Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.52 Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (vom 5. August 1937)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.   Die Erteilung von Bewilligungen zur Ausgabe von Warenpapie ren durch Lagerhalter (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            482, 1153–1155 des revidierten Schweize rischen Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und Art. 902 und 925 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) und die Verhängung von Ordnungsbussen wegen der Ausgabe von den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Warenpapieren ohne vo rherige Einholung de r Bewilligung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1155 OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aftsdirektion übertragen. II.  Veröffentlichung im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 35, 741 und GS II, 301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 1937, 414 vom 13. August 1937.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 220 .