Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens
Nr. 626 Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz, SchG) vom 27. Juni 1961 (Stand 1. Juni 2015) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
* Sachlicher Geltungsbereich
2
1 Nach diesem Gesetz werden ermittelt:
1. der Katasterwert als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§§ 3–25);
2. * die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
3
zu ermit
- telnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars;
3. die folgenden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch
4 vorgesehenen Werte: a. der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB); b. * ... c. * der durchschnittliche Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB);
1 GR 1960 202
2 Gemäss Änderung vom 21. Juni 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1988 125), wurden alle Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.
3 SR
211.412.11
4 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVI 144
2 Nr. 626 d. * ...
4. der Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird. Ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1 Das Gesetz verwendet zivilrechtliche Begriffe wie Grundeigentum, Grundstück, Be
- standteil und Zugehör im Sinn des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Als Bauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik, wie namentlich Werke des Hoch- und Tiefbaus.
3 Bei Dauerbauten besteht die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden; fehlt diese Absicht, so handelt es sich um Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB).
4 ... *
§ 2a
* Zuständigkeit in den Gemeinden
1 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für das Schatzungswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Katasterschatzung
2.1 Begriff und Gegenstand
§ 3
Begriff
1 Der Wert des unbeweglichen Vermögens wird durch eine amtliche Schatzung (Katas
- terschatzung) festgestellt.
§ 4
Unbewegliches Vermögen
1 Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Las
- ten. Können Dauerbauten sowie nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile nicht in die Schatzung eines Grundstücks einbezogen werden, so sind sie wie Grundstücke als selbständige Schatzungsgegenstände zu schätzen.
2 Bei besondern Verhältnissen können Boden und Dauerbauten auch dann getrennt ge
- schätzt werden, wenn diese nach Zivilrecht Bestandteil des Bodens bilden. *
§ 5
* ...
Nr. 626
3
§ 6
* ...
2.2 Festsetzung und Abänderung der Katasterwerte
§ 7
Schatzung von Amtes wegen oder auf Antrag
1 Die Katasterschatzung wird unter Vorbehalt von Absatz 2 von Amtes wegen durchge führt.
2 Nur auf Antrag des Eigentümers oder einer Behörde werden geschätzt: a. unproduktiver Boden; b. Liegenschaften des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die unmittelbar öf
- fentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Wege und Plätze, Brücken; c. Liegenschaften und Bauten, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude; d. Friedhöfe; e. dem Bahnbetrieb dienende Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; f. militärische Anlagen.
§ 8
Neuschatzung
1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom Finanzdepartement bestimmten Rei
- henfolge neu festgesetzt. *
2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Kataster
- wertes neu geschätzt werden. *
3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ver
- fahrens.
§ 9
* Revisionsschatzung
1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in folgenden Fällen durch eine Re
- visionsschatzung neu festzusetzen: a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Revisionsschatzung.
3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist.
4 Nr. 626
§ 10
Berichtigung
1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder in
- folge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu fest
- zusetzen.
2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ver
- fahrens.
§ 11
Allgemeine Anpassung der Katasterwerte
1 Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein wesentlich verändert, können die Katasterwerte ohne Neuschatzung den neuen Verhältnissen angepasst wer
- den, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, wie weit die einzelnen Katasterwerte den neuen Verhältnissen schon entsprechen.
2 Die allgemeine Anpassung der Katasterwerte erfolgt gestützt auf ein Dekret, das dem fakultativen Referendum unterliegt.
§ 12
* Schatzungsverteilung
1 Werden die Grenzen von Grundstücken durch Teilung, Vereinigung oder sonstwie ver
- ändert, ohne dass ein Revisionsgrund eintritt, sind die Katasterwerte der beteiligten Grundstücke auf die neuen Flächen ihrem Wert entsprechend zu verteilen.
2.3 Bewertungsvorschriften
§ 13
* ...
