüfung erfolg t der Ausschluss vom Studiengang. Erste Prüfungs lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  erste  Prüfungslektion  ist im  Rahmen  des  Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktikums des zweite n Fachs abzulegen. Prüfende Person ist eine Fachdida ktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese f ührt im Anschluss an die Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lektion  ein  viertelstündiges  Koll oquium  durch.  Prüfungslektion  und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Als zweite prüfende Person fungie rt eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter  der  Universität  oder  eine  andere  vom  HLM  bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete, fachlich und didaktis ch qualifizierte Person. Als dritte prüfende Person best immt das HLM in Absprache mit der  Schulleitung  eine  Maturitätssc hullehrerin  oder einen  Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrer als Prüfungslei terin oder Prüfungsleiter. Die Prüfung wird von der Prüfungs leiterin oder dem Prüfungsleiter in  Zusammenarbeit  mit  der  prüf enden  Fachdidaktikerin  oder  dem prüfenden  Fachdidaktiker  und  in Absprache  mit  der  Schulleitung organisiert. Das HLM bi etet Unterstützung in administrativen Belan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Die Prüfung kann sich über mehr al s eine Lektion erstrecken. Die Fachdidaktikerin  oder  der  Fachdida ktiker  entscheidet  in  Absprache mit der Praktikumsleite rin oder dem Praktikumsl eiter über die vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehene Dauer. Anmeldung zur Teilprüfung in Erziehungs wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Bei der Anmeldung zur Prüfung in Erziehungswissenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten müssen folgende Dokumente vorliegen: – Lizenziat, Master oder Diplom der fachwissenschaftlichen Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung, – allfällige  Ausweise  über  erfolgreich  erbrachte  ergänzende  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen im fachwiss enschaftlichen Bereich, – Bestätigung über das au sserschulische Praktikum, – Nachweis  über  die  erbrachten  Le istungen  bzw.  die  erworbenen Kreditpunkte  in  den  Bereichen Erziehungswissenschaften,  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaktik und Berufspraxis, – abgeschlossenes Portfolio, – Ausweis über das Bestehen der ersten Prüfungslektion. Eine  Verschiebung  eine s  festgelegten  Prüfun gstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insb esondere bei Kra nkheit, möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehungswis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senschaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdidaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Prüfung  in  Erziehungswis senschaften  wird  von  einer zuständigen  Professo rin  oder  einem  zustän digen  Professor  durch geführt; eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker ist als Beisitzer anwesend. Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten  für  Fachdidaktik  durch geführt;  eine  zweite,  vom  HLM benannte Person ist als Beisitzer anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die zweite Prüfungslektion finde t im ersten Unterrichtsfach statt. Prüfende Person ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese f ührt im Anschluss an die Prüfungs lektion  ein  viertelstündiges  Koll oquium  durch.  Prüfungslektion  und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Als zweite prüfende Pe rson fungiert eine Fa chvertreterin oder ein Fachvertreter  der  Universität,  ode r  eine  andere vom  HLM  bezeich nete fachlich und didaktisch qualifizierte Person. Als  dritte  prüfende  Person  best immt das HLM in Absprache mit der  Schulleitung  eine  Maturitätssc hullehrerin  oder einen  Maturitäts schullehrer des betre ffenden Fachs als Prüfung sleiterin oder Prüfungs leiter. Die Prüfung wird von der Prüfungsle iterin oder dem Prüfungsleiter in  Zusammenarbeit  mit  der  prüf enden  Fachdidaktikerin  oder  dem prüfenden  Fachdidaktiker  und  in Absprache  mit  der  Schulleitung organisiert. Das HLM bietet Unterst ützung in administrativen Belan gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Wiederholung der ersten Prüfungslektion kann ausser halb eines Unterrichtspraktikums erfolgen. In diesem Fall kommt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 sinngemäss zur Anwendung. An  allen  Wiederholungsprüfungen nimmt  eine  Professorin  oder ein Professor für Mittels chulpädagogik al s Expertin bzw. Experte mit Stimmrecht  teil.  Ans onsten  gelten  die  gleichen  Bedingungen  für Organisation  und  Durchführung  der Prüfung  wie  bei  der  ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel «Master of
