Reglement über die Eignungsabklärung für die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten
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                            413.574.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 05 - 48 Reglement über die Eignungsabklärung für die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (vom 2. Februar 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Zulassung zur Au sbildung zur Pflegeas sistentin oder zum Pflegeassistenten setzt eine Eignungsabklärung voraus. Eine erfolgreiche Eignungsabklär ung führt nicht zu einem Anspruch auf  Aufnahme  an  einer  Schule  fü r  Berufe  im  Gesundheitswesen  im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Zulassungsstelle  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der  Verordnung  über  die Schulen im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder eine durch di e Bildungsdirektion bezeichnete Schule führt di e Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus einem Eignungs test und einem Zulassungsprak tikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungstest
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Eignungstest  besteht  aus einem  schriftlichen  Test  und einer Bildbeschreibung. Er dauert 2,5 Stunden. Beide Teile müssen von einer Fach expertin oder einem Fachexper ten als genügend beurteilt werden. Der Test kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die   Kandidierenden   müssen   ei n   mindestens   zweitägiges Zulassungspraktikum unter Betreuung einer Fachperson durchlaufen. Diese beurteilt die Eig nung der Kandidierenden. Bei ungenügender Beurteilung kann das Pr aktikum einmal wieder holt werden. Die Zulassungsstelle ka nn Eignungsbeurteilungen akzeptieren, die auf einer einschlägigen Berufserfahr ung beruhen. In diesem Fall kann auf das Praktikum verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Entscheide  über  die  Eignung der  Kandidierenden  können nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mit  Rekurs  an die Bildungsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.574.1 Eignungsabklärung, Ausbildung Pflegeassistentin/Pflegeassistent Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 18. August 2004 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 65 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.51 .