Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
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1. 7. 03 - 41
321.212 Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO (vom 14. April 2003)
1 Der Kantonsrat, in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976
2 , beschliesst: I. Gegen die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
3 kann beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO
3 erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK
4 vor- liegt. II. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 58, 81.
2
211.1.
3
321.
4 SR 0.101.
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