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Advanced Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies in Secon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dary and Higher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Education»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Der Titel eines «Master of Ad vanced Studies in Secondary and Higher Education» wird verlieh en, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt Studierende, bei denen die modul übergreifende Prüfung als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachwe is über die erzielten Leistungen. Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die Diplomurkunde enthält – die  Bezeichnungen  «Zürcher  Ho chschulinstitut  für  Schulpädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gik  und  Fachdidaktik der  Pädagogischen  Hochschule  Zürich,  der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich», – die Personalien der oder des Diplomierten, – den  Vermerk  «Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen  und  höhere Schulen», – den  Titel  «Master  of  Advanced Studies  in  Secondary  and  Higher Education», – die  Unterrichtsfächer,  für  die  es ausgestellt  ist,  sowie  die  in  den Teilprüfungen der modulübergreif enden Prüfung erzielten Noten, – die  Unterschrift  der  Rektorin oder  des  Rektors der  Universität Zürich  sowie  der  Vorsteherin  oder  des  Vorstehers  des  Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik, – den Ort und das Datum, – den Vermerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 : «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der  Schweizerischen  Konferenz der  kantonalen  Erziehungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toren).». Transcript of records
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Im  Transcript  of  records  werden  die  Leistungen  mit  den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Zu jedem Diplom wi rd ein «Diploma Supplement» in deut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und englischer Sprache ausgestellt. Zusätzlich werden Status und F unktion des ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität  Zürich  und  die  Pädago gische  Hochschule  Zürich  haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und  Fachdidaktik  (ZHSF)  errichte t,  um  in  der  Lehrerbildung  zu kooperieren und die Studiengänge str ukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren.  Das  ZHSF  ist  zustä ndig  für  die  Ausarbeitung  des  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorbehältlich  der  Anerkennung  durch die  Schweizerische  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren gemä ss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Prüfung  für  weitere  Unterr ichtsfächer  kann  abgelegt werden, wenn ergänzend zum «Master of Advanced Studies in Secon dary and Higher Education» in zwei Fächern das fachwissenschaftliche Studium  in  einem  weiteren  Unte rrichtsfach  abge schlossen  und  die Leistungen in den Bereichen Fac hdidaktik und Berufs praxis des ent sprechenden  Faches  erbrac ht  worden  sind.  Die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36–41  des  Regle ments  über  den  Studienga ng  Master  of  Advanced  Studies  in  Secon dary and Higher Educat ion in zwei Schritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 kommen sinngemäss zur Anwendung. G. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  den  1.  Januar  2006  in  Kraft.  Es ersetzt die folgenden Reglemente: – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den philologisch-historischen  Fächern an  der  Universität  Zürich  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Februar 1996 – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den mathematisch-naturwissenschaftlic hen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996 – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den Handelsfächern an de r Universität Zürich vom 30. Juni 1992 – Reglement  über  die  Diplomprüf ung  für  das  höhere  Lehramt  in neusprachlichen  Fächer n  der  Berufsschulen an  der  Universität vom 12. März 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Studierende, welche ihre fach wissenschaftliche Ausbildung (Lizenziat,  Diplom  oder  Master)  an der  Universität  Zürich  noch  vor dem Wintersemester 2006/07 aufge nommen haben, sind berechtigt, die fachwissenschaftlichen  Bedingung en  nach  alter  Ordnung  während längstens fünf Jahren zu erfüllen. Studierende, welche ihr Studium de s pädagogisch-praktischen Teils der  Maturitätsschullehrerausbildung noch  vor  dem  Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006/07 aufgenommen haben, sind be rechtigt, die Prüfungen während längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzu legen. Dabei kön nen  sie  keinen  Anspruch  auf  das Angebot  der  Lehrveranstaltungen nach alter Ordnung geltend machen, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrve ranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt Die  ersten  Studiengänge  gemäss neuem  Reglement  beginnen  im Wintersemester 2006/07. Auf Gesu ch kann der Wechsel zur neuen Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung  bewilligt  und  Leistun gen,  die  vor  Inkrafttreten  dieses Reglements erbracht wurden, an erkannt und die entsprechenden Kre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ditpunkte  angerechnet  werden,  sofern sie  äquivalent  sind.  Über  die Äquivalenz entscheidet das HLM. Die bisher von den Diplomkommiss ionen unter der alten Ordnung wahrgenommenen Aufgaben und Komp etenzen werden auf das Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten dieses Reglements hin an die darin bestimmten Gremien über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 545 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.582 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.7 .