§ 14
* Landwirtschaftliche Grundstücke a. Begriff
1 Als landwirtschaftlich im Sinn dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Er werbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirt schaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird.
2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1. *
§ 15
b. Bewertung
1 Der Katasterwert landwirtschaftlicher Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzuset
- zen. *
Nr. 626
5
2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vor
- schriften zu ermitteln. *
§ 16
Waldungen
1 Der Katasterwert der Waldungen entspricht dem nach forstwirtschaftlichen Grundsät
- zen berechneten Ertragswert.
2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vor
- schriften zu ermitteln. *
3 Soweit erforderlich, erlässt der Regierungsrat ergänzende Vorschriften. *
§ 17
* Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1 Der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke entspricht dem Verkehrs
- wert.
§ 18
* Verkehrswert
1 Der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspan
- ne zukommt.
2 Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z. B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen.
§ 19
Realwert *
1 Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlage
- kosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt der Schatzung (Zeitbauwert).
§ 20
* Ertragswert
1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke, die nach § 14 nicht als landwirtschaftlich gel
- ten, entspricht dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag.
2 Als Rohertrag gelten die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unter
- halts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Abschrei
- bungen und der Steuern.
3 Die dem Eigenbedarf des Eigentümers dienenden Nutzungen werden zu einem mittle
- ren Verkehrswert in den massgebenden Rohertrag einbezogen.
6 Nr. 626
4 Der Kapitalisierungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Verwal
- tungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Entwertung und der Steuern festzusetzen.
§ 21
* ...
§ 22
* Bauten auf fremdem Boden
1 Auf fremdem Boden errichtete Bauten werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse nach den §§ 15 oder 17 geschätzt.
§ 23
* ...
§ 24
* Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände
1 Ist ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt oder wird er verschiedenartig genutzt, sind die Teile beziehungsweise die Nutzungen nach den für sie zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.
§ 25
Betriebseinheiten
1 Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so sind sie, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, gesamt haft zu schätzen.
2 Der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu vertei
- len.
3 Bundesrechtliche Schatzungen
§ 26
Anwendbares Recht
1 Auf die bundesrechtlichen Schatzungen (§ 1 Ziff. 2 und 3) finden die Vorschriften über die Katasterschatzung sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abwei
- chendes vorschreibt.
§ 27
* ...
Nr. 626
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4 Behörden und Verfahren
4.1 Behörden
§ 28
Aufsichtsbehörden
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Behördenorganisation, die Bewertung und das Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes. *
2 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen, die eine in der Regel gleichzeitige Ermitt
- lung der Gebäudeversicherungswerte und der Katasterwerte sicherstellen. *
§ 29
Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern
5
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern besorgt alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. *
2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung der Bewertungsvorschriften durch die Schatzungsbehörden.
§ 30
Schatzungsbehörden *
1 Der Regierungsrat teilt den Kanton in Schatzungskreise ein.
2 Die Schatzungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 durch Kommissionen oder Ein
- zelschätzer vorgenommen, die vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden gewählt werden. Die Gemeinde wählt Sachverständige, die bei den Schatzun
- gen mitwirken; wählbar sind auch Mitglieder des Gemeinderates. *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung auch der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und der Gebäudeversicherung Schatzungsaufgaben übertra
- gen. *
§ 31
* ...
5 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 29, 30, 35,
36, 38 und 45–47 die Bezeichnung «Schatzungsamt»durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilien
- bewertung der Dienststelle Steuern» ersetzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft.
8 Nr. 626
4.2 Verfahren
§ 32
Örtliche Zuständigkeit
1 Örtlich zuständig sind die Gemeinde und die Schatzungsbehörden des Schatzungskrei
- ses, in welchen der Schatzungsgegenstand gelegen ist. *
2 Liegt der Schatzungsgegenstand in mehr als einer Gemeinde oder in mehr als einem Schatzungskreis, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort der Wohn
- gebäude, der wichtigsten Bauten oder, wenn solche fehlen, nach der grössern Fläche.
