Verordnung des UVEK über die europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen für Flugpersonal (VEAF)
(VEAF) vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Februar 2021)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973¹, in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011², der Verordnung (EU) 2018/395³ und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976⁴,
verordnet:
¹ SR 748.01 ² Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 ( SR 0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung. ³ Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 ( SR 0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung. ⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 ( SR 0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung.
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 insbesondere für:
a. die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung und den Entzug von Ausweisen und Berechtigungen für Pilotinnen und Piloten;
b. die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;
c. die Zulassung und die Beaufsichtigung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;
d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976
¹ Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlassenen Regelwerke⁵ eingehalten so wird vermutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 eingehalten werden:
a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
c. die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance, AltMoC).
² Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt.
⁵ Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.
Art. 3 Prüfung der Sprachkenntnisse
¹ Das BAZL nimmt die Prüfungen zur Erlangung, Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Abschnitt A, FCL.055 ab. Die Prüfungen werden mehrmals jährlich durchgeführt und regional angeboten.
² Das BAZL kann die Durchführung der Prüfungen an eine geeignete Organisation delegieren.
³ Prüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks des Niveaus 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 können auch durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer abgenommen werden, sofern der Sprachenvermerk nicht mehr als drei Jahre verfallen ist.
⁴ Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer nehmen die Prüfungen anlässlich eines Fluges selbstständig gemäss den Weisungen des BAZL ab.
⁵ Die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer übermittelt das Prüfungsresultat dem BAZL. Ist die Prüfung bestanden, kann sie oder er einen provisorischen Sprachenvermerk im Pilotenausweis eintragen.
Art. 4 Erwerb, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer
¹ Das BAZL erteilt die Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. Sprachkenntnisse mindestens des Niveaus 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 nachweist;
b. eine Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung für Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat;
c. die Fähigkeitsprüfung gemäss Anhang erfolgreich abgelegt hat.
² Die Berechtigung gilt für drei Jahre. Sie wird um jeweils denselben Zeitraum verlängert, wenn die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer:
einen Sprachenvermerk mindestens des Niveaus 5 besitzt;
eine Ausbildung für die Verlängerung einer Berechtigung für Sprachprüferinnen und Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat, deren Abschluss nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
³ Eine Berechtigung als Sprachprüferin oder als Sprachprüfer kann innert fünf Jahren nach deren Verfall unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 erneuert werden. Ist die Berechtigung länger verfallen, so ist sie neu zu beantragen.
⁴ Das BAZL führt die Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer selber durch; es kann sie an geeignete Organisationen delegieren.
Art. 5 Administrative Massnahmen
Verletzt eine Sprachprüferin oder ein Sprachprüfer wiederholt oder in grober Weise ihre oder seine Pflichten, so kann das BAZL administrative Massnahmen gemäss Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948⁶ treffen.
⁶ SR 748.0
Art. 6 Sprachen der Theorieprüfungen
Die Theorieprüfungen zum Erwerb von Berufs- und Linienpilotenausweisen sowie Instrumentenflugberechtigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen in englischer Sprache abgelegt werden.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 27. April 2012⁷ über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2012 2397 ]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Anhang
(Art. 5 Abs. 1–3)
Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer
1 Allgemeines
a. Für den Erwerb einer Berechtigung ist eine theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren sowie eine Fähigkeitsprüfung gemäss der Ziffer 4 erfolgreich zu bestehen.
b. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung ist eine zeitlich verkürzte theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren.
2 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Elemente:
a. Gesetzliche Grundlagen;
b. Bewertung der Sprachkenntnisse nach den folgenden Kriterien: 1. Aussprache,
2. Sprechflüssigkeit,
3. Vokabular,
4. Struktur,
5. Sprachverständnis,
6. Interaktion.
3 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Elemente:
a. Training der erforderlichen Elemente für die Spracherkennung gemäss der theoretischen Ausbildung;
b. Bestimmen der Sprachfähigkeiten anhand von Testaufnahmen.
4 Fähigkeitsprüfung
a. Die Fähigkeitsprüfung erfolgt anhand einer praktischen Prüfung, nach Absolvierung der Ziffern 2 und 3.
b. Gegenstand der Fähigkeitsprüfung ist die Bewertung der Sprachkenntnisse.
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