Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuh... (0.444.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Abgeschlossen in Paris am 14. November 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 2003¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. Oktober 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004 (Stand am 25. April 2018) ¹ AS 2004 2879
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
die vom 12. Oktober bis 14. November 1970 in Paris ihre 16. Tagung abhielt,
im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmungen der von der Generalkonferenz auf ihrer 14. Tagung angenommenen Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit,
in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivilisation des Menschen vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis unter den Nationen fördert,
in der Erwägung, dass das Kulturgut zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation und der Kultur der Völker gehört, und dass sein wahrer Wert nur im Zusammenhang mit möglichst weitreichenden Kenntnissen über seinen Ursprung, seine Geschichte und seinen traditionellen Hintergrund erfasst werden kann,
in der Erwägung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet befindliche Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen,
in der Erwägung, dass zur Abwendung dieser Gefahren sich jeder Staat notwendigerweise in zunehmendem Masse der moralischen Verpflichtung bewusst werden muss, sein kulturelles Erbe und das aller Nationen zu achten,
in der Erwägung, dass Museen, Bibliotheken und Archive als kulturelle Einrich­tungen zu gewährleisten haben, dass ihre Bestände nach weltweit anerkannten moralischen Grundsätzen angelegt werden,
in der Erwägung, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der Verständigung zwischen den Nationen im Wege steht, die zu fördern Aufgabe der UNESCO ist, unter anderem durch Empfehlung internationaler Übereinkünfte zu diesem Zweck an interessierte Staaten,
in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirkungsvoll sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit der Staaten gestaltet wird,
in der Erwägung, dass die Generalkonferenz der UNESCO zu diesem Zweck im Jahre 1964 eine Empfehlung angenommen hat,
angesichts weiterer Vorschläge über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die als Punkt 19 auf der Tagesordnung der Tagung stehen,
eingedenk des auf ihrer 15. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen,
nimmt dieses Übereinkommen am 14. November 1970 an.
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus reli­giösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:
a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände vom paläontologischem Interesse;
b) die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung;
c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen;
d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind;
e) Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
f) Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie;
g) Gut von künstlerischem Interesse wie i) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren);
ii) Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material;
iii) Originalgravuren, -drucke und -lithografien;
iv) Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material;
h) seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;
i) Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen;
j) Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive;
k) Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstru­mente.
Art. 2
1.  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen, und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist.
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, insbesondere ihre Ursachen zu beseitigen, ihre Anwendung zu beenden und die Entrichtung der erforderlichen Entschädigungen zu unterstützen.
Art. 3
Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten in diesem Übereinkommen angenommen worden sind.
Art. 4
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Kulturgut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist:
a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde;
b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut;
c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Aufträge mit Billigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes erworbenes Kulturgut;
d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist;
e) Kulturgut, das unentgeltlich empfangen wurde oder rechtmässig mit Billigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde.
Art. 5
Zum Schutz ihres Kulturgutes vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der in jedem Land geeignetsten Weise in ihren Hoheitsgebieten eine oder mehrere staatliche Dienststellen einzusetzen, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die das kulturelle Erbe schützen und mit qualifiziertem und zahlenmässig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:
a) Mitwirkung an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz des kulturellen Erbes und insbesondere zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung bedeutsamen Kulturgutes;
b) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes auf der Grundlage eines nationalen Inventars des zu schützenden Gutes, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde;
c) Förderung des Ausbaus oder der Errichtung wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Archive, Laboratorien, Werkstätten usw.), die zur Erhaltung und Ausstellung von Kulturgut notwendig sind;
d) Überwachung archäologischer Ausgrabungen, Gewährleistung der Konservierung bestimmten Kulturgutes «in situ» und Schutz bestimmter Gebiete, die zukünftigen archäologischen Forschungszwecken vorbehalten sind;
e) Aufstellung von Vorschriften für die betroffenen Personen (Kuratoren, Konservatoren, Sammler, Antiquitätenhändler usw.) entsprechend den ethischen Grundsätzen dieses Übereinkommens und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften;
