Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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672.619 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 29. Mai / 10. Juni 1926)
1 Die Regierungen der Kantone Thur gau und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons zugunsten des Staates, von Ge meinden oder Institutionen gemein nützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht wer den, am Domizil des Er blassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Vermächtnis- und Schenkungsst euer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von se chs Monaten berechtigt , von dieser Verein barung zurückzutreten.
1 OS 33, 311 und GS IV, 537.
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