3 In Zweifelsfällen entscheidet die Dienststelle Steuern
6 endgültig über die örtliche Zu
- ständigkeit. *
§ 33
Parteien
1 Parteien sind bei der Katasterschatzung der Eigentümer, der Nutzniesser und, soweit sie Einsprache oder Beschwerde erheben, die Gemeinde und die Dienststelle Steuern.
*
2 Bei den bundesrechtlichen Schatzungen bestimmt sich die Parteistellung nach dem Bundesrecht.
§ 34
Auskunftspflicht
1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den am Schatzungsverfahren beteiligten Behörden und Amtsstellen auf ihr Verlangen Einsicht in sachdienliche Un
- terlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat verhalten werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden. *
2 Die Parteien haben den beteiligten Schatzungsbehörden und Amtsstellen die gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben auf Verlangen ihre Anga
- ben glaubhaft zu machen und den Augenscheinsverhandlungen beizuwohnen.
§ 35
* Mitwirkung der Gebäudeversicherung
1 Die Gebäudeversicherung stellt der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihr die Neubauten und baulichen Veränderungen.
6 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 32 und 33 die Bezeichnung «Steuerverwaltung» durch «Dienst
- stelle Steuern» ersetzt.
Nr. 626
9
§ 36
* Meldung der Revisionsgründe
1 Der Eigentümer hat den Eintritt eines Revisionsgrundes nach § 9 der Gemeinde zu melden, welche die Anzeige mit ihrem Bericht an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern weiterleitet.
2 Wenn die Gemeinde einen Revisionsgrund feststellt, hat sie ihn von Amtes wegen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu melden.
3 Die Gemeinde prüft alljährlich, ob alle erforderlichen Revisionsschatzungen durchge
- führt wurden, und erstattet hierüber der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Bericht.
§ 37
Augenschein, rechtliches Gehör
1 Die Schatzungen werden in der Regel aufgrund eines Augenscheins vorgenommen.
2 Die Parteien sind berechtigt, sich zur Schatzung zu äussern und am Augenschein teil
- zunehmen.
§ 38
Eröffnung des Schatzungsverfahrens
1 Die Katasterschatzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag, die übrigen Schat
- zungen werden auf Antrag vorgenommen. *
2 Das Begehren um Vornahme einer Schatzung ist schriftlich bei der Abteilung Immobi
- lienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. Vorbehalten bleibt §
36 Absatz 1.
3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schatzung erfüllt, so beauftragt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die zuständige Behörde mit der Schatzung oder führt diese nach § 30 Absatz 3 selber durch. Die Parteien erhalten ein Doppel des Schatzungsauftrages.
§ 39
* ...
§ 40
* ...
§ 41
* ...
§ 42
* Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Ein
- spracheentscheid die Beschwerde an das Kantonsgericht
7 zulässig. Ausgenommen sind die Fälle des § 1 Ziffer 4.
7 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 42 und 51 die Bezeichnungen «Verwaltungsgericht» und «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
10 Nr. 626
2 In Beschwerdefällen steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.
§ 43
* ...
§ 44
* ...
§ 45
Grundlage für die Pfandhaftverteilung *
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Aufteilung des Katasterwertes zuhanden des Grundbuchamtes bei Teilverkauf oder Zerstückelung eines Grundstücks gemäss Artikel
833 Absatz 1 ZGB
8 . *
2 Der Eigentümer, der Nutzniesser und die Abteilung Immobilienbewertung der Dienst
- stelle Steuern können gegen die Schatzungsverteilung Einsprache und gegen den Ein
- spracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. *
3 Die Gemeinde kann die Schatzungsverteilung der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen. In diesem Fall ist die Gemeinde einsprache- und be schwerdeberechtigt. *
§ 46
Öffentlichkeit der Schatzungsakten
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden ertei
- len auf Verlangen Auskunft über den geltenden Kataster- oder Schätzungswert eines nä
- her zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes. *
2 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Abteilung Immobilienbe
- wertung der Dienststelle Steuern das Schatzungsprotokoll eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes einsehen oder eine Abschrift verlangen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer und seinem Bevollmächtigten zu.
