Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss A... (822.117)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

    (GebV-ArG) vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹,
    verordnet:
    ¹ SR 822.11
    Art. 1 Grundsatz
    Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
    Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
    ² SR 172.041.1
    Art. 3 Gebührenbemessung
    ¹ Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
    ² Es gelten folgende Gebührenansätze:
    a.³
    Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

    Fr. 200.–

    Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden

    Fr. 400.–

    b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
    von bis zu 3 Stunden


    Fr.   50.–

    Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
    von mehr als 3 Stunden


    Fr. 100.–

    ²bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.⁴
    ³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁵ kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
    ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
    ⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
    Art. 4 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
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