f) Durchführung von Bildungsmassnahmen, um die Achtung vor dem kulturellen Erbe aller Staaten zu wecken und zu entfalten, und weiter Verbreitung der Kenntnisse über die Bestimmungen dieses Übereinkommens;
g) Gewährleistung einer ausreichenden Bekanntmachung in der Öffentlichkeit jedes Falles von Verschwinden von Kulturgut.
Art. 6
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen:
a) Sie führen eine geeignete Bescheinigung ein, in welcher der ausführende Staat angibt, dass die Ausfuhr des fraglichen Kulturgutes bzw. der fraglichen Kulturgüter genehmigt ist. Jedes vorschriftsmässig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein.
b) Sie verbieten die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht beiliegt.
c) Sie bringen dieses Verbot auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis und insbesondere den Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.
Art. 7
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen:
a) Sie ergreifen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Massnahmen, um Museen und ähnliche Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet am Erwerb von Kulturgut zu hindern, das aus einem anderen Vertragsstaat stammt und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens widerrechtlich aus dem betreffenden Staat ausgeführt worden ist. Soweit möglich teilen sie einem Ursprungsstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, mit, wenn Kulturgut angeboten wird, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Staaten widerrechtlich aus jenem Staat entfernt worden ist. b) i)Sie verbieten die Einfuhr von Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus einem Museum oder einem öffentlichen weltlichen oder religiösen Bauwerk oder einer ähnlichen Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens gestohlen worden ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieses Gut zum Inventar jener Einrichtung gehört.
ii) Auf Ersuchen des Ursprungsstaates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ergreifen sie geeignete Massnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe jedes Kulturguts, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide betreffenden Staaten auf diese Weise gestohlen und eingeführt wurde, sofern der ersuchende Staat einem gutgläubigen Erwerber oder einer Person mit einem Rechtsanspruch an diesem Gut eine angemessene Entschädigung zahlt. Gesuche um Wiedererlangung und Rückgabe sind auf diplomatischem Wege an den ersuchten Staat zu übermitteln. Der ersuchende Staat stellt auf seine Kosten die Unterlagen und das übrige Beweismaterial zur Verfügung, das zur Feststellung seines Anspruchs auf Wiedererlangung und Rückgabe erforderlich sind. Die Vertragsstaaten erheben auf dem nach diesem Artikel zurückge­gebenen Gut weder Zölle noch sonstige Abgaben. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe und Zustellung des Kulturgutes werden von dem ersuchenden Staat getragen.
Art. 8
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, gegen jeden, der für einen Verstoss gegen die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b genannten Verbote verantwortlich ist, Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verhängen.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, dessen kulturelles Erbe durch archäologische oder ethnologische Ausbeutung gefährdet ist, kann sich an andere betroffene Vertragsstaaten wenden. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, in diesen Fällen an jeder gemeinsamen internationalen Aktion teilzunehmen mit dem Ziel, erforderliche konkrete Massnahmen festzulegen und durchzuführen, einschliesslich der Überwachung der Ausfuhr, der Einfuhr und des internationalen Handels mit den fraglichen Kulturgütern. Bis zu einer Vereinbarung ergreift jeder betroffene Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten einstweilige Massnahmen, um zu verhindern, dass dem kulturellen Erbe des ersuchenden Staates unersetzlicher Schaden zugefügt wird.
Art. 10
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen folgende Verpflichtungen:
a) Durch Erziehung, Information und aufmerksame Beobachtung schränken sie den Verkehr mit Kulturgut, das aus irgendeinem Vertragsstaat dieses Übereinkommens rechtswidrig entfernt worden ist, ein und verpflichten im Rahmen der in jedem Land gegebenen Möglichkeiten die Antiquitätenhändler unter Androhung von Strafen oder verwaltungsrechtlichen Massnahmen ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Ursprung jedes einzelnen Kulturgutes, die Namen und Anschriften der Lieferanten, die Beschreibung und der Preis für jeden verkauften Gegenstand hervorgeht; ferner haben sie den Käufer eines Kulturgutes über das für den Gegenstand möglicherweise bestehende Ausfuhrverbot zu unterrichten.
b) Durch Bildungsmassnahmen bemühen sie sich, in der Öffentlichkeit das Verständnis für den Wert des Kulturgutes sowie für die Gefahren zu wecken und zu entwickeln, die durch Diebstahl, unerlaubte Ausgrabungen und rechtswidrige Ausfuhr für das kulturelle Erbe entstehen.
Art. 11
Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als rechtswidrig.
Art. 12
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens achten das kulturelle Erbe in den Hoheitsgebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind; sie ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Hoheitsgebieten zu verbieten und zu verhüten.
Art. 13
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens übernehmen ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung folgende Verpflichtungen:
a) Sie verhindern mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte.
b) Sie tragen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Dienststellen Sorge, damit die schnellstmögliche Rückgabe des rechtswidrig ausgeführten Kulturgutes an den Berechtigten erleichtert wird.
c) Sie lassen Verfahren zur Wiedererlangung verloren gegangenen oder gestohlenen Kulturgutes zu, die vom rechtmässigen Eigentümer oder in dessen Namen angestrengt werden.