5 Gebühren und Schatzungskosten
§ 47
* Gebührenpflicht
1 Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen für den Eigentümer gebührenfrei.
2 Der Eigentümer hat für die Katasterschatzung eine Gebühr zu entrichten: a. wenn seine Anträge im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren
9 ganz oder teilwei
- se abgewiesen werden oder wenn er die angefochtene Schatzung anerkennt;
8 SR
210
9 Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40), wurde der Ausdruck «Rekursverfahren» durch «Beschwerdeverfahren» ersetzt.
Nr. 626
11 b. wenn auf sein Begehren die Schatzung in einem beschleunigten Verfahren durch
- geführt wird; c. wenn gestützt auf § 7 Absatz 2 auf sein Begehren der Katasterwert festgesetzt wird.
3 Die Parteien haben für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
10 (§ 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 45) eine Gebühr zu entrich
- ten, desgleichen die gesuchstellende Behörde für Verkehrswertschatzungen (§ 1 Ziff.
4). *
4 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erhe
- ben für Auskünfte, Gewährung von Akteneinsicht und Auszüge eine Gebühr.
*
§ 48
* Gebührentarif und Gebührenbezug
1 Die Spruchgebühren im Schatzungsverfahren betragen: a. für Katasterschatzungen im beschleunigten Verfahren Fr. 120.– bis Fr.
2500.–; b. * für die Ermittlung der Schatzungswerte nach dem Bundesgesetz über das bäuerli
- che Bodenrecht
11 Fr. 200.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schat
- zungswertes; c. * für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch Fr. 300.– bis maximal 1,875
Promille des ermittelten Schatzungswertes. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude um höchstens
25 Prozent erhöht werden.
2 Die Spruchgebühren im Einspracheverfahren betragen: a. für Katasterschatzungen Fr. 50.– bis Fr. 500.–; b. * für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
12
die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr; c. * für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr.
3 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 2b und c können im Einzelfall je nach Arbeitsauf
- wand um höchstens 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden.
4 Alle Gebühren, ausgenommen die in § 47 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren der Gemeinden, fallen in die Staatskasse. *
5 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er ist insbesondere befugt, die An
- sätze gemäss den Absätzen 1 und 2 der Geldwertveränderung anzupassen.
§ 49
* Kostenverteilung zwischen Staat und Gemeinden
1 Von den Kosten der Katasterschatzung tragen die Gemeinden neben ihren Aufwendun
- gen auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen. *
10 SR
211.412.11
11 SR
211.412.11
12 SR
211.412.11
12 Nr. 626
2 Der Staat trägt alle übrigen Kosten des Schatzungswesens.
6 Einführungs- und Schlussbestimmungen
§ 50
* ...
§ 51
Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB
13
§ 52
* ...
§ 53
Inkrafttreten
1 Die Absätze 2–5 von § 50 des Gesetzes treten auf den 1. September 1961 in Kraft, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1962.
2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen
14 .
13 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
14 Dieses Gesetz wurde am 8. Juli 1961 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1961 737). Die Referendums
- frist lief am 17. August 1961 unbenützt ab (K 1961 874).
Nr. 626
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.06.1961
01.09.1961 Erstfassung G XVI 144
§ 1
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 1 Abs. 1, 2.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 1 Abs. 1, 3., b.
03.11.2014
01.06.2015 aufgehoben G 2015 1
§ 1 Abs. 1, 3., c.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 1 Abs. 1, 3., d.
