Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
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                            1. 7. 03 - 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.212 Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO (vom 14. April 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Gegen die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche  Streitigkeit  im  Sinne  von  Art.  6  Ziffer  1  EMRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vor- liegt. II.  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 0.101.