Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
1 945.1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 10.04.2000 (Stand 05.11.2001) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 945.1-1 veröffentlichten in terkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei.
Art. 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustim men, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Or ganisation handelt.
Art. 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der interkantonalen Ver einbarung gemäss Artikel 12 zu erklären.
Art. 4
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Bern, 10. April 2000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-71
945.1 2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2000 05.11.2001 Erlass Erstfassung 00-71
3 945.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.04.2000 05.11.2001 Erstfassung 00-71
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