03.11.2014
01.06.2015 aufgehoben G 2015 1
§ 2 Abs. 4
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 2a
19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 4 Abs. 2
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 5
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 6
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 8 Abs. 1
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 8 Abs. 2
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 9
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 12
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 13
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 14
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 14 Abs. 2
22.11.1999
01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 15 Abs. 1
02.12.1968
01.01.1969 geändert G XVII 378
§ 15 Abs. 2
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 16 Abs. 2
21.06.1988
01.01.1989 eingefügt G 1988 125
§ 16 Abs. 3
21.06.1988
01.01.1989 eingefügt G 1988 125
§ 17
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 18
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 19
21.06.1988
01.01.1989 Titel geändert G 1988 125
§ 20
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 21
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 22
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 23
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 24
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 27
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 28 Abs. 1
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 28 Abs. 2
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 29 Abs. 1
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 30
21.06.1988
01.01.1989 Titel geändert G 1988 125
§ 30 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 30 Abs. 3
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 31
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 32 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 32 Abs. 3
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 33 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 34 Abs. 1
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 35
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 36
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 38 Abs. 1
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 39
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 40
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 41
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 42
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 43
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 44
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 45
21.06.1988
01.01.1989 Titel geändert G 1988 125
§ 45 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 45 Abs. 2
03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 45 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 46 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 47
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
§ 47 Abs. 3
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 47 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 48
21.06.1988
01.01.1989 geändert G 1988 125
14 Nr. 626 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 48 Abs. 1, b.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 48 Abs. 1, c.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 48 Abs. 2, b.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 48 Abs. 2, c.
12.09.1995
01.01.1996 geändert G 1995 421
§ 48 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 49
24.06.1980
01.01.1981 geändert G 1980 123
§ 49 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 50
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
§ 52
21.06.1988
01.01.1989 aufgehoben G 1988 125
Nr. 626
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.1961
01.09.1961 Erlass Erstfassung G XVI 144
02.12.1968
01.01.1969
§ 15 Abs. 1
geändert G XVII 378
03.07.1972
01.01.1973
§ 45 Abs. 2
geändert G XVIII 193
24.06.1980
01.01.1981
§ 49
geändert G 1980 123
21.06.1988
01.01.1989
§ 1
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 2 Abs. 4
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 4 Abs. 2
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 5
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 6
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 8 Abs. 1
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 8 Abs. 2
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 9
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 12
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 13
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 14
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 15 Abs. 2
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 16 Abs. 2
eingefügt G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 16 Abs. 3
eingefügt G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 17
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 18
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 19
Titel geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 20
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 21
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 22
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 23
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 24
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 27
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 28 Abs. 1
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 28 Abs. 2
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 29 Abs. 1
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 30
Titel geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 30 Abs. 3
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 31
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 32 Abs. 3
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 34 Abs. 1
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 35
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 39
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 40
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 41
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 42
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 43
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 44
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 45
Titel geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 47
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 48
geändert G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 50
aufgehoben G 1988 125
21.06.1988
01.01.1989
§ 52
aufgehoben G 1988 125
12.09.1995
01.01.1996
§ 1 Abs. 1, 2.
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 1 Abs. 1, 3., c.
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 38 Abs. 1
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 47 Abs. 3
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 48 Abs. 1, b.
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 48 Abs. 1, c.
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 48 Abs. 2, b.
geändert G 1995 421
12.09.1995
01.01.1996
§ 48 Abs. 2, c.
geändert G 1995 421
22.11.1999
01.01.2001
§ 14 Abs. 2
geändert G 2000 1
19.03.2007
01.01.2008
§ 2a
eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 30 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 32 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 33 Abs. 1
geändert G 2007 108
16 Nr. 626 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.03.2007
01.01.2008
§ 36
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 45 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 45 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 46 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 47 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 48 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 49 Abs. 1
geändert G 2007 108
03.11.2014
01.06.2015
§ 1 Abs. 1, 3., b.
aufgehoben G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
§ 1 Abs. 1, 3., d.
aufgehoben G 2015 1
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