d) Sie erkennen das unverjährbare Recht jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens an, bestimmtes Kulturgut als unveräusserlich einzustufen und zu erklären, das deshalb ipso facto nicht ausgeführt werden darf, und sie erleichtern die Wiedererlangung solchen Gutes durch den betreffenden Staat, falls es ausgeführt worden ist.
Art. 14
Zur Verhinderung der rechtswidrigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Verpflichtungen wird jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die mit dem Schutz seines kulturellen Erbes betraut sind, mit ausreichenden Mitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen.
Art. 15
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, untereinander Sonder­abkommen zu schliessen oder bereits geschlossene Abkommen weiter anzuwenden, welche die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das aus irgendwelchen Gründen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland entfernt worden ist.
Art. 16
In ihren regelmässigen Berichten an die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche die Vertragsstaaten zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in der von ihr anzugebenden Weise vorlegen, geben sie Auskunft über die von ihnen erlassenen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften sowie über sonstige von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffene Massnahmen, und sie schildern ihre aus diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen.
Art. 17
1.  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können die technische Hilfe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen:
a) Information und Erziehung;
b) Beratung und Sachverständigengutachten;
c) Koordinierung und gute Dienste.
2.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus über Fragen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verkehr von Kulturgut Untersuchungen durchführen und Abhandlungen veröffentlichen.
3.  Zu diesem Zweck kann sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit der Bitte um Zusammenarbeit auch an jede sachverständige nichtstaatliche Organisation wenden.
4.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vorschläge für dessen Durchführung unterbreiten.
5.  Auf Ersuchen von wenigstens zwei Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, zwischen denen eine Streitigkeit über dessen Durchführung entstanden ist, kann die UNESCO zur Schlichtung ihre guten Dienste anbieten.
Art. 18
Dieses Übereinkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 19
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2.  Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinter­legen.
Art. 20
1.  Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind und die vom Exekutivrat der Organisation zum Beitritt eingeladen werden, zum Beitritt offen.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 21
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde für diejenigen Staaten in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt oder vorher ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für jeden weiteren Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 22
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass das Übereinkommen nicht nur in ihren Mutterländern anzuwenden ist, sondern ebenso in allen Hoheitsgebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind; sie verpflichten sich, nötigenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden jener Hoheitsgebiete im Zeitpunkt oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Bei­tritt zu konsultieren, damit die Anwendung des Übereinkommens in diesen Gebieten gewährleistet ist, und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete zu notifizieren, in denen das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
Art. 23
1.  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen für sich selbst oder für ein Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kündigen.
2.  Die Kündigung wird durch eine schriftliche, beim Generaldirektor der Organi­sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinter­legende Urkunde notifiziert.
3.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Art. 24
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur teilt den Mitgliedstaaten der Organisation, den in Artikel 20 erwähnten Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, sowie den Vereinten Nationen die Hinterlegung aller in den Artikeln 19 und 20 genannten Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunde mit, desgleichen die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
Art. 25
1.  Dieses Übereinkommen kann durch die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Die Revision bindet jedoch nur die Staaten, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden.
2.  Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen an, durch das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert wird, so steht dieses Übereinkommen, sofern das neue Übereinkommen nichts anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten des neuen Revisionsübereinkommens nicht länger zur Ratifizierung, Annahme oder zum Beitritt offen.
Art. 26
In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen² wird dieses Übereinkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
² SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben wir am 17. November 1970 das Übereinkommen mit unseren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Originalausfertigungen, welche die Unterschrift des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur tragen; diese Originalfassungen werden im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt, und allen in den Artikeln 19 und 20 erwähnten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Dieses ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 14. November 1970 für beendet erklärten 16. Tagung ordnungsgemäss angenommen wurde.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. April 2018 ³

