Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur
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                            1. 1. 02 - 35 KRB über das Arbeitsgericht Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.33 Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur (vom 27. September 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 und in Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 1976 (GVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Das  Arbeitsgericht  Winterthur ist  für  das  Gebiet  der  Stadt Winterthur zuständig. II.  Für die Wahl der Arbeitsric hterinnen und Arbeitsrichter wer den die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Baugewerbe und Handwerksbetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Industriebetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dienstleistungsbetriebe, Handel, Gastgewerbe. III.   Für die Berufsgruppe n 1 und 2 werden je 6 und für die Berufs gruppe 3 je 8 Arbeitnehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichte rinnen und Arbeitsrichter gewählt. IV.  Das  Obergericht  wird  eingeladen,  auf  Antrag  des  Arbeits gerichts  Vollziehungsvorschriften über  die  Zuteilung  der  einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen. V.  Dieser Beschluss tritt am 1. Janu ar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des Gewerbegerichts für die Stadt Winterthur vom 23. Mai 1938. VI.   Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 491 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            211.1 .