Regulativ über die Verteilung der Zinsen des Fonds für arme Blinde (854.3)
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Regulativ über die Verteilung der Zinsen des Fonds für arme Blinde

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854.3 Regulativ über die Verteilung der Zinsen des Fonds für arme Blinde (vom 16. April 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Fondszweck

§ 1.

1 Zuwendungen werden auf Antrag finanziell bedürftigen, blinden und sehbehinderten Personen gewährt, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Unterstützungsw ohnsitz gemäss Sozialhilfegesetz
2 im Kanton Zürich haben.
2 Die Zuwendungen sind für künfti gen Bedarf bestimmt, aus nahmsweise auch für bereits entstandene Kosten.
Anmeldung

§ 2.

Die Anmeldung erfolgt durch Sozialberatungsstellen und Behindertenorganisationen im Kant on Zürich. Ein ärztliches Zeugnis über die Ursache und de n Grad der Sehbehinderung ist beizulegen.
Auszahlung

§ 3.

1 Die Sicherheitsdirektion
3 (Direktion) verfügt über die jähr lichen Auszahlungen aus dem Zinsertr ag sowie in besonderen Fällen über die Verwendung von Fondskapital bis zu Fr.
15
000 pro Jahr.
2 Die Beitragshöhe wird nach de n persönlichen und finanziellen Verhältnissen bemessen. Die Ausricht ung erfolgt in der Regel direkt an die beitragsberechtigte Person. Die anmeldende In stitution wird informiert.
Verwendung

§ 4.

Die Berechtigten können über die Zuwendung frei verfügen. Die Leistungspflicht Dritter geht vor. Die Anrechnung der Beiträge an andere Soziallei stungen ist nicht zulässig.
Übergangs
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bestimmung

§ 5.

Den bisherigen Berechtigten werden weiterhin jährlich auf Weihnachten Zuwendungen aus dem Zi nsertrag von höchstens Fr. 700 gewährt. Die Direktion führt ein absc hliessendes Register über diese Personen, deren Vitalität durch die seinerzeit gesuchstellenden Insti tutionen jährlich zu bestätigen ist.
Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Regulativ tritt am 1. Ma i 2003 in Kra ft und ersetzt das jenige vom 25. September 1952.
1 OS 58, 93.
2 LS 851.1.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
Markierungen
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