³ AS 2004 2881 , 2005 1519 , 2008 661 , 2010 2139 , 2013 1591 , 2016 49 und 2018 1855 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  8. September

2005 B

  8. Dezember

2005

Ägypten

  5. April

1973

  5. Juli

1973

Albanien

13. Juni

2002

13. September

2002

Algerien

24. Juni

1974

24. September

1974

Angola

  7. November

1991

  7. Februar

1992

Äquatorialguinea

17. September

2010

17. September

2010

Argentinien

11. Januar

1973

11. April

1973

Armenien

  5. September

1993 N

22. September

1991

Aserbaidschan

25. August

1999

25. November

1999

Äthiopien

22. November

2017

22. Februar

2017

Australien*

30. Oktober

1989

30. Januar

1990

Bahamas

  9. Oktober

1997

  9. Januar

1998

Bahrain

  7. März

2014

  7. Juni

2014

Bangladesch

  9. Dezember

1987

  9. März

1988

Barbados

10. April

2002

10. Juli

2002

Belarus

28. April

1988

28. Juli

1988

Belgien*

31. März

2009

30. Juni

2009

Belize

26. Januar

1990

26. April

1990

Benin

  1. März

2017

  1. Juni

2017

Bhutan

26. September

2002 B

26. Dezember

2002

Bolivien

  4. Oktober

1976

  4. Januar

1977

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

1993 N

  1. März

1992

Botsuana

23. August

2017

23. November

2017

Brasilien

16. Februar

1973

16. Mai

1973

Bulgarien

15. September

1971

24. April

1972

Burkina Faso

  7. April

1987

  7. Juli

1987

Chile*

18. April

2014

18. Juli

2014

China

28. November

1989

28. Februar

1990

Costa Rica

  6. März

1996

  6. Juni

1996

Côte d’Ivoire

30. Oktober

1990

30. Januar

1991

Dänemark*

26. März

2003

26. Juni

2003

    Färöer

17. April

2008

17. April

2008

    Grönland

27. Mai

2004

27. Mai

2004

Deutschland

30. November

2007

29. Februar

2008

Dominikanische Republik

  7. März

1973

  7. Juni

1973

Dschibuti

  9. April

2018

  9. Juli

2018

Ecuador

24. März

1971

24. April

1972

El Salvador

20. Februar

1978

20. Mai

1978

Estland

27. Oktober

1995

27. Januar

1996

Finnland*

14. Juni

1999

14. September

1999

Frankreich*

  7. Januar

1997

  7. April

1997

Gabun

29. August

2003

29. November

2003

Georgien

  4. November

1992 N

  9. April

1991

Ghana

20. Januar

2016

20. April

2016

Grenada

10. September

1992

10. Dezember

1992

Griechenland

  5. Juni

1981

  5. September

1981

Guatemala*

14. Januar

1985

14. April

1985

Guinea

18. März

1979

18. Juni

1979

Haiti

  8. Februar

2010

  8. Mai

2010

Honduras

19. März

1979

19. Juni

1979

Indien

24. Januar

1977

24. April

1977

Irak

12. Februar

1973

12. Mai

1973

Iran

27. Januar

1975

27. April

1975

Island

  9. November

2004 B

  9. Februar

2005

Italien

  2. Oktober

1978

  2. Januar

1979

Japan

  9. September

2002

  9. Dezember

2002

Jordanien

15. März

1974

15. Juni

1974

Kambodscha

26. September

1972

26. Dezember

1972

Kamerun

24. Mai

1972

24. August

1972

Kanada

28. März

1978

28. Juni

1978

Kasachstan

  9. Februar

2012

  9. Mai

2012

Katar

20. April

1977

20. Juli

1977

Kirgisistan

  3. Juli

1995

  3. Oktober

1995

Kolumbien

24. Mai

1988

24. August

1988

Kongo (Kinshasa)

23. September

1974

23. Dezember

1974

Korea (Nord-)

13. Mai

1983

13. August

1983

Korea (Süd-)

