Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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                            672.619 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 29. Mai / 10. Juni 1926)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Regierungen  der  Kantone  Thur gau  und  Zürich  erklären  sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons zugunsten des Staates, von Ge meinden oder Institutionen gemein nützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht wer den,  am  Domizil  des  Er blassers  oder  Schenkers von  der  Erbschafts- oder Vermächtnis- und Schenkungsst euer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 33, 311 und GS IV, 537.