14. Februar

1983

14. Mai

1983

Kroatien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Kuba*

30. Januar

1980

30. April

1980

Kuwait

22. Juni

1972

22. September

1972

Laos

22. Dezember

2015

22. März

2016

Lesotho

17. Juli

2013

17. Oktober

2013

Libanon

25. August

1972

25. November

1972

Libyen

  9. Januar

1973

  9. April

1973

Litauen

27. Juli

1998

27. Oktober

1998

Luxemburg

  3. Februar

2015

  3. Mai

2015

Madagaskar

21. Juni

1989

21. September

1989

Mali

  6. April

1987

  6. Juli

1987

Marokko

  3. Februar

2003

  3. Mai

2003

Mauretanien

27. April

1977

27. Juli

1977

Mauritius

27. Februar

1978

27. Mai

1978

Mazedonien

30. April

1997 N

17. November

1991

Mexiko*

  4. Oktober

1972

  4. Januar

1973

Moldau*

14. September

2007

14. Dezember

2007

Monaco*

25. August

2017

25. November

2017

Mongolei

23. Mai

1991

23. August

1991

Montenegro

26. April

2007 N

  3. Juni

2006

Myanmar

  5. September

2013

  5. Dezember

2013

Nepal

23. Juni

1976

23. September

1976

Neuseeland a *

  1. Februar

2007 B

  1. Mai

2007

Nicaragua

19. April

1977

19. Juli

1977

Niederlande

17. Juli

2009

17. Oktober

2009

Niger

16. Oktober

1972

16. Januar

1973

Nigeria

24. Januar

1972

24. April

1972

Norwegen

16. Februar

2007

16. Mai

2007

Oman

  2. Juni

1978

  2. September

1978

Österreich

15. Juli

2015

15. Oktober

2015

Pakistan

30. April

1981

30. Juli

1981

Palästina

22. März

2012

  9. Mai

2012

Panama

13. August

1973

13. November

1973

Paraguay

  9. November

2004 B

  9. Februar

2005

Peru

24. Oktober

1979

24. Januar

1980

Polen

31. Januar

1974

30. April

1974

Portugal

  9. Dezember

1985

  9. März

1986

Ruanda

25. September

2001

25. Dezember

2001

Rumänien

  6. Dezember

1993

  6. März

1994

Russland*

28. April

1988

28. Juli

1988

Sambia

21. Juni

1985

21. September

1985

Saudi-Arabien

  8. September

1976

  8. Dezember

1976

Schweden*

13. Januar

2003

13. April

2003

Schweiz

  3. Oktober

2003

  3. Januar

2004

Senegal

  9. Dezember

1984

  9. März

1985

Serbien

11. September

2001 N

27. April

1992

Seychellen

28. Mai

2004 B

28. August

2004

Simbabwe

30. Mai

2006

30. August

2006

Slowakei

31. März

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  5. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

10. Januar

1986

10. April

1986

Sri Lanka

  7. April

1981

  7. Juli

1981

Südafrika

18. Dezember

2003

18. März

2004

Swasiland

30. Oktober

2012

30. Januar

2013

Syrien

21. Februar

1975

21. Mai

1975

Tadschikistan

28. August

1992 N

  9. September

1991

Tansania

  2. August

1977

  2. November

1977

Tschad

17. Juni

2008

17. September

2008

Tschechische Republik

26. März

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

10. März

1975

10. Juni

1975

Türkei

21. April

1981

21. Juli

1981

Ukraine*

28. April

1988

28. Juli

1988

Ungarn*

23. Oktober

1978

23. Januar

1979

Uruguay

  9. August

1977

  9. November

1977

Usbekistan

15. März

1996

15. Juni

1996

Venezuela

21. März

2005

21. Juni

2005

Vereinigte Arabische Emirate

  9. Oktober

2017

  9. Januar

2018

Vereinigte Staaten*

  2. September

1983

  2. Dezember

1983

Vereinigtes Königreich*

  1. August

2002

  1. November

2002

Vietnam

20. September

2005 B

20. Dezember

2005

Zentralafrikanische Republik

  1. Februar

1972

  1. Mai

1972

Zypern

19. Oktober

1979

19. Januar

1980

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/new/fr/unesco/resources/publications/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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